Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5876 6. Wahlperiode 11.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erstattung von Kinderbetreuungskosten nach der Entschädigungsverordnung und ANTWORT der Landesregierung Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und Verbandsversammlungen können gemäß § 14 Absatz 1 der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) für ihre Teilnahme an Sitzungen der Organe der Gemeinde, des Landkreises, des Amtes oder des Zweckverbandes , ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt sind, sowie ihrer Fraktionen durch eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entschädigt werden. Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag gemäß § 16 Absatz 3 EntschVO M-V auch notwendige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu ersetzen , sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Rechnet man zur Sitzungszeit die An- und Abreise hinzu, können in einer Stadt wie Rostock bei Ausschusssitzungen locker drei Stunden, bei Fraktionssitzungen bis zu vier Stunden und bei Bürgerschaftssitzungen sechs und mehr Stunden zusammenkommen . 1. Warum werden notwendige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern nach § 16 Absatz 3 EntschVO M-V lediglich bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ersetzt? Die Regelung zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten wurde mit Novellierung der Entschädigungsverordnung vom 27. November 1991 eingeführt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr ersetzt. Drucksache 6/5876 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In der Begründung zur damaligen Einführung der Vorschrift heißt es: „Hiermit soll den kommunalen Körperschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, in den in der Vorschrift genannten Fällen diesen Mandatsträgern die besonderen Aufwendungen zu ersetzen, um ihnen die Übernahme kommunaler Ehrenämter zu erleichtern.“ Mit der Neufassung der Entschädigungsverordnung vom 9. September 2004 wurde die Grenze auf das 10. Lebensjahr angehoben. Durch diese Regelung einer Altersgrenze sollten zum einen die Betreuungskosten für ehrenamtlich Tätige bis zur mittleren Kindheit abgedeckt, zum anderen aber auch die Kosten für die Kommunen begrenzt werden. Bei der konkreten Festlegung dieser Altersgrenze wurde sich an Vorschriften anderer Bundesländer, insbesondere des Landes Brandenburg, orientiert. 2. Wie hoch wären die Mehrkosten, die bei einer Anhebung dieser Altersgrenze auf das vollendete zwölfte Lebensjahr entstünden? Die Kosten für die Erstattung von Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern entstehen in den Kommunen. Diese werden auf Antrag und nach im Einzelfall erfolgter Prüfung der Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe gezahlt. Eine Pauschale ist hier nicht vorgesehen. Der Landesregierung liegen keine einschlägigen Daten vor, auf die eine Prognose etwaiger Mehrkosten bei einer Anhebung der Altersgrenze gestützt werden könnte. Darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage dafür, den Kommunen eine Bereitstellung dieser Daten aufzuerlegen. 3. Plant die Landesregierung, die Altersgrenze in § 16 Absatz 3 EntschVO M-V auf das vollendete zwölfte Lebensjahr anzuheben? a) Wenn ja, ab wann? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Anhebung der Altersgrenze in § 16 Absatz 3 der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht vorgesehen. Die Anpassungen der Entschädigungsverordnung erfolgten in der jüngsten Vergangenheit stets in enger Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern. Im Vorfeld der Neufassung im Jahr 2013 wurde darüber hinaus eine Entschädigungskommission gebildet, deren Empfehlungen Grundlage der neuen Verordnung waren. Eine Anhebung der Altersgrenze in § 16 Absatz 3 wurde dabei von keiner Seite thematisiert.