Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/592 6. Wahlperiode 07.05.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Finanzierung der Schülerbeförderung in den Landkreisen und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf Grundlage welcher Berechnungen wurde der Betrag von 11.000.000 € ermittelt, der den Landkreisen nach § 17 FAG als Zuweisungen für die Durchführung der Schülerbeförderung zusteht? Eine vollständige Erstattung der Ausgaben der Landkreise durch einen Vorwegabzug für die Träger der Schülerbeförderung war vom Gesetzgeber nie vorgesehen. Insofern liegt der Bemessung des Gesamtbetrages auch keine Kalkulation zugrunde. Der Vorwegabzug wurde mit Einführung durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes vom 1. April 1993 erstmals im Jahr 1993 mit einer Dotation von 20 Mio. DM versehen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes (FAG) vom 19. November 1996 wurde der Vorwegabzug auf 22 Mio. DM angehoben und im Rahmen der Euroumstellung und Glättung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes vom 19. Dezember 2005 ab dem Jahr 2006 auf den aktuellen Wert von 11 Mio. Euro festgesetzt. Drucksache 6/592 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Warum wurden Zuwendungen nach § 45a Personenbeförderungs- gesetz ab 31.12.2011 eingestellt und welche Kompensation gibt es dafür? Die Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erhalten auf Grundlage des § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), Ausgleichszahlungen des Landes für die Mindereinnahmen , die ihnen durch die Inanspruchnahme von rabattierten Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs entstehen. Mit der Öffnungsklausel gemäß § 64a PBefG haben die Länder seit dem 1. Januar 2007 die Möglichkeit, eigene Regelungen zu erlassen. Davon hatte das damalige Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Gebrauch gemacht. Die Berechnung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr erfolgte ab dem 1. Januar 2008 nach der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 476). Diese Regelung galt befristet für die Haushaltsjahre 2008 bis 2011. Nach Auslaufen der AusglVO M-V zum 31. Dezember 2011 hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung zwischenzeitlich entschieden, ab dem Haushaltsjahr 2012 bis auf Weiteres vorläufige Raten entsprechend den Regelungen der bisherigen Ausgleichsverordnung zu zahlen. Die Überarbeitung der Verordnung erfolgt gegenwärtig. Um die Unternehmen finanziell nicht zu belasten, wurde im Vorgriff darauf im Februar dieses Jahres die erste Rate planmäßig ausgezahlt, die Auszahlung der zweiten Rate wird im Mai 2012 erfolgen. 3. Welche Möglichkeiten bestehen für die Landkreise zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Schülerbeförderung, wenn die Zuschüsse aus Landesmitteln die notwendigen Aufwendungen nicht vollständig decken? a) Welches Verfahren ist vorgesehen, falls Landkreise unter Beru- fung auf § 113 SchulG M-V und das Konnexitätsprinzip zur vollständigen Deckung der Aufwendungen für die Schülerbeförderung zusätzliche Ansprüche geltend machen? b) Wie kann das Land gewährleisten, dass infolge von nicht die vollen Aufwendungen deckenden Zuweisungen maximal zumutbare Schulwegezeiten nicht überschritten werden? Zu 3 und a) Selbstverwaltungsaufgaben sind von den Gemeinden grundsätzlich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden getroffene Vereinbarung zur Abgeltung der konnexen Mehrkosten sieht die Auszahlung einer jährlichen Gesamtfinanzsumme vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/592 3 Mit diesem jährlichen Festbetrag sind sämtliche konnexe Mehrkosten im Zusammenhang mit der schulgesetzlichen Neuregelung zur Schülerbeförderung abgegolten. Nachverhandlungen und/oder anderweitige Verhandlungen im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung sind seinerzeit, auch nach der Landkreisneuordnung, für die Zukunft vertraglich ausgeschlossen worden. Zu b) Das Schulgesetz selbst bestimmt keine konkreten zumutbaren Schulwegzeiten. Vielmehr haben die Landkreise die Schülerbeförderung unter anderem anhand der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler festzulegen, welche bei den Schulwegzeiten zu berücksichtigen ist. Wie die Landkreise dies umsetzen, obliegt ihnen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung . 4. Ist eine Konkretisierung der Modalitäten für die Zuweisungen für die Schülerbeförderung in Form einer Ausführungsverordnung in Planung oder Vorbereitung und bis wann soll dies abgeschlossen sein? a) Welche früheren Ausführungsverordnungen gab es diesbezüglich und wie lauteten diese? b) Welche Änderungen gegenüber früheren Ausführungsverord- nungen sind geplant? Zu 4, a) und b) Es hat bislang keine Ausführungsverordnung gegeben. Für den Erlass einer Ausführungsverordnung zu § 17 FAG M-V enthält des Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern keine Ermächtigungsgrundlage. Drucksache 6/592 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Auswirkungen hat die Einbeziehung der Städte Neubranden- burg, Stralsund, Greifswald und Wismar in die Schülerbeförderung seit dem 05.09.2011? a) Welcher Ausgleich ist für den sich daraus ergebenden zusätzlichen Finanzbedarf vorgesehen? b) Welche Folgen und welcher zusätzliche Finanzbedarf wären bei einer Einbeziehung der Städte Rostock und Schwerin in die Schülerbeförderung zu erwarten? Grundsätzlich haben die Schülerinnen und Schüler mit der Einkreisung der ehemals kreisfreien Städte gemäߧ 1 Absatz 2 Kreisstrukturgesetz die gleichen Ansprüche auf Beförderungsleistung durch den Landkreis nach § 113 Schulgesetz wie Schülerinnen und Schüler des bereits kreisangehörigen Raumes. Die Zuweisungen nach § 17 FAG M-V richten sich nach den Anteilen der tatsächlichen Kosten der Träger der Schülerbeförderung. Zu a) Die Kosten, die nach Einkreisung der ehemals kreisfreien Städte von den Landkreisen direkt finanziert werden, werden im Rahmen der Berechnungen der FAG-Zuweisung nach § 17 FAG M-V bei den Zuweisungsanteilen der jeweiligen Landkreise ab 2012 berücksichtigt . Ein zusätzlicher Ausgleich ist für die Landkreise nicht vorgesehen, da sich die Aufgabe „Schülerbeförderung der Schüler und Schülerinnen der kreisangehörigen Gemeinden“ für die Landkreise nicht geändert hat. Die Aufgabe ist auch nicht erweitert worden, da auch große kreisangehörige Städte kreisangehörige Gemeinden der Landkreise sind. Zu b) Sofern die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin als kreisfreie Städte erstmals zur Schülerbeförderung durch das Schulgesetz verpflichtet würden, wären die Aufwendungen für diese neue Aufgabe vollständig durch Zuweisungen des Landes im Rahmen des Konnexitätsprinzips nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen. Für eine Kostenfolgenabschätzung stehen der Landesregierung keine Daten zur Verfügung.