Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. September 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5930 6. Wahlperiode 26.09.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Errichtung von Windkraftanlagen sowie Ausgleichmaßnahmen und -zahlungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwieweit sind die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) im Onund Offshore-Bereich nach Bundes- bzw. Landesnaturschutzrecht Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichszahlungen kompensiert werden müssen? Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) im On- und Offshore-Bereich stellt regelmäßig einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) dar. 2. Welche Regelungen für Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichszahlungen für die Errichtung bzw. für das „Repowering“ von Windkraftanlagen im On- und Offshore-Bereich galten bzw. gelten in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2011 bis 2016 entsprechend welcher Höhe und Leistung der Windkraftanlagen? Seit dem Jahr 2006 galten die Hinweise zur Eingriffsbewertung und Kompensationsplanung für Windkraftanlagen, Antennenträger und vergleichbare Vertikalstrukturen (nachzulesen unter: http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/hinw_eingriff_antenne_neu.pdf), die nun ausgelaufen sind. Bis zu einer Neuregelung wurde den Naturschutzbehörden die weitere Anwendung empfohlen. Drucksache 6/5930 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. In welcher Höhe waren in den Jahren 2011 bis 2016 Ausgleichszahlungen mit der Errichtung bzw. für das „Repowering“ von Windkraftanlagen vereinbart worden? a) In welcher Höhe sind in den Jahren 2011 bis 2016 Ausgleichszahlungen gezahlt worden? b) In welchem bzw. welchen Haushaltstiteln des Landes sind die Ausgleichszahlungen vereinnahmt worden (bitte je Titel pro Jahr und Höhe der Einnahmen angeben)? c) In welcher Höhe sind zu Ausgleichszahlungen Verpflichtete gegebenenfalls säumig geblieben und welche Konsequenzen hatte dies? Zu 3, a), b) und c) Gemäß dem oben genannten Erlass erfolgte die Kompensation grundsätzlich nicht durch Ausgleichszahlungen beziehungsweise Ersatzzahlung, daher sind grundsätzlich auch keine Ausgleichszahlungen eingegangen, die der Errichtung oder dem Repowering von Windenergieanlagen (WEA) zugeordnet werden können. 4. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung in den Jahren 2011 bis 2016 gegebenenfalls grundsätzlich oder in Ausnahmefällen auf Ausgleichszahlungen verzichtet oder Rabatte auf diese gewährt? a) Mit welcher Begründung widerspricht die Landesregierung der Auffassung von Umweltrechtexperten, wie z. B. Prof. Frenz (Universität Aachen), wonach das Bundesnaturschutzgesetz einen monetären Vollausgleich verlangt und Streuobstwiesen, Trockenmauern etc. als Ausgleichmaßnahmen nicht ausreichen? b) Mit welcher Begründung widerspricht die Landesregierung der Auffassung des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz, der Rabatt-Regelungen für Ausgleichszahlungen sowie einen „Freikauf“ durch Ausgleichsmaßnahmen als rechtswidrig bewertet? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Da grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen beziehungsweise Ersatzzahlungen erfolgen, kommt ein Verzicht auf diese beziehungsweise die Gewährung von Rabatten nicht in Betracht. Zu a) Ob und inwieweit ein Ausgleich durch reale Kompensationsmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Errichtung und den Betrieb von WEA möglich ist, wird juristisch kontrovers diskutiert. Die Praxis in den Bundesländern ist auf der Grundlage unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen nicht einheitlich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5930 3 Zu b) Der Auffassung zur Rechtswidrigkeit von Rabatten wird grundsätzlich nicht widersprochen. Hinsichtlich des Kompensationsbedarfes besteht ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum . Ausgleichsmaßnahmen stellen nach § 15 BNatSchG keinen „Freikauf“ dar, sondern stellen grundsätzlich nach der Wertung des Gesetzgebers die vorzugswürdige Form der Kompensation dar, sofern diese fachlich möglich ist und in dem gebotenen Umfang erfolgt. 