Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/705 6. Wahlperiode 23.05.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Inklusion an Schulen und ANTWORT der Landesregierung Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MecklenburgVorpommern unternimmt derzeit große Anstrengungen, den Inklusionsprozess voranzubringen. Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft leisten ihren Anteil daran. Hierzu stelle ich folgende Fragen: 1. Liegen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur aktuell Anträge von Schulträgern vor, die mit Inklusion Erfahrung haben und eine Schule neu gründen oder erweitern wollen und wenn ja, welche Schulträger an welchen Standorten sind das? Anträge von öffentlichen Schulträgern auf Errichtung oder Organisationsänderung einer Schule liegen im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur aktuell nicht vor. Private Schulen, die bereits mit Inklusion Erfahrungen haben und eine Schule neu gründen beziehungsweise erweitern wollen, sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht bekannt. Drucksache 6/705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Gibt es Schulen im Land, die zukünftig als Integrierte Gesamtschule geführt werden bzw. neu gegründet werden sollen und wenn ja, welche Schulen an welchen Standorten sind das? Für öffentliche Schulen liegen derzeit keine entsprechenden Anträge vor. Auch gibt es keine privaten Schulen, die als Integrierte Gesamtschulen für das kommende Schuljahr 2012/2013 Inklusion in ihren Schulkonzepten vorgesehen haben. 3. Wie werden Initiativen von Schulen bzw. Schulträgern vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur begleitet und unterstützt , die solche Vorhaben (Fragen 1 und 2) beantragt haben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Auf Wunsch erfolgt eine Beratung der Träger der Schulentwicklungsplanung und der Schulträger im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit geplanter Errichtungen oder Organisationsänderungen von Schulen durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Grundsätzlich sind zunächst in einem Verfahren zur Errichtung einer privaten Schule die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 Grundgesetz in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) maßgebend. Nach diesen Bestimmungen dürfen die Ziele und Einrichtungen an privaten Schulen hinter den Zielen und Einrichtungen an öffentlichen Schulen nicht zurückstehen. Lehr- und Erziehungsziele sind der organisatorische und der inhaltliche Teil der Wissensvermittlung innerhalb der pädagogischen Schulkonzeption, von dem die zukünftigen Schülerinnen und Schüler erfasst werden sollen. Hierzu gehört neben der äußeren Gestaltung der Schule (Räume, einschließlich der Sportstätten) die innere Gestaltung. Hierzu sind der Aufbau des Unterrichts, Lehrgegenstände, Struktur und Dauer der Bildungsgänge, der Personalschlüssel zur Ausgestaltung des Schulkonzepts sowie die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden zu zählen; das heißt, das inhaltliche Programm der geplanten Ersatzschule einschließlich seiner didaktischen Umsetzung. Das gilt im besonderen Maße für die gesteigerten Anforderungen der inklusiven Bildung an Schulen. Zur Beurteilung werden Wissenschaftlerinnen beziehungsweise Wissenschaftler, Schulrätinnen beziehungsweise Schulräte, das zuständige Bauamt und die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern herangezogen. Bei den Wissenschaftlerinnen beziehungsweise Wissenschaftlern handelt es sich um Personen, die besondere Erfahrungen mit dem Schulkonzept verbundenen pädagogischen Richtungen (somit auch Inklusion), der erforderlichen spezifischen Schulorganisation, der Personalstruktur und der Unterrichtsdidaktik aufweisen. Dies geschieht im Interesse der Schülerinnen und Schüler. Diese Verfahrensweise einer vergleichenden Bewertung hat das Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfG vom 16.12.1992, S. 669). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/705 3 Durch Übergabe der Gutachten, durch Vor-Ort-Termine und in ausführlichen Gesprächen zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, anderen Behörden und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird das geplante Schulvorhaben konstruktiv begleitet und erhält so eine ausführliche und auskömmliche Unterstützung durch Beratung. Für die personellen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen des Schulkonzepts und dessen Umsetzung ist der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin gemäß § 127 Absatz 1 SchulG M-V selbst verantwortlich. 4. Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung der Anträge von Schulen bzw. Schulträgern, die solche Vorhaben (Fragen 1 und 2) beantragt haben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Die Dauer von Anträgen für ein privates inklusives Schulangebot kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Die Errichtung eines Schulangebots, das keine Inklusion favorisiert, dauert zirka acht Monate. 5. In welcher Form werden diejenigen Schulen im Land, die bereits Erfahrungen mit Inklusion haben, in den Inklusionsprozess eingebunden und in welcher Form werden die Erfahrungen der Schulen berücksichtigt, die die Umsetzung der Inklusion bereits eingeleitet haben? Die Landesregierung hat im Januar 2012 eine Expertenkommission „Inklusive Bildung in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2020“ eingesetzt, die ein Langzeitkonzept zur schrittweisen Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems in Mecklenburg-Vorpommern entwickeln wird. Die vorgenannte Expertenkommission wird die im Lande vorhandenen Erfahrungen der Schulen zur inklusiven Beschulung in die Arbeit einbeziehen und in den der Landesregierung vorzulegenden Empfehlungen berücksichtigen. Hier sind auch private Schulen vertreten. 6. Welche Empfehlungen gibt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Schulträgern für die räumliche Struktur von Schulneubauten vor dem Hintergrund der zukünftigen Anforderungen der Inklusion? Es gibt keine Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Schulbauten. Drucksache 6/705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Welche Planungen verfolgt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bislang, um die Schulträger für die Durchführung der baulichen Umgestaltungen bestehender Schulgebäude zu unterstützen, die zur Umsetzung der Inklusion notwendig sind, etwa in Form eines Landesprogramms? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Es wird auf die Zuständigkeit des jeweiligen Schulträgers verwiesen.