Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/766 6. Wahlperiode 18.06.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Organisation der Kreisschülerräte und ANTWORT der Landesregierung Durch die Kreisgebietsreform müssen auch die Kreisschülerräte neu organisiert werden. Das Schulgesetz legt dabei in § 83 deren Zusammen- setzung fest und verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte in Absatz 4, den Schülerräten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Konkrete Regeln zur Ausführung werden nicht genannt. 1. Welche Einrichtungen sind erforderlich, damit die Kreisschülerräte ihre Aufgaben wahrnehmen können? Woraus besteht der zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf? Die jeweiligen Regelungen erfolgen durch den Landkreis beziehungsweise durch die kreisfreie Stadt in Abstimmung mit dem jeweiligen Kreis- oder Stadtschülerrat. Drucksache 6/766 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Möglichkeiten bestehen für Kreisschülerräte, wenn ihnen die Durchführung einer Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Verbindungen des öffentlichen Verkehrs nicht oder nur unter unzu- mutbaren Bedingungen möglich ist, ihre Aufgaben dennoch wahrzu- nehmen? a) Welche Verpflichtungen für die Landkreise ergeben sich aus den genannten Erwägungen für die Einrichtung eines ÖPNV-Angebo- tes, das den Kreisschülerräten ermöglicht, ihre Aufgaben unter zumutbaren Bedingungen wahrzunehmen? b) Welche anderen Möglichkeiten bestehen, die Mobilität der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen obliegt den jeweiligen Kreis- beziehungsweise Stadtschülerräten. Dabei ist die Erreichbarkeit zu berücksichtigen. Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)-Busverkehr sind die Landkreise. 3. Wie werden, angesichts der in Folge der Kreisgebietsreform steigen- den Reisekosten, die durch den Zusammentritt der Schülerräte ent- stehen, die Landkreise für die von ihnen zu tragenden Mehraufwen- dungen entschädigt? Inwieweit Reisekosten steigen, hängt von organisatorischen Fragen ab und kann vonseiten der Landesregierung nicht beurteilt werden. Es handelt sich im Übrigen um eine Aufgabe der Landkreise. Der Landeshaushalt Mecklenburg-Vorpommerns hält daher keine zusätzlichen Mittel für die Deckung dieser Reisekosten bereit. 4. Welche Regeln sind zu beachten, falls Kreisschülerräte oder deren Vorstände zur Erleichterung ihrer Arbeitsweise verstärkt Formen und Verfahren elektronischer Abstimmung nutzen wollen? a) Gibt es hierzu bereits vorbereitete Verfahren, auf die die Gremien zurückgreifen können? b) Wenn ja, welche? c) An welchen Stellen ist der Einsatz elektronischer Abstimmungs- verfahren nach Auffassung der Landesregierung zulässig und wo nicht? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/766 3 Mit zunehmender Verbreitung des Internets stellt die elektronische Abstimmung eine ressourcenschonende Wahl- und Beteiligungsmöglichkeit dar. Verfahren elektronischer Abstimmung bergen neben einer Vielzahl von Möglichkeiten und Chancen jedoch auch Gefahren. Beispielhaft hervorgehoben seien an dieser Stelle die bestehenden Manipulationsmöglichkeiten und die Risiken, welche sich aus einer Verletzung der bestehenden Geheimhaltungsinteressen ergeben können. Aus Sicht der Landesregierung kommt es daher bei der Ausgestaltung elektronischer Abstimmungsverfahren maßgebend auf die der Nutzung zugrundeliegenden Rahmen- bedingungen an. Wie bei der analogen Abstimmung sind bei der elektronischen Meinungs- bildung vor allem die Wahlrechtsgrundsätze sowie die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, an welchen Stellen der Einsatz elektronischer Abstimmungsverfahren erfolgen soll. 5. Welche Gespräche zwischen der Landesregierung und Schüler- vertretungen gab es bislang zur Neuorganisation der Kreisschülerräte im Zuge der Kreisgebietsreform? Welche Gespräche sind dazu weiter geplant? Die Staatlichen Schulämter sind als zuständige Schulbehörden Ansprechpartner und unterstützen die Kreis- und Stadtschülerräte bei entsprechendem Bedarf. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die möglichen und bestehenden Wünsche von Schülerräten und Elternräten, sich mit dem Ziel besserer ehrenamtlicher Beteiligungsmöglichkeiten kleinräumiger zu organi- sieren und auf dem Gebiet eines Landkreises mehrere Schüler- oder Elternräte einzurichten? Die gemäß §§ 83 und 89 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006, geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 vorgesehenen Organisations- formen ermöglichen keine kleinräumigere Ausgestaltung der entsprechenden Mitwirkungs- gremien.