Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5880 6. Wahlperiode 24.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen und ANTWORT der Landesregierung Angemeldete Versammlungen werden von den Versammlungsbehörden häufig nur unter Auflagen bestätigt. Als Auflage wird oft erteilt, dass für eine bestimmte Anzahl Demonstrierender eine Ordnerin/ein Ordner bereitgestellt werden muss. Eine solche Auflage ist unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz zulässig. Die Ordnerinnen und Ordner werden in der Regel vor Beginn der Versammlung der Polizei namentlich benannt. Sie bedürfen gemäß § 18 Absatz 2 Versammlungsgesetz polizeilicher Genehmigung. Diese kann verweigert werden, wenn die Ordnerinnen und Ordner als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt sind. 1. Aufgrund welcher Kriterien wird die Relation von Demonstrierenden und Ordnerinnen und Ordner festgelegt? Die Bedingungen zum Einsatz von Ordnern bei Versammlungen sind durch die §§ 18, 19, in Verbindung mit § 9 des Versammlungsgesetzes normiert. Die eventuell notwendige Anzahl der Ordner wird aufgrund einer von der Versammlungsbehörde zu erstellenden Gefahrenprognose ermittelt und in einem auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Kooperationsgespräch gemeinsam mit der Versammlungsleitung, dem Veranstalter, dem örtlichen Ordnungsamt sowie der Polizei besprochen. Grundlegendes Kriterium für die Entscheidung über die Anzahl der einzusetzenden Ordner ist hierbei, was erforderlich ist, um einen störungsfreien , friedlichen und ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Drucksache 6/5880 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Dafür werden zum einen Aspekte der allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere die Art der Versammlung (Versammlung mit oder ohne Aufzug), die jeweilige Örtlichkeit (belebte Straße, Stadtpark etc.), die Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden sowie die Jahres- und Uhrzeit berücksichtigt. Zum anderen orientiert sich die Versammlungsbehörde an ordnungsrechtlichen und polizeilichen Erfahrungswerten aus vorangegangenen Versammlungen und Vorgaben der Rechtsprechung. So hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald beispielsweise im Beschluss vom 28. April 2011 (3 M 45/11) in einem Einzelfall festgelegt, dass der Veranstaltende bei einer Versammlung je 30 Teilnehmern einen Ordner zu bestellen hat. 2. Wie ist der Begriff der Unzuverlässigkeit beziehungsweise Ungeeignetheit aus Sicht der Landesregierung zu definieren? Das Versammlungsgesetz stellt in § 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Voraussetzungen für den Einsatz von Ordnern auf. So dürfen Ordner keine Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Absatz 3 Versammlungsgesetz mit sich führen. Sie müssen volljährig sein und dürfen ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung Ordner tragen dürfen, erkennbar sein. Im Rahmen der Gefahrenprognose durch die Versammlungsbehörde wird im Einzelfall in Abstimmung mit der Polizei entschieden, ob die Personalien der einzusetzenden Ordner erfasst werden, da im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt sein muss, dass keine Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der einzusetzenden Personen bestehen. Bei gegebenem Anlass wird daher geprüft, ob die betreffenden Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausgeübt werden können. Die Rechtsprechung nimmt Zuverlässigkeit an, wenn die Ordner nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise vorbestraft sind (vergleiche Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 28. April 2011 (3 M 45/11). 3. Gibt es eine landesweite Regelung über die Versagung der Erlaubnis zur Verwendung bestimmter Ordnerinnen und Ordner, weil diese als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt sind? a) Wenn ja, welchen Inhalts? b) Wenn nicht, warum nicht? Eine derartige landesweite Regelung existiert aufgrund fehlender Notwendigkeit nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5880 3 4. Welche polizeilichen und sonstigen Erkenntnisse werden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Geeignetheit von Ordnerinnen und Ordnern herangezogen? Gemäß § 18 Absatz 2 Versammlungsgesetz bedarf die Verwendung von Ordnern der polizeilichen Genehmigung. Die polizeiliche Prüfung der Zuverlässigkeit und Geeignetheit wird auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse über die gemeldeten Personen durchgeführt. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Welche polizeilichen Datenbanken werden bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit und Geeignetheit von Ordnerinnen und Ordnern konsultiert bzw. verwendet? Die Überprüfung erfolgt regelmäßig über die Verbunddatei INPOL. 6. Wie lange werden personenbezogene Daten in diesen Datenbanken jeweils gespeichert? Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten richtet sich gemäß § 46 des Sicherheitsund Ordnungsgesetzes und der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten nach dem Anlass der Speicherung. 7. Wie wird die Richtigkeit der in diesen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten sichergestellt? Für die Richtigkeit der Eingabe der personenbezogenen Daten ist die eingebende Dienststelle verantwortlich. Drucksache 6/5880 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Wie wird die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser personenbezogenen Daten sichergestellt? Die Speicherung der Daten erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die vollziehende Gewalt ist nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.