Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. September 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5934 6. Wahlperiode 26.09.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Vorsorgeuntersuchungen für Kinder in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorsorgeuntersuchungen für Kinder sollen helfen, Entwicklungsstörungen , Krankheiten und Defekte frühzeitig zu erkennen, damit die notwendigen Therapien eingeleitet werden können. Sie gehören seit Jahren zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 26 SGB V). Für sie gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“). In Mecklenburg-Vorpommern werden die Untersuchungen im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst geregelt (ÖGDG M-V). Hat ein Kind an einer Untersuchung nicht teilgenommen, werden in Mecklenburg- Vorpommern die Sorgeberechtigen schriftlich an die Untersuchung (§ 15 b ÖGDG M-V) erinnert. Durch die Kinder-Richtlinie sind für die Untersuchungen genaue Zeiträume vorgegeben. Das gilt auch für deren Nachholung in den sogenannten Toleranzgrenzen. Die U7a ist beispielsweise zwischen dem 34. und dem 36. Lebensmonat des Kindes festgesetzt. Die Toleranzgrenze liegt zwischen dem 33. und dem 38. Lebensmonat. Sorgeberechtigte, die die Fristen versäumen und die Untersuchungen außerhalb der vorgegebenen Zeiten durchführen lassen wollen, müssen zur Kenntnis nehmen, dass die Untersuchungen außerhalb der vorgegebenen Zeiträume keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind. 1. Wie hat sich der Anteil der Kinder in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2008 entwickelt, die die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen in den vorgesehenen Zeiträumen wahrnehmen? Beim Vergleich der Teilnahmequoten vor Einführung des Gesetzes 2008 und den aktuellen des Jahres 2015 wird ein prozentualer Anstieg der wahrgenommenen Vorsorgeuntersuchungen sichtbar (siehe Abbildung). Drucksache 6/5934 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Meldung von Vorsorgeuntersuchungen 2007 - 2015 aus der LAGuS-Servicestelle (GKV und PKV in Prozent) GKV = Gesetzliche Krankenversicherung PKV = Private Krankenversicherung 2. Wie viel Zeit vergeht zwischen der Feststellung der Nichtteilnahme eines Kindes an einer Untersuchung und dem Eingang des Erinnerungsschreibens bei den Sorgeberechtigten? Während das Erinnerungsschreiben zum Wahrnehmen der nächstfolgenden U-Untersuchung für die U3 bis zur U5 automatisch nach Ablauf der jeweiligen Toleranzgrenze verschickt wird, erfolgt dies für die U6 bis U9 einen Monat vor Ablauf der Toleranzgrenze mit der Bitte um Durchführung der Untersuchung bis zum Ablauf dieser. 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung um a) möglichst alle Kinder in den vorgesehenen Fristen an den Vorsorgeuntersuchungen teilhaben zu lassen und b) eine finanzielle Belastung der Familien zu vermeiden, die die vorgesehenen Fristen versäumen? Zu a) Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen für Kinder ist freiwillig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5934 3 Die Eltern erhalten mit der Geburt ihres Kindes das gelbe Untersuchungsheft und einen Elternbrief, in dem auf die relevanten Sachverhalte, insbesondere auf die Beachtung der Toleranzgrenzen, hingewiesen wird. Mit Inkrafttreten der neuen Kinderrichtlinie zum 1. September 2016 erhalten die Eltern zusätzlich eine Teilnahmekarte, mit der die Eltern bei Behörden, Kindertagesstätten, Schulen und Jugendämtern den Nachweis erbringen, dass ihr Kind an den Untersuchungen teilgenommen hat. Diese Karte dient gleichzeitig als Nachweis für eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen altersgemäßen, entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausreichenden Impfschutz. Dieser Nachweis ist wiederum bei der Erstaufnahme in einer Kindertageseinrichtung notwendig. Umfangreiche Informationen zu den U-Untersuchungen erhalten die Eltern auch auf den Seiten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unter http://www.lagus.mv-regierung.de/ Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Kindervorsorge/. Zu b) Eine finanzielle Belastung könnte insofern entstehen, als bei Wunsch der Eltern nach Vorsorge trotz versäumter Frist beziehungsweise außerhalb der Toleranzgrenze die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Untersuchung nicht mehr übernehmen und die Eltern privat dafür aufkommen müssten. Der Landesregierung ist bislang jedoch nicht bekannt geworden, dass es bei Familien, die die vorgesehenen Fristen versäumt haben, zu finanziellen Belastungen gekommen ist. Insoweit wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, damit die Ärzte, die die Untersuchungen einschließlich der notwendigen Impfungen erbringen, hierfür aus der gesetzlichen Krankenversicherung angemessen vergütet werden? Die neue Vergütung für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) noch nicht geregelt worden. Der Bewertungsausschuss - ein Gremium aus kassenärztlicher Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen - hat zur Regelung der Vergütung bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Kinder-Richtlinie (1. September 2016) Zeit. Zur Beurteilung der Angemessenheit der künftigen Vergütung ist es erforderlich, die künftige Vergütung zu kennen.