Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/706 6. Wahlperiode 23.05.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulberichtssystem an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird vom Statistischen Amt eine amtliche Schulstatistik erstellt (SchulstatVO M-V § 1). Die Schulen im Mecklenburg-Vorpommern sind darum verpflichtet, ein Schulberichtssystem zu führen. Darin werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Informationen über die Lehrkräfte erfasst und dem Statistischen Landesamt Mecklenburg-Vorpommern übermittelt. 1. Welche personenbezogenen Daten werden erfasst von a) Schülerinnen/Schüler und b) Lehrkräften? Nachfolgende personenbezogene Daten werden im Schulberichtssystem erfasst: Zu a) Schulnummer, Schülernummer, Nachname, Vorname, Land, Schulart, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Migrantenstatus, Verkehrssprache, Zuzugsjahr, Einschulungsart, Einschulungsjahr, Postleitzahl, Wohnort, Gemeinde, Klassenname, Jahrgangsstufe, Lese-Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, Wiederholerin/Wiederholer, Ganztagsunterricht, Bildungsgang, externe/r Schülerin/Schüler, Schülerin/Schüler im Ausland, Austauschschülerin/-schüler, Schulart Vorjahr, Jahrgangsstufe Vorjahr, Förderbedarf, tatsächliche Förderung, Fremdsprachen, Schullaufbahnempfehlung, Unterrichtseinheiten, Abschluss und Abschlussjahr. Drucksache 6/706 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu b) Lehrerinnen/Lehrer, Pädagoginnen/Pädagogen mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA), sonstiges Personal an Schulen in freier Trägerschaft: Schulnummer, Lehrernummer, Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Titel, Staatsangehörigkeit, Lehramt, Lehrbefähigung, PmsA-Einsatz, Regelpflichtstunden, Vertragsstunden, Beschäftigungsumfang, Unterrichtseinheiten, Schulleiterin/Schulleiter und Stellvertreterin/Stellvertreter, Ausbildung, Grund und Anzahl Mehr- und Minderstunden, Arbeitszeitkonto, Arbeitszeitregelung, Grund und Anzahl Anrechnungsstunden und Abordnungen mit Stundenanzahl an andere Schulen. Lehrerinnen/Lehrer, PmsA, sonstiges Personal an öffentlichen Schulen: Schulnummer, Lehrernummer, PmsA-Einsatz und Unterrichtseinheiten. Darüber hinaus werden folgende Daten aus dem Personalverwaltungssystem Persys für Lehrkräfte öffentlicher Schulen zum Schulberichtssystem exportiert und werden den Nutzerinnen und Nutzern zur Ansicht, aber nicht zur Bearbeitung, bereitgestellt: Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Titel, Staatsangehörigkeit, Lehramt, Lehrbefähigung, Regelpflichtstunden, Vertragsstunden, Beschäftigungsumfang, Schulleiterin/Schulleiter und Stellvertreterin/Stellvertreter, Ausbildung, Grund und Anzahl Mehr- und Minderstunden, Arbeitszeitkonto, Arbeitszeitregelung, Grund und Anzahl Anrechnungsstunden und Abordnungen mit Stundenanzahl an andere Schulen. 2. In welcher Form werden die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen/Schüler über die Erhebung der Daten, die Weiterleitung an das Statistische Landesamt Mecklenburg-Vorpommern sowie den Zweck der Erhebung informiert [siehe SchulG § 70 (1)]? In einem Informationsschreiben, welches an den Schulen durch Aushang veröffentlicht wurde, werden Schülerinnen/Schüler und Eltern über den Umfang der Datenerhebung informiert. Ebenso werden für die Einsichtnahme der Daten Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner in der Schule benannt. Unter dem Link http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/bm/Themen/ Schule/Schulstatistik/index.jsp stehen der Einführungserlass zum Schulberichtssystem und weitere Hinweise zum Download zur Verfügung. Ab Schuljahr 2012/2013 werden die Eltern darüber hinaus zu Schuljahresbeginn über diese Möglichkeit unterrichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/706 3 3. Wie viel Zeit benötigen die Schulleiterinnen/Schüler bzw. die mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an den Schulen durchschnittlich pro Schuljahr für das Ausfüllen des Schulberichtes und gibt es Bestrebungen seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Erhebungskatalog zum Zwecke der Zeitersparnis zu „verschlanken“? Der Umfang der Daten richtet sich zum einen nach der geregelten bundeseinheitlichen Schulstatistik