Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/695 6. Wahlperiode 21.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entweichung aus der JVA Bützow am 28.03.2012 und ANTWORT der Landesregierung Am 28. März 2012 ist ein 55-jähriger Strafgefangener aus der JVA Bützow entwichen. Seit dem 21. Juni 2010 verbüßte er dort eine Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen Bedrohung. Seit dem 22. März 2012 wurde der Strafgefangene zur Pflege der Außenanlagen eingesetzt, obwohl die Staatsanwaltschaft Schwerin am 2. März 2012 vor dem Landgericht Schwerin Anklage gegen diesen Strafgefangenen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen erhoben hatte. Gemäß Nr. 43 der Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen, ist die Erhebung der öffentlichen Klage gegen einen Strafgefangenen der Leitung der jeweiligen JVA mitzuteilen. Mitteilungspflichtige Stelle nach Nr. 4 MiStra ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft . 1. Ist die nach Nr. 43 MiStra an sich vorgesehene Mitteilung der Staats- anwaltschaft in dem oben beschriebenen Fall unterblieben und wenn ja, warum? Die gemäß Nummer 43 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erforderliche Mitteilung an die Justizvollzugsanstalt ist aufgrund eines Versehens der Staatsanwaltschaft Schwerin versäumt worden. Drucksache 6/695 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Für den Fall, dass die Mitteilung nach Nr. 43 MiStra in dem oben beschriebenen Fall erfolgte, warum wurde dann dem betreffenden Strafgefangenen die Eignung zur Außenbeschäftigung zuerkannt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um sicherzustellen , dass Fallgestaltungen wie die oben beschriebene in Zukunft ausgeschlossen werden können? Die MiStra zählt zu den im Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften regelmäßig angewendeten und beachteten Vorschriften. Das in diesem Einzelfall eingetretene Versäumnis beruhte auf einem individuellen Versehen. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Schwerin hat die betroffene Dezernentin sowie alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seiner Behörde aus Anlass dieses Versäumnisses eindringlich auf die Beachtung der vorgegebenen Mitteilungspflichten hingewiesen. Gleichwohl wird sich ein individueller Fehler dieser Art für die Zukunft nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. In Anbetracht der klaren Regelungen der MiStra und deren im Übrigen zuverlässigen Anwendung besteht jedoch kein Anlass zu einer weitergehenden , über die erfolgte Maßnahme der Dienst- und Fachaufsicht hinausgehenden organisatorischen Maßnahme.