Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/596 6. Wahlperiode 23.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Situation der Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut dem Statistischem Bundesamt haben 166.000 landwirtschaftliche Betriebe im Jahr 2010 auf 7,5 Millionen Hektar ihrer Flächen 191 Millionen Kubikmeter flüssigen Wirtschaftsdünger, also Gülle, Jauche oder flüssigen Gärrest aus den „Biogasanlagen“ ausgebracht. Das entsprach in etwa 56 von Hundert aller Betriebe in Deutschland, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschafteten. Darüber hinaus brachten 132.000 Betriebe im Jahr 2010 circa 26 Millionen Tonnen Festmist auf rund 2 Millionen Hektar aus. Das entsprach etwa 12 von Hundert der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Bunderepublik Deutschland. Da die Verteilung von Viehwirtschaft und Ackerbau in den Regionen Deutschlands stark unterschiedlich ist, entstehen Regionen mit Unter- bzw. Überversorgung an tierischem Dünger und dadurch ein regelrechter „Gülle-Tourismus“ über zum Teil mehrere Hundert Kilometer. Ein möglicherweise weiteres Problem sind die großen „Biogasanlagen“, die sich Gülle und Futterstoffe aus einem großen Umkreis anliefern lassen und die Restprodukte dann nicht an die Lieferanten zurückgeben, sondern diese im engeren Umkreis auf die Felder bringen. Drucksache 6/596 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung die im Vortext geschilderte Situation? Die Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln und die zusätzlichen Anforderungen der Düngeverordnung (DüV) für den Einsatz von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen eingehalten werden. Nach einer sachgerechten Feststellung des Düngebedarfs liegt die Entscheidung beim Landwirt beziehungsweise bei der Landwirtin, welches Düngemittel eingesetzt wird. Unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des Düngemittels und der Anforderungen der DüV sind Aufbringungszeitpunkt und -menge so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestgehend zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. 2. Wie viele Kontrolleure standen in Mecklenburg-Vorpommern in der Zeit von 2007 bis 2011 zur Kontrolle von wie vielen Betrieben zur Verfügung (bitte nach Jahren angeben)? Bietet das Kontrollinstrumentarium gegenwärtig eine ausreichende Gewähr dafür, die Nährstoffüberschüsse und -verwertung zu erfassen? Jahr Kontrolleure kontrollierte Betriebe 2007 14 63 2008 14 65 2009 14 86 2010 12 55 2011 12 59 Der Kontrollumfang ergibt sich sowohl aus dem EU-Recht (cross compliance) als auch aus dem nationalen Fachrecht. Danach sind jährlich mindestens 1 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe zu kontrollieren. Die DüV verlangt, dass die betrieblichen Nährstoffvergleiche für das jeweils abgelaufene Düngejahr bis zum 31. März des Folgejahres erstellt werden müssen und sieben Jahre aufzubewahren sind. