Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/749 6. Wahlperiode 06.06.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welcher Regelungsbedarf ergibt sich für das Land Mecklenburg- Vorpommern aus dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1. Januar 2012? Ob und inwieweit sich ein weiterer Regelungsbedarf ergibt, wird derzeit noch geprüft. 2. Welche Landesgesetze und -verordnungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes sollen bis wann erlassen werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie wird seitens der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern die Einhaltung des Bundeskinderschutzgesetzes bis zum Erlass von Landesregelungen in Mecklenburg-Vorpommern sichergestellt? a) Welche Maßnahmen wurden bereits wann ergriffen? b) Welche Maßnahmen sollen bis wann eingeleitet und umgesetzt werden? Drucksache 6/749 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes erfolgt unabhängig von landesgesetzlichen Regelungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung ebenso wie die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) insgesamt. Die Landesregierung unterstützt diesen Prozess durch gezielte Information, Beratung und Hilfsangebote. Unter Berücksichtigung bundesweiter Empfehlungen wurden und werden unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: Lfd. Nr. Maßnahmen Zeitraum 1 Berichterstattung über zu erwartende Regelungen des Bundes- kinderschutzgesetzes und deren Ziele auf der 5. Landeskinderschutzkonferenz Oktober 2011 2 Organisation von Fachtagen im Rahmen des „Bündnis Kinderschutz “ zur Bekanntgabe der Neuregelungen im Bundeskinderschutzgesetz und daran gebundene Anforderungen an die Umsetzung auf örtlicher Ebene Oktober 2011, November 2011, April 2012 3 Finanzierung von Fort- und Weiterbildungsangeboten im Rahmen des Praxisbegleitsystems „Bündnis Kinderschutz“ und der Fortbildungseinrichtung Schabernack laufend 2011, 2012 4 Durchführung eines Strategie-Workshops zur Umsetzung ausgewählter Regelungen im Bundeskinderschutzgesetz 3. Quartal 2012 5 regelmäßige Information über die Entwicklung der Verwaltungs- vereinbarung zur Ausgestaltung der Bundesinitiative nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Februar bis Mai 2012 6 Vorbereitung der Umsetzung der .Bundesinitiative unter Beachtung von Beteiligungs- und Abstimmungsprozessen April bis Juni 2012 7 Nutzung bestehender Gremien zur Vorstellung des Bundeskinder- schutzgesetzes und deren Schnittstellen zu anderen Bereichen im Kinderschutz (Jugendamtsleitertagungen, Tagungen der leitenden Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Arbeitskreis Familienhebammen, Arbeitskreis Schwangerschaftsberatungs- stellen, Dienstberatung von Ärztinnen und Ärzten der Kinder- und Jugendärztlichen Dienste der Gesundheitsämter etc.) laufend Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/749 3 4. Das Bundeskinderschutzgesetz überlässt einige Regelungen den Ländern (z. B. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3). Was ist ab 2013 mit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern geplant? Inwieweit wurden/werden die Landkreise und kreisfreien Städte seitens der Landesregierung über die geplanten Regelungen infor- miert, sodass bis zum Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes ein abgestimmtes Verhalten in der Praxis möglich ist? Soweit sich die Notwendigkeit weiterführender Regelungen ergibt, werden die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der allgemeinen Beteiligungs- und Anhörungsprozesse informiert und einbezogen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und 2 verwiesen. 5. In der Vorschrift des KKG § 2 Absatz 2 ist die Informationspflicht der Eltern über Unterstützungsangebote geregelt. Welche Einrichtungen werden nach Vorstellungen des Landes dafür zukünftig zuständig sein, örtliche Träger der Jugendhilfen oder freie Träger? a) In welcher Höhe werden Mehrkosten für die Erfüllung der zusätz- lichen Aufgaben entstehen? b) Aus welchem Titel werden diese beglichen? Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet. Soweit Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die Befugnis zur Information der Eltern nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ob und inwieweit Mehrkosten entstehen, kann derzeit (auch mit Blick auf bereits bestehende Strukturen) nicht eingeschätzt werden. Auf die Möglichkeit der Förderung von zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Bundesinitiative nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und auf den Haushalt des Bundes (Einzelplan 17) wird verwiesen. Drucksache 6/749 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Wie wird die in § 3 Absatz 3 KKG geregelte Netzwerkbildung zum Kinderschutz in Mecklenburg-Vorpommern seitens der Landes- regierung umgesetzt? a) Auf welche Weise wird der Aufbau neuer Strukturen vom Land organisiert und gefördert? b) Welche Einrichtungen werden nach Vorstellungen des Landes dafür zukünftig zuständig sein, örtliche Träger der Jugendhilfen oder freie Träger? c) Aus welchem Titel werden die entstehenden Mehrkosten für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben in welcher Höhe beglichen? Die Fragen 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Aufbauend auf vorhandene Strukturen soll die Weiterentwicklung von Netzwerken Früher Hilfen auf lokaler Ebene organisiert werden. Planung, Steuerung und Koordinierung der Zusammenarbeit von Netzwerkpartnern erfolgt in Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Land unterstützt diesen Prozess im Rahmen des „Bündnis Kinderschutz“ schon bisher. Weitergehende Maßnahmen können im Rahmen der zeitlich befristeten Bundesinitiative nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz finanziert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. In welcher Art und Weise ist die Einbindung und Qualifizierung des Ehrenamtes zur Vernetzung der Angebote nach § 3 Absatz 3 KKG in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen? Die Art und Weise der Einbindung und Qualifizierung des Ehrenamtes in die Netzwerke Frühe Hilfen wird in der Verwaltungsvereinbarung zur Ausgestaltung der Bundesinitiative nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz geregelt. Diese soll mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft treten. 8. Wer ist nach Meinung des Landes gemäß § 4 KKG eine „insoweit erfahrene Fachkraft“? a) Wo wird diese angegliedert werden, bei örtlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe? b) In welcher Höhe werden Mehrkosten für die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben entstehen? c) Aus welchem Titel werden sie beglichen? Die Fragen 8, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/749 5 Die Regelung zur Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ nach § 8a SGB VIII geht auf das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz zurück, welches am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Es handelt sich demzufolge nicht um eine neue Aufgabe im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes. Nähere Informationen zum Einsatz, zu den Aufgaben und zur Qualifikation einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ sind den einschlägigen Kommentierungen und fachlichen Handlungsempfehlungen (zum Beispiel Empfehlungen zur Umsetzung der §§ 8a und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in M-V, beschlossen durch den 5. Landesjugendhilfeausschuss am 25. Februar 2010) zu entnehmen. 9. Gemäß § 72a SGB VIII müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe ein erweitertes Führungs- zeugnis vorlegen. In welcher Art und Weise ist eine landeseinheitliche Regelung für diese und für ehrenamtlich Tätige vorgesehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Mit Start der Bundesinitiative „Frühe Hilfen“ am 1. Juli 2012 werden vier Jahre lang der Aus- und Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen gefördert. Wie ist die Kofinanzierung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern zur Umsetzung dieses Modellprojektes abgesichert? In welchem Titel und in welcher Höhe sind Haushaltsansätze veran- schlagt? Eine Kofinanzierung des Landes in Bezug auf die Bundesinitiative ist nicht erforderlich.