5. Welche Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der Leistung bzw. Höhe der WKA waren bzw. sind in den Jahren 2011 bis 2016 an Stelle eines finanziellen Ausgleichs auf Grundlage welcher Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse oder Handlungsempfehlungen vorgeschrieben? a) Welchen finanziellen Umfang hatten die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2016? b) Durch wen wurde die Einhaltung der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen mit welchem Ergebnis geprüft? Die Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen waren gemäß den oben genannten Hinweisen zur Eingriffsbewertung und Kompensationsplanung für Windkraftanlagen, Antennenträger und vergleichbare Vertikalstrukturen nebst Einführungserlass (http://www.lung.mvregierung .de/insite/cms/umwelt/natur/eingriffsregelung_portal/er_bewertungsverfahren.htm) vorgesehen. Als Ersatzmaßnahmen werden unter anderem der Rückbau von funktionslosen technischen Strukturen (nicht mehr genutzte Feuerwachttürme, alte Antennenträger, Schornsteine, Hochsiloanlagen, wasserbauliche Anlagen und andere das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Gebäude im Außenbereich etc.) innerhalb der Wirkzone oder des betroffenen Landschaftsbildraumes genannt. Zu a) Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor, die einzelnen Maßnahmen lassen sich auch nicht ohne Weiteres monetär bewerten. Zu b) Die Einhaltung der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen obliegt den Zulassungsbehörden und den zuständigen unteren Naturschutzbehörden. Drucksache 6/5930 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. In welcher Höhe haben Betreiber von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2011 bis 2016 wirtschaftliche Gewinne erzielt? Der Landesregierung liegen keine Angaben über die konkrete Höhe der wirtschaftlichen Gewinne der Betreiber von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2011 bis 2016 vor. Im Rahmen der Erstellung des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 (Bürgerund Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) (GVOBl. M-V 2016, S. 258) wurden gutachterlich zwar auch Erlöse zum Betrieb von Windenergieanlagen untersucht. Die Aussagen sind allerdings grundsätzlicher und pauschaler Art und lassen daher keine Antwort auf diese Frage zu. 7. Mit welcher Begründung widerspricht die Landesregierung der Auffassung, wonach ein finanzieller Ausgleich für die Errichtung bzw. für das „Repowering“ von Windkraftanlagen im On- und Offshore- Bereich zum Beispiel den jährlichen Landeszuschuss zum Verlustausgleich für die „Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern“ (2016: lt. Plan 216,9 TEUR) teilweise oder vollständig ersetzen kann? Die Ersatzzahlung ist nach § 15 Absatz 6 BNatSchG zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Der Landeszuschuss für die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern stellt keine Maßnahme des Naturschutzes im Sinne der genannten Vorschrift dar. 8. Mit welcher Begründung hält die Stiftung ein Stammkapital in Höhe von mehr als 1,2 Mio. Euro (Stand: 31.12.2014)? a) Auf welche Höhe beläuft sich das Stammkapital aktuell? b) Welche Überlegungen gibt es, das Stammkapital mit welcher Begründung aufzustocken bzw. abzuschmelzen? Ein Stammkapital von mehr als 1,2 Millionen Euro ist erforderlich, damit die Stiftung ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes erfüllen kann und ihre fachliche Akzeptanz in der Öffentlichkeit weiter erhöht wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5930 5 Zu a) Gemäß der von der Stiftung zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Vermögensübersicht zum 31.12.2015 beläuft sich das Stammkapital auf 1,25 Mio. Euro. Zu b) Im Landeshaushalt ist im Zuge des Haushaltsgesetzes 2012/2013 zur Erhöhung des Grundkapitals der Stiftung ein Haushaltstitel (698.01) für Zustiftungen zur Erhöhung des Grundkapitals der Stiftung auf der Grundlage von § 2 Absatz 11 Landwirtschaftssondervermögensgesetz (LwSVG) eingerichtet worden. Danach können der Stiftung aus dem Sondervermögen Landwirtschaft insgesamt bis zu fünf Millionen Euro zugeführt werden. Die Zuführung soll als sogenannter Matching-Fund erfolgen, das heißt, Zustiftungen Dritter an die Stiftung sollen im Verhältnis 1:1 durch Mittel aus dem Sondervermögen aufgestockt werden. 9. Welche naturschutzrechtlichen Regelungen ändern sich für Offshore- Windkraftanlagen zum 01.01.2017 und welche Konsequenzen hat dies für Mecklenburg-Vorpommern? Eine Änderung von naturschutzrechtlichen Regelungen für Offshore-Windkraftanlagen zum genannten Datum ist der Landesregierung nicht bekannt.