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die jährliche Aufstellung des Nährstoffvergleichs ein geeignetes Kontrollinstrumentarium darstellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/596 3 3. Wie viele Kontrollen haben diese Kontrolleure in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführt, wie viele Verstöße gegen geltende Gesetze und Verordnungen wurden dabei festgestellt und wie viele Strafen verhängt bzw. Verfahren eingeleitet (bitte nach folgenden Kriterien auflisten: das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden; direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer; das Ausbringen von Gülle, Jauche und sonstigen Düngemitteln oder Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland ohne unverzügliche Einarbeitung; das Aufbringen von mehr als 170 kg/ha N aus tieri- schem Wirtschaftsdünger im Betriebsdurchschnitt; die fehlende, falsche unvollständige oder nicht zeitgerechte Erstellung eines Nährstoffvergleichs ; die fehlende, falsche, unvollständige oder nicht zeitgerechte Aufzeichnung der Ermittlung und Höhe der Bodennährstoffgehalte für Stickstoff und Phosphor, der Nährstoffgehalte von Düngestoffen und Wirtschafts-Düngern, der Ausgangsdaten der Nährstoffvergleiche , des Einsatzes von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl; die Anwendung von Düngemitteln, die nicht den düngemittelrechtlichen Anforderungen entsprechen; die Nichteinhaltung der Anwendungsvorschriften bei der Flächenauswahl für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aus Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl, die Nichteinhaltung der Anwendungsvorschriften für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aus Kieselgur ; die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die die Grenzwerte der Düngemittelverordnung für Schadstoffe überschreiten)? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die beiliegenden Anlagen verwiesen. 4. Wie oft wurden bei den Kontrollen, insbesondere bei Phosphatdüngungen , Uran oder andere Schwermetalle festgestellt? Da es keine uranfreien Phosphatlagerstätten gibt, kann auch Phosphatdünger nicht frei von Uran sein. Insofern wurde auch bei den 15 im Jahr 2011 durchgeführten Kontrollen Uran festgestellt. Bei den 49 durchgeführten Kontrollen auf Schadstoffe wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte für Schwermetalle festgestellt. Drucksache 6/596 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Mengen an Festmist, Geflügelexkrementen, Geflügelkot, Jauche, Gülle und Pflanzenhilfsmitteln aus Knochenmehl, Fleischknochenmehl und Fleischmehl wurden in den Jahren 2007 bis 2011 in Mecklenburg-Vorpommern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht (bitte nach Art der Stoffe, Landkreise und Jahren getrennt auflisten)? 6. Welche Mengen an Festmist, Geflügelexkrementen, Geflügelkot, Jauche, Gülle und Gärresten entstanden in den Jahren 2007 bis 2011 in Mecklenburg-Vorpommern durch die Tierproduktion und -mast sowie durch die Vergasung in „Biogasanlagen“, und inwieweit reichen die Äcker in Mecklenburg-Vorpommern aus, um diese Mengen aufzunehmen? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sowie Gärreste, die ausgebracht wurden, stammen überwiegend aus eigener Tierhaltung und aus selbst erzeugten pflanzlichen Rohstoffen. Die Mengen an Festmist, Geflügelexkrementen, Geflügelkot, Jauche, Gülle und Gärresten sowie Pflanzenhilfsmitteln aus Knochenmehl, Fleischknochenmehl und Fleischmehl, die eingesetzt werden, müssen von den Anwendern nicht gemeldet werden und sind daher nicht bekannt. 7. Fand nach Kenntnisstand der Landesregierung in den Jahren 2007 bis 2011 eine Einfuhr von Festmist, Gülle usw. aus anderen Bundesländern bzw. EU-Mitgliedsstaaten insbesondere aus den Niederlanden nach Mecklenburg-Vorpommern statt, um diese Stoffe hier zu entsorgen? Wenn ja, wann und in welchen Mengen? Die Abgabe beziehungsweise der Import von Wirtschaftsdüngern erfolgt nicht zur Entsorgung. Die Stoffe werden importiert, da es sich um Düngemittel handelt. Durch den Einsatz dieser Düngemittel kann Mineraldünger eingespart und die Versorgung des Bodens mit organischem Material zum Humusaufbau realisiert werden. Meldungen über den Import von Nährstoffen über Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern beziehungsweise den Niederlanden werden im Rahmen der Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung erfasst. Diese ist aber erst seit dem September 2010 in Kraft. Hiernach haben alle Betriebe, die derartige Wirtschaftsdünger nach MecklenburgVorpommern importieren, dieses bis zum 31.3. des folgenden Jahrs zu melden. Eine entsprechende Auswertung der Meldungen für das Jahr 2011 liegt noch nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/596 5 8. Ist die Anzahl der Kontrolleure zur Düngemittelprüfung in Mecklenburg-Vorpommern nach Ansicht der Landesregierung ausreichend , um flächendeckend den gesetzlichen Auftrag der Überwachung sicherzustellen und die Einhaltung von Grenzwerten zu gewährleisten ? Wenn nicht, wie viele zusätzliche Kontrolleure hält die Landesregierung für erforderlich? wie hoch werden die voraussichtlichen jährlichen Kosten für diese zusätzlichen Kontrolleure sein? sieht die Landesregierung Möglichkeiten, Dritte an diesen Kosten zu beteiligen und wenn ja, welche? Aufgrund der seit 2010 veränderten Aufgabenstellung (Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung und Novelle der Düngemittelverordnung) hat sich der Kontrollaufwand auf dem Gebiet der Düngemittelüberwachung erhöht. Der daraus resultierende konkrete Personalaufwand kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Drucksache 6/596 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Anlagen zu Frage 3: Land: M-V Düngemittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen - Fachrecht Jahr: 2007 Abrechnung aller Kontrollen im Fachrecht und Cross-Compliance Kontrollen Verstöße Verfolgung und Ahndung lfd. Überwachung der Einhaltung der Düngeverordnung (DüV) insgesamt insgesamt Verwarnung OWI-Verf. Bußgeld Nr. Kontrolltatbestände Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Summe (in €) I. Düngebedarfsermittlung 1. Ermittlung von N im Boden § 3 Abs. 3 Nr. 1 31 3 1 35,00 2. Untersuchung des Bodens auf P 3 (3) Nr. 2 30 2 1 35,00 3. Ermittlung von N und P in org./org.-min. DM § 4 (1) 60 1 II. Düngemittelanwendung 1. Düngen auf aufnahmefähigen Boden § 3 (5) 2. Eintrag in Oberflächengewässer § 3 (3) Nr. 2 2 3. Gewässerabstand bei starker Hangneigung § 3 (7) 4. Verwendung geeigneter Technik § 3 (10) 5. Unverzügliche Einarbeitung org./org.-min. DM § 4 (2) 9 4 6 2 2.000,00 6. Höchstgrenze von 170/230 kg N aus tier. WD § 4 (3) 23 7. Einhaltung der Sperrfrist § 4 (5) 20 2 1 1 35,00 8. Anwendung zugelassener DM § 8 (1) 8 9. Anwendungsverbote für FKM § 8 (2) 10. Anwendungsverbot für Kieselgur § 8 (3) 11. Einhaltung von Grenzwerten in DM § 8 (5) III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 1. Nährstoffvergleich für N und P § 5 (1) 58 3 1 35,00 2. Auswertung der Nährstoffvergleiche § 6 (1) 31 8 3. Aufzeichnungen zum Nährstoffvergleich § 7 (1) 38 