Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/719 6. Wahlperiode 29.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre an den Hochschulen des Landes und ANTWORT der Landesregierung Nach § 113 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehören mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16.12.2010 die vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) seit dem 01.01.2011 zu der Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Zusammenfassung geschieht über eine Erweiterung der Definition der wissenschaftlichen Dienstleistung in § 66 LHG durch den Satz: „Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fähigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen.“ Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre (ehemals LfbA) werden jedoch, anders als die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in Forschung und Lehre, nicht auf der Grundlage tariflich definierter Beschäftigungsmerkmale und persönlicher Qualifikationen (BAT oder TV-L) vergütet, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) in Entgeltgruppen eingruppiert. Dies führt für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Lehre über einen sogenannten „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ auch zu einer Absenkung des Bruttoentgelts. 1. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre (ehemals LfbA) sind derzeit an den Universitäten und Hochschulen des Landes angestellt (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Universitäten und Hochschulen)? Drucksache 6/719 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Hochschule Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt Lehre Universität Rostock 77 Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald 99 Hochschule für Musik und Theater Rostock 10 Hochschule Wismar 17 Hochschule Neubrandenburg 3 Fachhochschule Stralsund 4 Gesamt 210 2. In Anlehnung an welche Entgeltgruppe des TV-L erfolgt jeweils die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen , wissenschaftlichen Hochschulstudium und wie hoch ist der vom Bruttoentgelt abgezogene „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Hochschule Entgeltgruppe gemäß TV-L* Absenkungsbetrag in Euro Universität Rostock E** 13 36 Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald E 13 36 Hochschule für Musik und Theater Rostock E 13 - Hochschule Wismar E 11 36 Hochschule Neubrandenburg*** E 13 - Fachhochschule Stralsund E 11 36 * TV-L = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ** E = Entgeltgruppe *** Die Hochschule Neubrandenburg wurde aufgefordert, die Eingruppierung zu überprüfen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/719 3 3. In Anlehnung an welche Entgeltgruppe des TV-L erfolgt jeweils die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium und wie hoch ist der vom Bruttoentgelt abgezogene „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Hochschule Entgeltgruppe gemäß TV-L Absenkungsbetrag in Euro Universität Rostock - - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald E 10 36 Hochschule für Musik und Theater Rostock - - Hochschule Wismar E 9 36 Hochschule Neubrandenburg - - Fachhochschule Stralsund - - 4. Sind an den Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen des Landes derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre beschäftigt, deren persönliche Voraussetzungen und Qualifikationen sowie Tätigkeitsmerkmale ihrer Beschäftigung eine Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L oder höher erlauben, die tatsächlich aber in Anlehnung an eine niedrigere Entgeltgruppe vergütet werden (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Hochschulen)? a) Aus welchen Gründen erfolgt eine Vergütung nach einer niedrige- ren Entgeltgruppe als E13? b) Nach welcher Entgeltgruppe werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergütet? Die Fragen 4, 4 a) und 4 b) werden zusammenhängend beantwortet. Hochschule Ja/Nein Grund Entgeltgruppe gemäß TV-L Universität Rostock nein - - Ernst-Moritz-ArndtUniversität Greifswald nein - - Hochschule für Musik und Theater Rostock nein - - Hochschule Wismar nein - - Hochschule Neubrandenburg* nein - - Fachhochschule Stralsund nein - - * Die Hochschule Neubrandenburg wurde aufgefordert, die Eingruppierung zu überprüfen. Drucksache 6/719 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt Lehre haben bisher einen Anspruch auf Rückzahlung des Tabellenabsenkungsbetrags Lehrer geltend gemacht (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Hochschulen)? Ist die Landesregierung der Auffassung, dass diese Ansprüche gerechtfertigt sind bzw. welche Position vertritt die Landesregierung in diesem Sachverhalt? Hochschule Zahl der geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung Universität Rostock 17 Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald 21 Hochschule für Musik und Theater Rostock - Hochschule Wismar - Hochschule Neubrandenburg - Fachhochschule Stralsund - Gesamt 38 Die Minderung der Entgelte erfolgt aufgrund tarifvertraglicher Regelung (§ 20 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder - TVÜ-Länder - in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts), sodass „Rückzahlungsansprüche“ beziehungsweise Ansprüche auf Zahlung eines ungeminderten Tabellenentgeltes rechtlich nicht begründet sind. Erläuternd wird hinzugefügt, dass die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte Ergebnis einer tarifvertraglichen Vereinbarung ist, mit der die Absenkung der allgemeinen Zulage für Lehrkräfte , die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nummer 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen zum Bundesangestelltentarif (BAT)/Bundesangestelltentarif Ost (BAT-O) nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nummer 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, lediglich im Geltungsbereich des TV-L fortgeschrieben wird. Vor der Einführung des TV-L erhielten Lehrkräfte nach dem alten BAT/BAT-O in der Regel eine geringere allgemeine Zulage als die vergleichbaren übrigen Angestellten. Mit der Einführung des TV-L wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV-L integriert . Daher wurde bei der Einführung des TV-L vereinbart, dass der höhere Differenzbetrag, den die Lehrkräfte aufgrund der neuen Tabelle erhielten, schrittweise angepasst werden sollte. Dies wurde durch die Regelung in § 20 TV-L umgesetzt. Die Landesregierung begrüßt die im Jahre 2006 getroffene Vereinbarung der Tarifvertragsparteien , die Differenzierung der Tabellenentgelte von Lehrkräften einerseits und sonstigen Beschäftigten andererseits in zehn Schritten harmonisieren zu wollen. Erste Angleichungen sind in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 erfolgt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/719 5 6. Betrachtet die Landesregierung alle von den wissenschaftlichen Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen in der Lehre als gleichrangig? Ja. 7. Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass die uneinheitliche Praxis bei der Eingruppierung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach TV-L einerseits und nach den TdL Richtlinien anderseits dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gerecht wird? Wenn nein, warum teilt die Landesregierung diese Ansicht nicht? Nein. Die Tarifvertragsparteien haben im Jahr 1966 für Angestellte, die überwiegend in der Lehre tätig sind, die Anwendung der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT ausgeschlossen und keine gesonderten Eingruppierungsmerkmale vereinbart. Insoweit liegt ein die unterschiedliche Eingruppierung rechtfertigender sachlicher Grund vor. Es obliegt den Tarifvertragsparteien, gefundene Verhandlungsergebnisse auf ihren Aktualitätsbezug zu untersuchen. In der Frage der Neuordnung der Eingruppierungsstrukturen für Lehrkräfte führen die Tarifvertragsparteien bereits intensive Gespräche. Ein Ergebnis steht allerdings noch aus.