Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5891 6. Wahlperiode 26.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Widerspruch gegen MDK-Kontrollen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Nach Informationen von „Report Mainz“ und der bayerischen Zeitung „tz“ mehren sich in jüngster Zeit Versuche von ambulanten Pflegediensten , eine Qualitätskontrolle ihrer Leistungen zu unterbinden. Das erfolgt beispielsweise, indem die Pflegebedürftigen aufgefordert werden, der Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) schriftlich zu widersprechen. Hierzu gebrauchen sie Musterbriefe mit Formulierungen wie: „Weiterhin widerspreche ich bzw. wünsche ich ausdrücklich nicht, von den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Rahmen der Qualitätsprüfung nach §§112 ff. SGB XI angerufen, besucht und/oder befragt zu werden.“ 1. Gibt es solche oder ähnliche Widersprüche gegen eine Kontrolle der ambulanten Pflege durch den MDK auch in Mecklenburg- Vorpommern? Nach Auskunft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist nach Einzelfällen in der Vergangenheit auch in Mecklenburg-Vorpommern ein zunehmender Trend erkennbar, in dem Pflegedienste im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 114 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine Kontaktaufnahme des MDK mit einzelnen Pflegebedürftigen verhindern wollen. Pflegedienste legen für einzelne oder auch für alle Versicherten, die in der Stichprobenziehung ermittelt wurden, Erklärungen vor, in denen die Zustimmung zur Inaugenscheinnahme verweigert wird. Drucksache 6/5891 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie will die Landesregierung solchen Widersprüchen gegen eine Kontrolle vorbeugen bzw. wie können sie wirksam unterbunden werden? Nach Auskunft des MDK wird in diesen Fällen trotzdem der Kontakt zu den Versicherten/ Betreuern, welche in die Stichprobe fallen, aufgenommen, um zu eruieren, ob tagaktuell die Teilnahme an der Prüfung tatsächlich nicht gewünscht wird. In vielen Fällen haben Pflegebedürftige/Angehörige dann ihr Einverständnis zur Ergebnisüberprüfung ausgesprochen . 3. Welche Position hat die Landesregierung zu einer möglichen Einführung einer generellen Kontrollmöglichkeit der Pflege durch den MDK, auch wenn keine Einverständniserklärung des Pflegebedürftigen vorliegt ? Eine entsprechende notwendigerweise bundesrechtliche Regelung könnte nur Akzeptanz finden, wenn die Ausgestaltung der Kontrollmöglichkeit im Einklang mit dem Sozialdatenschutz stände und keinen Grundrechtsverstoß beinhaltete.