4. Aufzeichnungen zu DM mit tier. Nebenprodukten § 7 (2) 3 5. Aufbewahrung von Aufzeichnungen § 7 (3) 63 3 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/596 7 Land: M-V Düngemittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen Jahr: 2008 Abrechnung aller Kontrollen im Düngemittelrecht Kontrollen Verstöße Verfolgung und Ahndung lfd. Überwachungsbereiche nach der Düngeverordnung insgesamt insgesamt Anordnung Verwarnung OWI-Verf. Bußgeld Nr. Kontrolltatbestände entsprechend DüV Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Summe (in €) I. Düngebedarfsermittlung 1. Stickstoff im Boden § 3 Abs. 3 Nr. 1 i.Vm. § 7 Abs. 1 96 7 0 6 0 0 2. Phosphat im Boden § 3 (3) Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 90 6 0 6 0 0 3. N und P in org./org.-min. DM § 4 (1) i.V.m. § 7 Abs. 1 106 1 0 0 0 0 II. Düngemittelanwendung 1. Düngen auf aufnahmefähigen Boden § 3 (5) 2 0 0 0 0 0 2. Eintrag in Oberflächengewässer § 3 (6) 6 0 0 0 0 0 3. Gewässerabstand bei starker Hangneigung § 3 (7) 0 0 0 0 0 0 4. Verwendung geeigneter Technik § 3 (10) 0 0 0 0 0 0 5. Unverzügliche Einarbeitung org./org.-min. DM § 4 (2) 10 3 0 2 1 600,00 6. Höchstgrenze von 170/230 kg N aus tier. WD § 4 (3) 50 0 0 0 0 0 7. Einhaltung der Sperrfrist § 4 (5) 10 3 0 0 2 800,00 8. Anwendung zugelassener DM § 8 (1) 9 6 1 5 0 0 9. Anwendungsverbote für FKM § 8 (2) 0 0 0 0 0 0 10. Anwendungsverbot für Kieselgur § 8 (3) 0 0 0 0 0 0 11. Einhaltung von Grenzwerten in DM § 8 (5) 2 0 0 0 0 0 III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 1. Nährstoffvergleich für N und P § 5 (1) 147 13 0 13 0 0 2. Auswertung der Nährstoffvergleiche § 6 (1) 103 0 0 0 0 0 3. Aufzeichnungen zu DM mit tier. Nebenprodukten § 7 (2) 61 3 0 3 0 0 4. Aufbewahrung von Aufzeichnungen § 7 (3) 64 6 0 0 0 0 Drucksache 6/596 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Land: M-V Düngemittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen - Fachrecht Jahr: 2009 Abrechnung aller Kontrollen im Fachrecht und Cross-Compliance Kontrollen Verstöße Verfolgung und Ahndung lfd. Überwachung der Einhaltung der Düngeverordnung (DüV) insgesamt insgesamt Verwarnung OWI-Verf. Bußgeld Nr. Kontrolltatbestände Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Summe (in €) I. Düngebedarfsermittlung 1. Ermittlung von N im Boden § 3 Abs. 3 Nr. 1 92 5 1 0 0 2. Untersuchung des Bodens auf P 3 (3) Nr. 2 87 7 2 1 200,00 3. Ermittlung von N und P in org./org.-min. DM § 4 (1) 114 1 0 0 0 II. Düngemittelanwendung 1. Düngen auf aufnahmefähigen Boden § 3 (5) 6 3 0 3 1.700,00 2. Eintrag in Oberflächengewässer § 3 (3) Nr. 2 3 2 0 2 1.300,00 3. Gewässerabstand bei starker Hangneigung § 3 (7) 1 0 0 0 0 4. Verwendung geeigneter Technik § 3 (10) 7 0 0 0 0 5. Unverzügliche Einarbeitung org./org.-min. DM § 4 (2) 33 8 4 4 2.200,00 6. Höchstgrenze von 170/230 kg N aus tier. WD § 4 (3) 69 0 0 0 0 7. Einhaltung der Sperrfrist § 4 (5) 6 3 3 3 1.300,00 8. Anwendung zugelassener DM § 8 (1) 0 0 0 0 0 9. Anwendungsverbote für FKM § 8 (2) 2 0 0 0 0 10. Anwendungsverbot für Kieselgur § 8 (3) 0 0 0 0 0 11. Einhaltung von Grenzwerten in DM § 8 (5) 0 0 0 0 0 III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 1. Nährstoffvergleich für N und P § 5 (1) 121 10 1 0 0 2. Auswertung der Nährstoffvergleiche § 6 (1) 91 1 0 0 0 3. Aufzeichnungen zum Nährstoffvergleich § 7 (1) 58 1 