Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5877 6. Wahlperiode 08.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Amtszeiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ANTWORT der Landesregierung Mit dem „Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter“ vom 21.12.2004, BGBl. I S. 3599, wurden die Amtszeiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf einheitlich fünf Jahre festgelegt. Außer bei den Schöffenwahlen finden die Neuwahlen bzw. -berufungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht bundeseinheitlich, sondern zu unterschiedlichen Zeiten statt. 1. Wann finden in den einzelnen Gerichtsbarkeiten des Landes die nächsten Wahlen bzw. Berufungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern statt? Aus der nachfolgend aufgeführten Aufstellung ergeben sich die Amtsperioden der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten in Mecklenburg-Vorpommern: Gerichtsbarkeit Ehrenamtliche Richter für Ende der Amtsperiode Ordentliche Gerichtsbarkeit Schöffen/Jugendschöffen 31.12.2018 Kammer für Handelssachen bei den Landgerichten 31.12.2018 Landwirtschaftsgerichte 31.12.2018 Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 31.12.2018 Verwaltungsgerichtsbarkeit Allgemeine Verfahren 2020 Personalvertretungssachen 31.03.2018 Drucksache 6/5877 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Gerichtsbarkeit Ehrenamtliche Richter für Ende der Amtsperiode Disziplinargerichte für Landesbeamte 31.12.2018 Disziplinargerichte für Bundesbeamte 31.12.2018 Disziplinargericht der Notare Unterschiedliche Amtszeiten Flurbereinigungsgerichte 31.07.2019 Berufsgericht für Heilberufe Unterschiedliche Amtszeiten Arbeitsgerichtsbarkeit 31.12.2020 Finanzgerichtsbarkeit 10.01.2020 Sozialgerichtsbarkeit Unterschiedliche Amtszeiten Anwaltsgericht Unterschiedliche Amtszeiten Anwaltsgerichtshof Unterschiedliche Amtszeiten 2. Hält die Landesregierung eine bundesweite Vereinheitlichung des Beginns der Amtszeiten für jede einzelne Gerichtsbarkeit für sinnvoll? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nicht, warum nicht? Nein. Unterschiedliche Amtsperioden lassen sich nicht immer vermeiden und hängen von den konkreten Vorgaben der vorschlagsberechtigten Organisationen und Vereinigungen ab. Die vorschlagsberechtigten Organisationen sind überwiegend regional organisiert und somit auch dezentral aufgerufen, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für die vorschlagsberechtigten kommunalen Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern. Bundesweit vereinheitlichte Wahlperioden über alle Gerichtsbarkeiten lassen daher keine Synergieeffekte bei der Kandidatengewinnung erwarten, da eine bundeseinheitliche „Werbekampagne“ kaum zu organisieren sein wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5877 3 3. Inwiefern könnte aus Sicht der Landesregierung eine Vereinheitlichung des Beginns der Amtszeiten im Hinblick auf eine größere öffentliche Aufmerksamkeit effizienter für die Wahl- bzw. Berufungsgremien sein? Gemeinsam mit dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht sowie den vorschlagsberechtigten Organisationen dieser Gerichtsbarkeiten wird eine Vereinheitlichung der Amtsperioden der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit mit der der Arbeitsgerichtsbarkeit angestrebt, um die vorschlagsberechtigten Organisationen bei der Gewinnung von Kandidaten zu unterstützen. Ob und inwieweit hierbei eine gemeinsame oder eine entzerrte Amtsperiode anzustreben ist, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Im Hinblick auf die benötigte große Anzahl von Kandidaten könnte sich ein zeitlich versetzter Beginn der Amtsperioden anbieten. Den Wünschen der vorschlagsberechtigten Organisationen soll dabei entsprochen werden. Eine Verordnungsermächtigung für die Umsetzung steht dem Justizministerium bereits zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Vereinheitlichung ist wegen der geringen Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in den verbleibenden Fachgerichtsbarkeiten und Fachkammern wegen der dort benötigten speziellen Fachkenntnisse nicht sachgerecht. 4. Erwägt die Landesregierung eine Bundesratsinitiative zu diesem Thema und wenn nicht, warum nicht? Nein. Da eine Notwendigkeit für eine bundesweite Harmonisierung der Amtsperioden nicht gesehen wird, dürfte eine entsprechende Bundesratsinitiative wenig aussichtsreich sein.