und zum anderen werden die Daten für die Zwecke der Schulaufsicht, -verwaltung und -planung benötigt. Da diese Daten unter anderem für die Planung des Lehrkräfteeinsatzes oder zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung erhoben werden, wird vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit gesehen, den Datenumfang zu verschlanken. Ein durchschnittlicher Zeitumfang kann nicht angegeben werden, da dieser zum Beispiel von der Größe der Schule abhängig ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, auf welchem Weg diese Daten in das Schulberichtssystem gelangen. Ziel war und ist es, die Daten, die durch die Schulen in der Schulverwaltungssoftware gepflegt werden, direkt über eine Schnittstelle zum Schulberichtssystem zu exportieren. Nicht jeder Softwarehersteller hat jedoch die Schnittstelle programmiert, sodass die betroffenen Schulen die Datenpflege über die Masken vornehmen müssen. Es ist das erklärte Ziel des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hier perspektivisch gemeinsam mit den Schulträgern eine einheitliche Übertragungsmöglichkeit zu schaffen, um diesen manuellen Aufwand zu verringern. Gegenwärtig befasst sich die Expertengruppe „Attraktivität des Lehrerberufes“ ebenfalls mit den Möglichkeiten zur Reduzierung des Aufwandes bei der Arbeit mit dem Schulberichtssystem. 4. Werden die erfassten personenbezogenen Daten verschlüsselt und/oder anonymisiert an das Statistische Landesamt MecklenburgVorpommern weitergeleitet und wenn das nicht erfolgt, warum nicht? Die erfassten personenbezogenen Daten werden verschlüsselt in der Datenbank abgelegt. Dem Statistischen Landesamt werden auf einem sicheren Übertragungsweg pseudonymisierte Daten aus dem Schulberichtssystem bereitgestellt. Dieses Verfahren ist mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Drucksache 6/706 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Für welche Fragestellungen, die dem„ Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung (SchulG M-V § 72)“ dienen, werden die erhobenen nicht-anonymisierten, personenbezogenen Daten im Statistischen Landesamt benötigt? Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern erhält die pseudonymisierten Daten, um die amtliche Schulstatistik zu erstellen, weshalb die hierfür früher erforderlichen Erhebungen (mit Papierbögen) mit der Einführung des Schulberichtssystems weggefallen sind. 6. Haben das zuständige Schulamt und das zuständige Schulverwaltungsamt die Möglichkeit auf die Daten bzw. ausgewählte Teile des Schulberichtssystems zuzugreifen und auf welchem Weg erhalten Schulämter oder Schulverwaltungsämter Daten, die sie „zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben“ [SchulG M-V § 70 (2)] benötigen? Das zuständige Staatliche Schulamt hat den Zugriff auf dienstlich notwendige Daten für den jeweiligen Aufsichtsbereich mittels einer Report(Datenbank)-Schnittstelle. Eine weitere Möglichkeit Daten einzusehen, besteht über den Online-Zugriff des Schulberichtssystems. Die Schulverwaltungsämter haben keinen Zugriff auf das Schulberichtssystem. Die zuständigen Schulverwaltungsämter können nur auf Anfrage einen Auszug aus den Daten vom jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt erhalten. Der Datenumfang richtet sich hierbei nach den dienstlichen Erfordernissen. 7. Wie wird dem SchulG M-V § 70 (3) Satz 1 betreffend der nicht erlaubten automatisierten Verarbeitung von gesundheitlichen und schulpsychologischen Daten hinreichend Rechnung getragen, wenn im Schulberichtssystem folgende Daten der Schülerinnen/Schüler abgefragt werden: Lese-, Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, Förderbedarf, tatsächliche Förderung, hochbegabter Schüler (Anlage § 4, 1 SchulStatVO Mecklenburg-Vorpommern)? Die benannten Merkmale stellen keine Krankheiten dar. Vielmehr handelt sich hierbei um Schülerinnen/Schüler, die einen Anspruch auf eine besondere Förderung haben. Um diese Förderung planen und gewährleisten zu können, ist eine Erfassung zu diesen Merkmalen zwingend erforderlich. Die Erhebung ist mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Lehrerinnen/Lehrer, Pädagoginnen/Pädagogen mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA), sonstiges Personal an Schulen in freier Trägerschaft: