Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/778 6. Wahlperiode 12.06.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Europäischer Parkausweis für Behinderte und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Parkplätze können öffentliche Parkflächen oder private Flächen sein, die im Rahmen eines Benutzungsvertrages zum entgeltpflichtigen Parken zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere bei privaten Flächen wird oftmals vom Betreiber die Öffentlichkeit von der Benutzung durch eine Schrankenanlage ausgeschlossen und nur denjenigen die Zufahrt gewährt, die mit dem Betreiber einen Nutzungsvertrag eingegangen sind. Der Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaften betreffend einen Parkausweis für Behinderte vom 4. Juni 1998 (98/376/EG, Amtsblatt EG Nr. L 167/25 vom 12. Juni 1998) folgend, soll Schwerbehinderten ein Parkausweis nach europäischem Muster (Gemein- schaftsmodell) ausgestellt werden. Dieser wurde in der Bundesrepublik durch Bekanntgabe vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 24. Oktober 2000 (Verkehrsblatt Heft 2000, Seite 624) zum 1. Januar 2001 eingeführt. Die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen umfassen gemäß der Randnummer 123 zu § 46 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO) vom 22. Oktober 1998 in der aktuell gültigen Fassung vom 17. Juli 2009 (Verkehrs- blatt 2009, Seite 610) eine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr nur an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten. Die Straßenverkehrs-Ordnung und damit auch die vorgenannte Befreiung gilt nur für öffentliche Verkehrsflächen und folglich nicht für private Flächen. Drucksache 6/778 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mecklenburg-Vorpommern hat eine zur Bundesregelung erweiterte Landesregelung erlassen [Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung vom 16. Oktober 2009 über Parkerleichterungen im Straßenverkehr für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinde- rung oder Mobilitätsbeeinträchtigung (Amtsblatt M-V 2009, S. 869)], um weiteren Gruppen von in der Mobilität einschränkten Personen einen erleichterten Zugriff auf öffentliche Parkflächen zu ermöglichen. Auf vielen gebührenpflichtigen Parkplätzen in Mecklenburg- Vorpommern ist das Parken auch für Behinderte mit einem Europäischen Parkausweis aufgrund technischer Gegebenheiten (Schrankenanlage) kostenpflichtig. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über den zuvor geschilderten Sachverhalt vor? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Inwieweit widerspricht der zuvor geschilderte Sachverhalt der EU- Richtlinie, nach der Besitzer der EU-Parkkarte kostenfrei auf Flächen parken dürfen, die sonst gebührenpflichtig sind? Der Landesregierung ist keine EU-Richtlinie bekannt, nach der Inhaber des EU-einheitlichen Parkausweises von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind.