Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5885 6. Wahlperiode 12.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Helmut Holter und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen und ANTWORT der Landesregierung 1. Aus welchen Gründen ist die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen immer noch nicht in Kraft getreten? Das Abstimmungsverfahren zur Richtlinie ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der umfangreichen Hinweise des Landesrechnungshofes fand eine Überarbeitung der Richtlinie und insbesondere der dazugehörigen Vordrucke statt, was eine erneute Beteiligung von Landesrechnungshof und Finanzministerium im Abstimmungsverfahren nach § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) erfordert. 2. Welche konkreten Fakten lagen zugrunde, die die Landesregierung im Mai 2015 erneut zu der Aussage kommen ließ, dass die neue Richtlinie zeitnah vorliegen würde? Nachdem der bereits dem Finanzministerium und Landesrechnungshof im Jahr 2014 vorgelegte Richtlinienentwurf aufgrund von Trägergesprächen Anfang 2015 überarbeitet wurde, wurde mit einer zeitnahen Veröffentlichung gerechnet. Drucksache 6/5885 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu dem Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, dass im Ergebnis der Befassung des Sozialausschusses mit dem Richtlinienentwurf Ende Mai 2015 eine Korrektur bei der Formulierung der Zuwendungsvoraussetzungen, das heißt bei der Bezeichnung der Leistungen, die teilnehmenden Familienmitgliedern gewährt wird, als notwendig angesehen wurde, wodurch das Beteiligungsverfahren erneut begann. 3. Entspricht nach Einschätzung der Landesregierung die Zeitspanne von über einem Jahr noch der Definition des Wortes zeitnah? Nein. 4. Rechnet die Landesregierung damit, dass die Richtlinie noch vor dem Ende dieser Legislatur in Kraft treten wird? Die Richtlinie soll nach Ablauf des Abstimmungsverfahrens nach § 44 LHO M-V und nach Veröffentlichung im Amtsblatt M-V in Kraft treten, ein konkreter Zeitpunkt kann nicht benannt werden. 5. Wie viele Anträge wurden 2016 bewilligt und wie hoch war dementsprechend der Mittelabfluss? In 2016 wurden mit Stand 01.08.2016 insgesamt 55 Anträge mit einer Gesamtzuwendung in Höhe von 62.460,00 Euro bewilligt. Per 01.08.2016 wurden Mittel in Höhe von 22.900,00 Euro ausgezahlt. 6. Welche Träger im Einzelnen haben Maßnahmen für Familienerholungsmaßnahmen in den Jahren 2015 und 2016 angeboten bzw. werden schon jetzt absehbar in diesem Jahr noch Maßnahmen anbieten? Welche Träger im Einzelnen Maßnahmen in 2015 und 2016 angeboten haben und anbieten werden, ist der Landesregierung nicht abschließend bekannt. Es liegen tatsächliche Erkenntnisse über Angebote an Familienerholungsmaßnahmen aufgrund beantragter und bewilligter Landesförderungen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5885 3 Folgende Träger wurden gefördert: Im Jahr 2015: 1 AWO SANO gGmbH Familienferiendorf Rerik, 2 Familienerholung Usedom gGmbH, 3 AWO SANO gGmbH Dambeck, 4 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Rügen e. V., 5 Diakoniewerk Stargard GmbH, 6 Jugendhaus „Storchennest“ e. V., 7 Caritas Mecklenburg e. V. Familienferienstätte „St. Ursula“, 8 Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg gGmbH, 9 Diakonie Rostocker Stadtmission e. V., 10 Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Vorpommern-Greifswald e. V., 11 Judoclub-Vier Tore Neubrandenburg e. V., 12 AWO Sozialdienst gGmbH Demmin, 13 AWO-Sozialdienst Rostock gGmbH, 14 Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Uecker-Randow e. V., 15 SOZIUS Pflege- und Betreuungsdienste gGmbH, 16 Begegnungs- und Familienferienstätte St. Otto, 17 Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Uecker-Randow e. V., 18 Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Vorpommern-Greifswald e. V. Im Jahr 2016: 1 Familienerholung Usedom gGmbH, 2 AWO SANO gGmbH Familienferiendorf Rerik, 3 AWO Sozialdienst