Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/720 6. Wahlperiode 22.05.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Besoldungsrechtliche Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften und ANTWORT der Landesregierung Seit dem Jahr 2003 gibt es für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit , eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Diese wurden in den vergangenen Jahren weitgehend der Ehe gleichgestellt. Mit dem „Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten, Richter, Mitglieder der Landesregierung, Parlamentarischen Staatssekretäre sowie der Versorgungsempfänger des Landes Mecklenburg-Vorpommern und über ergänzende Bestimmungen in der Beamtenversorgung“ vom 10.07.2008 wurde die Besoldung für eingetragene Lebenspartnerschaften ab 01.01.2008 gleichgestellt. Auf eine Rückwirkung, wie sie auf Grundlage der EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 03.12.2003 rechtlich geboten wäre und wie sie auch der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland fordert, wurde verzichtet. 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Beamtenrecht bisher von einer vollständigen, rückwirkenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften abgesehen? Nach der Aufhebung des Artikels 74a Grundgesetz im Rahmen der Föderalismusreform I ist der Landesgesetzgeber seit dem 1. September 2006 befugt, eigene landesrechtliche Vorschriften über die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten vorzusehen. Besoldungsregelungen, die einen Zeitraum von 2003 bis zum 31. August 2006 betreffen, sind von der neuen Regelungskompetenz der Länder für ihre Beamtinnen und Beamten nicht umfasst. Aus kompetenzrechtlichen Gründen wären Regelungen für den Zeitraum vor dem 31. August 2006 daher vom Bund zu treffen gewesen. Drucksache 6/720 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus geht die Landesregierung nicht davon aus, dass eine Rückwirkung im Sinne der Fragestellung verfassungsrechtlich geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 20. September 2007 (Az.: 2 BvR 855/06) und 6. Mai 2008 (Az.: 2 BvR 1830/06) klargestellt, dass eine gesetzliche Erweiterung des auf Verheiratete beschränkten Familienzuschlages nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auf bisher dort nicht berücksichtigte eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen nicht zwingend sei. Das Finanzministerium hat im Petitionsausschuss des Landtages und gegenüber Interessenvertretungen im Land wiederholt darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - selbst bei unveränderter Rechtslage eingetragene Lebenspartnerschaften nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in den Fällen beim Familienzuschlag berücksichtigt werden können, in denen ein eingetragener Lebenspartner den anderen Lebenspartner beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerin die andere Lebenspartnerin in seine oder ihre Wohnung aufgenommen hat und der oder die Aufgenommene bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Eigenmittelgrenzen nicht überschreitet. Von der ausdrücklich angesprochenen Gelegenheit, diese Voraussetzungen bei der Bezügestelle nachzuweisen und insoweit gegebenenfalls ansonsten unterlassene Ansprüche geltend zu machen, ist in je einem Fall im Kommunal- und Landesbereich Gebrauch gemacht worden. 2. Wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Rechtslage vorlegen? a) Wenn ja, wann soll der entsprechende Gesetzentwurf dem Landtag übermittelt werden? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. Zu 2 b) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.