Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5896 6. Wahlperiode 19.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Umverteilung von Asylsuchenden und Geduldeten und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Aufgrund der hohen Zugangszahlen der Schutzsuchenden im Herbst 2015 und der nicht ausreichenden Unterbringungskapazitäten war es erforderlich, Asylbewerberinnen und Asylbewerber auch dezentral unterzubringen. Dazu wurden durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte Wohnungen, auch an sehr dezentralen Orten, angemietet. Derzeit sind circa 12.000 Personen dezentral untergebracht. In der Zwischenzeit wurden in den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Vielzahl von neuen Gemeinschaftsunterkünften, die wie die bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte einheitlichen Standards der Verordnung des Landes über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften unterliegen, errichtet. In den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften stehen insgesamt 5.800 Plätze zur Verfügung . Aufgrund der über die vergangenen Wochen und Monate zurückgehenden Asylbewerberzugangszahlen haben diese Unterkünfte freie Kapazitäten. Drucksache 6/5896 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das Ministerium für Inneres und Sport soll Städte und Gemeinden dazu aufgefordert haben, die für Asylsuchende und Geduldete angemieteten Wohnungen zu kündigen und die Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Ziel der Maßnahme sei, die vorhandenen Gemeinschaftsunterkünfte auszulasten. 1. Trifft es zu, dass das Ministerium für Inneres und Sport die Kommunen dazu aufgefordert hat, die für Asylsuchende und Geduldete angemieteten Wohnungen zu kündigen und die Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und, wenn ja, warum? Grundsätzlich sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerber gemäß § 53 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Erst nach Anerkennung der Schutzberechtigung soll eine dezentrale Unterbringung erfolgen. Da das Asylverfahren in Mecklenburg-Vorpommern vergleichsweise schnell erfolgt, ist die Dauer der Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften auch tatsächlich nur vorübergehend und deshalb für die Schutzsuchenden auch absolut zumutbar. Das Ministerium für Inneres und Sport hat im Rahmen von Gesprächen mit jedem Landkreis sowie der Hansestadt Rostock vor dem Hintergrund einer Vielzahl von neu errichteten Gemeinschaftsunterkünften gesondert erörtert, dass die vorgehaltenen Kapazitäten in den Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen sind. Es erfolgt keine pauschale Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkünfte: Bei einer Zuweisung von bisher dezentral untergebrachten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in eine Gemeinschaftsunterkunft soll je nach Einzelfall auf die bereits erfolgte Integration, insbesondere von Familien, Rücksicht genommen werden. Darüber hinaus kann die soziale Betreuung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, wie sie auf der Grundlage der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner umgesetzt wird, in Gemeinschaftsunterkünften umfassender und zielgerichteter angeboten werden. Diese Betreuung beinhaltet bereits ab Asylantragstellung einen integrativen Ansatz und wird Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die in der Regel nicht oder nicht ausreichend auf ein vorübergehendes oder dauerhaftes Leben in Deutschland vorbereitet sind, angeboten. Ein weiterer Aspekt ist, dass das Land den Kommunen unter anderem die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vollständig erstattet. Sind Gemeinschaftsunterkünfte nicht ausgelastet, trägt das Land dennoch die Fixkosten , unabhängig von der Belegung und zusätzlich zu den Kosten für die Unterbringung in Wohnungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5896 3 2. Wie viele Asylsuchende und Geduldete werden nach Einschätzungen des Ministeriums für Inneres und Sport im Zuge dieser Maßnahme aus ihren Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften ziehen müssen? Soweit die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde. Im Rahmen dessen entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelfall unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, ob die Unterbringung dezentral in Wohnungen oder in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt. 3. Wer wird die Umzüge organisieren? Diese Aufgabe obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. 4. Wie viel Zeit werden die betroffenen Asylsuchenden und Geduldeten für den Umzug haben? In Abhängigkeit von den vorliegenden Einzelfällen wird diese Entscheidung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. 5. Mit welchen Kosten für die geplanten Umzüge rechnet das Ministerium für Inneres und Sport und wer wird die Kosten übernehmen? In Abhängigkeit von den Einzelfällen und örtlichen Gegebenheiten (unter anderem Entfernung zwischen dezentraler Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft) ist eine Aussage dazu nicht möglich. Die notwendigen und angemessenen Umzugskosten trägt das Land. Drucksache 6/5896 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Wie wird das Ministerium für Inneres und Sport sicherstellen, dass laufende Integrationsleistungen, wie Sprach- und Berufsvorbereitungskurse , auch fortgesetzt werden können? Die bisherigen Integrationsbemühungen werden im Rahmen der Einzelfallentscheidungen der Landkreise und kreisfreien Städte soweit wie möglich berücksichtigt. 7. Wie wird das Ministerium für Inneres und Sport die fortlaufende Betreuung der von den Umzügen betroffenen Asylsuchenden und Geduldeten sicherstellen? Die soziale Betreuung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, wie sie auf der Grundlage der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner umgesetzt wird, kann in Gemeinschaftsunterkünften umfassender und zielgerichteter angeboten werden. Diese Betreuung beinhaltet bereits ab Asylantragstellung einen integrativen Ansatz und wird Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die in der Regel nicht oder nicht ausreichend auf ein vorübergehendes oder dauerhaftes Leben in Deutschland vorbereitet sind, angeboten.