gGmbH Demmin, 4 Begegnungs- und Familienferienstätte St. Otto, 5 Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Kreisverband Ludwigslust e. V., 6 Judoclub-Vier Tore Neubrandenburg e. V., 7 AWO Stadtverband Neubrandenburg e. V., 8 AWO Sozialdienst gGmbH Demmin, 9 Christliches Freizeit- und Erholungshaus Königseck im DGD e. V., 10 Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Uecker-Randow e. V., 11 Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Vorpommern-Greifswald e. V., 12 Jugendhaus „Storchennest“ e.,V., 13 Diakoniewerk Stargard GmbH, 14 Seelsorgerliche und Psychologische Beratungsstelle der Rostocker Stadtmission e. V., 15 AWO SANO gGmbH Familienferiendorf Dambeck, 16 DRK KV Ludwigslust e. V. Drucksache 6/5885 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Wie viele Familien haben die Angebote der Träger in den Jahren 2015 und 2016 genutzt? Im Rahmen der geförderten Familienerholungsmaßnahmen gegenüber Trägern der freien Jugendhilfe wurden im Jahr 2015 insgesamt 523 Teilnehmende erfasst. Die Anzahl der Familien wurde nicht erfasst, sodass hierzu keine Angaben gemacht werden können. Im Haushaltsjahr 2016 (Stand 01.08.2016) wurden im Rahmen der Familienerholungsmaßnahmen 119 Familien mit insgesamt 464 Teilnehmenden gefördert. 8. Wie ist die Landesregierung mit der Kritik der Träger umgegangen, wonach das Verfahren zu bürokratisch und die Tagessätze zu niedrig seien und zudem ein Kostenrisiko auf Trägerseite entstehen würde (bitte zu den einzelnen Kritikpunkten aufführen, wie die Kritik eingeschätzt wird und ggf. welche Abhilfe geschaffen wurde oder werden soll)? Die Kritik zu den Tagessätzen war nachvollziehbar, sodass die Fördersätze angepasst wurden. Ziel war, das Verfahren für Familien unbürokratisch zu gestalten. Dieses ist mit dem Wechsel der Antragstellung durch nunmehr Träger der freien Jugendhilfe für Familien und damit, dass nur noch Leistungsbescheide vorzulegen und keine Einkommensnachweise mehr zu erbringen sind, realisiert worden. Mit der Vorlage der Leistungsbescheide entfällt zudem die aufwändige Einkommensprüfung. Hinsichtlich des Kinderschutzes wurde für die Maßnahmeträger eine Regelung gefunden, die sowohl den Vorgaben des Gesetzes als auch den Möglichkeiten der Träger gerecht wird. 9. Hat durch den Wechsel von Netto-Einkommensgrenzen in der alten Richtlinie hin zur ausschließlichen Förderung von Familien mit SGB II bzw. SGB XII-Bezug eine Verkleinerung des potenziellen Nutzerkreises stattgefunden (bitte wenn möglich die Antwort anhand einer Beispielrechnung belegen)? Es wird davon ausgegangen, dass durch den Wechsel von Nettoeinkommensgrenzen in der alten Richtlinie zum Kriterium des Sozialleistungsbezuges nach SGB II oder SGB XII keine Verkleinerung des „Nutzerkreises“ stattgefunden hat. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die veränderten Anspruchsvoraussetzungen zu einem deutlich höheren Maße an Transparenz und Einschätzbarkeit für die Familien führt, ob diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Auch dadurch ist nach Auffassung der Landesregierung ein Anstieg der Inanspruchnahme insgesamt zu verzeichnen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5885 5 10. Hat die Landesregierung nach wie vor keinerlei haushalts- und finanzrechtliche Bedenken, wenn mittlerweile seit fast zwei Jahren ohne geltende Richtlinie gefördert wird? Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften regeln das Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren. Sie lassen eine Gewährung von Zuwendungen im Ausnahmefall ohne Förderrichtlinie zu. Zur Mittelgewährung wurden Regelungen zur Ausgestaltung des Förderverfahrens getroffen. Eine Ausgabeermächtigung folgt darüber hinaus aus dem Haushaltsgesetz beziehungsweise dem zugrunde liegenden Titel des Haushaltsplans (Einzelplan 10, Kapitel 1025, Titel 684.62). Vor diesem Hintergrund wäre bedauerlich, wenn die Familien in dieser Zeit keine Förderung in Anspruch nehmen könnten.