1 0 0 4. Aufzeichnungen zu DM mit tier. Nebenprodukten § 7 (2) 25 1 1 0 0 5. Aufbewahrung von Aufzeichnungen § 7 (3) 54 13 1 0 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/596 9 Land: M-V Düngemittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen - Fachrecht Jahr: 2010 Abrechnung aller Kontrollen im Fachrecht und Cross-Compliance Kontrollen Verstöße Verfolgung und Ahndung lfd. Überwachung der Einhaltung der Düngeverordnung (DüV) insgesamt insgesamt Verwarnung OWI-Verf. Bußgeld Nr. Kontrolltatbestände Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Summe (in €) I. Düngebedarfsermittlung 1. Ermittlung von N im Boden § 3 Abs. 3 Nr. 1 92 1 1 0 0 2. Untersuchung des Bodens auf P 3 (3) Nr. 2 78 2 2 0 0 3. Ermittlung von N und P in org./org.-min. DM § 4 (1) 86 1 1 0 0 II. Düngemittelanwendung 1. Düngen auf aufnahmefähigen Boden § 3 (5) 20 8 6 2 1.150,00 2. Eintrag in Oberflächengewässer § 3 (3) Nr. 2 4 0 0 0 0 3. Gewässerabstand bei starker Hangneigung § 3 (7) 0 0 0 0 0 4. Verwendung geeigneter Technik § 3 (10) 14 0 0 0 0 5. Unverzügliche Einarbeitung org./org.-min. DM § 4 (2) 15 3 2 1 300,00 6. Höchstgrenze von 170/230 kg N aus tier. WD § 4 (3) 44 0 0 0 0 7. Einhaltung der Sperrfrist § 4 (5) 11 0 0 0 0 8. Anwendung zugelassener DM § 8 (1) 0 0 0 0 0 9. Anwendungsverbote für FKM § 8 (2) 0 0 0 0 0 10. Anwendungsverbot für Kieselgur § 8 (3) 0 0 0 0 0 11. Einhaltung von Grenzwerten in DM § 8 (5) 1 0 0 0 0 III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 1. Nährstoffvergleich für N und P § 5 (1) 73 0 0 0 0 2. Auswertung der Nährstoffvergleiche § 6 (1) 74 4 4 0 0 3. Aufzeichnungen zum Nährstoffvergleich § 7 (1) 78 0 0 0 0 4. Aufzeichnungen zu DM mit tier. Nebenprodukten § 7 (2) 23 0 0 0 0 5. Aufbewahrung von Aufzeichnungen § 7 (3) 58 0 0 0 0 Drucksache 6/596 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Land: M-V Düngemittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen - Fachrecht Jahr: 2011 Abrechnung aller Kontrollen im Fachrecht und Cross-Compliance Kontrollen Verstöße Verfolgung und Ahndung lfd. Überwachung der Einhaltung der Düngeverordnung (DüV) insgesamt insgesamt Verwarnung OWI-Verf. Bußgeld Nr. Kontrolltatbestände Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Summe (in €) I. Düngebedarfsermittlung 1. Ermittlung von N im Boden § 3 Abs. 3 Nr. 1 91 3 2 2. Untersuchung des Bodens auf P 3 (3) Nr. 2 85 4 3 3. Ermittlung von N und P in org./org.-min. DM § 4 (1) 79 II. Düngemittelanwendung 1. Düngen auf aufnahmefähigen Boden § 3 (5) 16 4 3 3 400,00 2. Eintrag in Oberflächengewässer § 3 (3) Nr. 2 5 3. Gewässerabstand bei starker Hangneigung § 3 (7) 4. Verwendung geeigneter Technik § 3 (10) 16 5. Unverzügliche Einarbeitung org./org.-min. DM § 4 (2) 20 3 2 35,00 6. Höchstgrenze von 170/230 kg N aus tier. WD § 4 (3) 45 7. Einhaltung der Sperrfrist § 4 (5) 13 9 3 5 1200,00 8. Anwendung zugelassener DM § 8 (1) 9. Anwendungsverbote für FKM § 8 (2) 10. Anwendungsverbot für Kieselgur § 8 (3) 11. Einhaltung von Grenzwerten in DM § 8 (5) III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 1. Nährstoffvergleich für N und P § 5 (1) 95 1 1 2. Auswertung der Nährstoffvergleiche § 6 (1) 81 7 5 3. Aufzeichnungen zum Nährstoffvergleich § 7 (1) 87 2 1 4. Aufzeichnungen zu DM mit tier. Nebenprodukten § 7 (2) 29 5. Aufbewahrung von Aufzeichnungen § 7 (3) 53 2 1