Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/782 6. Wahlperiode 29.06.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Prüfung einer Verbeamtung von Lehrkräften in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Im Rahmen einer Expertengruppe werden derzeit Vorschläge zur Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs erarbeitet. Das Thema „Verbeamtung“ ist dabei ein Diskussionspunkt. Es handelt sich um ein komplexes Thema, das sich nicht allein auf die Betrachtung einzelner Brutto- beziehungsweise Nettoverdienste reduzieren lässt. Vielmehr sind beim Vergleich mit der Beschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern im Angestelltenverhältnis weitere Aspekte einzubeziehen, wie beispielsweise Aufwendungen des Dienstherrn für Versorgungsansprüche und Hinterbliebenenversorgung, Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten und Beihilfeansprüche. Die Verbeamtung von Lehrkräften soll in dieser Legislaturperiode geprüft werden. Zur Beurteilung der möglichen Konsequenzen für die Besoldung bitte ich um die Beantwortung nachfolgender Fragen. 1. Wie hoch wären sowohl der Brutto- und der Nettoverdienst von vollbeschäftigten jungen Lehrerinnen/Lehrern in den Schularten Grundschule, Regionale Schule, Förderschule, Gymnasium und Berufsschule (nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens) bei Verbeamtung im Vergleich zu einer Beschäftigung als Angestellte /Angestellter (Fallannahme: Alter 28 Jahre, ledig, keine Kinder)? 2. Wie hoch wären in o. g. Fällen jeweils die erforderlichen Pensions- rückstellungen/Monat bzw. der Beitrag zur Rentenversicherung /Monat? Drucksache 6/782 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5 3. Wie hoch wären die entsprechenden Zahlen nach 15 Dienstjahren (Fallannahme: Alter 43 Jahre, verheiratet, zwei Kinder) und bei Eintritt in die Pension bzw. Rente? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Anlage verwiesen. Soweit für die Betrachtung der Besoldungsaufwände die Beiträge in den Versorgungsfonds des Dienstherren Berücksichtigung finden, führen diese nicht zu einer abschließenden Befreiung der Dienstherren von möglichen künftigen höheren Pensionsbelastungen im Landeshaushalt. Es handelt sich um kein der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte adäquates Regelungsinstrumentarium, bei dem mit den gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen die Altersversorgung aus der Verantwortungssphäre des Landes als entlassen angesehen werden könnte. Insoweit lassen sich den Berechnungen die letztlich tatsächlich entstehenden Altersaufwände für die Pensionsverpflichtungen der Dienstherren nicht abschließend rechnerisch entnehmen. 4. Welche sonstigen Gehaltsbestandteile oder Sonderleistungen wären bei verbeamteten Lehrkräften gegenüber angestellten Lehrkräften vom Land zu erbringen? Neben dem Grundgehalt würde verbeamteten Lehrkräften je nach Familienstand ein Familienzuschlag sowie eine allgemeine Stellenzulage in Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Nicht zu den Gehaltsbestandteilen verbeamteter Lehrkräfte gehört die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Demgegenüber trägt bei tariflich Beschäftigten der Dienstherr als Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich der gesetzlichen Pflegeversicherung). Im Gegensatz zu den tariflich Beschäftigten erhalten Beamtinnen und Beamte neben ihren Bezügen keinen Zuschuss zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder-Betriebsrente, da die spätere Pension eine sogenannte Vollversorgung (Rente plus Betriebsrente) darstellt. 5. Welche arbeitsrechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis bei Lehrkräften? Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Arbeitsrechtliche Regelungen finden hierauf keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis wird einseitig durch den Dienstherrn durch Rechtsvorschriften und Einzelfallentscheidungen geregelt. Die Beamtinnen und Beamten erhalten kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung, sondern Besoldung nach dem Alimentationsprinzip. Sie unterliegen dem Disziplinarrecht und erlangen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/782 3 Das Arbeitsverhältnis eines oder einer Angestellten im öffentlichen Dienst bestimmt sich dagegen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und allgemeinem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, ist also privatrechtlich ausgestaltet. Für angestellte Lehrkräfte gelten über § 44 TV-L die beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften . 1. Einstellungsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Verbeamtung: Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gelten Höchstaltersgrenzen. Außerdem ist vor der Verbeamtung regelmäßig durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass die betreffende Person für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet und kein krankheitsbedingter vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen des Ruhestandes zu erwarten ist. 2. Beitragsleistungen zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung: Die Krankenfürsorgekosten für Tarifbeschäftigte trägt die gesetzliche Krankenversicherung, nach Renteneintritt die gesetzliche Rentenversicherung. Diese und die Arbeitslosenversicherung werden im Wesentlichen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen finanziert. Weder der Dienstherr noch die Beamtin/der Beamte zahlen Beiträge für die Alters-, Krankenund Arbeitslosenversicherung. Der im Krankheitsfall zu gewährende Beihilfeanspruch besteht auch nach dem Erreichen des Ruhestandes und wird neben dem Altersversorgungsanspruch (Pension) gewährt. 3. Arbeitszeit: Im Beamtenrecht sind (Einstellungs-) Teilzeitverbeamtungen unzulässig. Bei Tarifbeschäftigten besteht dagegen keine Verpflichtung, Vollzeitarbeit zu gewähren. Daher lässt sich auch verpflichtende Teilzeitarbeit wie mit dem Lehrerpersonalkonzept realisieren. 4. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Die Entlassung einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit, die/der eine mindestens fünfjährige Dienstzeit abgeleistet hat, ist bis auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme oder auf eigenen Antrag nicht möglich. Bei den Tarifbeschäftigten ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung möglich. Es gilt allgemeines Arbeitsrecht, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz. Wirksam sind nur sozial gerechtfertigte Kündigungen, das heißt personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen; letztere aber nur bei Aufgabenfortfall, Rationalisierung oder im öffentlichen Dienst auch bei Stellenstreichungen im Haushaltsplan und wenn keine Umsetzung möglich ist. Kündigungen sind mitbestimmungspflichtig. Drucksache 6/782 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Altersversorgung: Im Beamtenbereich besteht eine lebenslange Alimentationsverpflichtung durch den Dienstherrn und zwar über das Erreichen des Ruhestandes hinaus. Sie umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung. Bei Tarifbeschäftigten wird sowohl von der Arbeitnehmer- als auch von der Arbeitgeberseite ein Anteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Bei Eintritt in den Ruhestand entfällt der Arbeitgeberanteil. Die Altersversorgung wird durch die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt. 6. Umfang der Altersversorgung: Die Beamtenversorgung ist als Vollversorgung (Rente plus Betriebsrente) konzipiert. Beamtinnen und Beamte zahlen für die Altersversorgung (und die ihrer Hinterbliebenen) keine eigenen Beiträge aus ihren Bezügen. Stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten von vornherein niedriger festgesetzt. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet dagegen nur eine Grundversorgung. Für tariflich beschäftigte Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Neben dem Arbeitnehmeranteil zahlt der Arbeitgeber einen Anteil zur Pflichtversicherung. 7. Streikrecht: Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten haben Beamtinnen und Beamte nach bisher ganz überwiegender Rechtsprechung kein Streikrecht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/782 5 Anlage Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet, separiert nach Lebensalter 28, 43 und 66 Jahre. Beträge in EURO Lehrkraft 28 Jahre Annahmen: ledig, keine Kinder, Pensionsrückstellung - 20 Prozent vom B-Brutto, AG-Beihilfepauschale 200 €, privater KV- und PV-Beitrag 200 €, Lohnsteuerklasse I, Kinderfreibetrag 0, keine Kirchensteuer, ohne Kinder-Familien-Zuschlag, Zulage für Lehrkräfte, ohne vermögenswirksame Leistungen, inklusive 1/12 Jahressonderzahlung (AN) oder Jahressonderzuwendung (Beamte) Entgelt Rentenversicherung EntGr/Stufe AG Brutto AG SV ZV AN Brutto Steuern SV ZV AN-Netto Summe AG-, AN-Beitrag Grundschule E10/2 3.692 633 3.059 1.212 1.847 603 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) E11/2 3.829 656 3.172 1.271 1.901 625 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht E13/2 4.384 752 3.632 1.517 2.116 716 Gymnasien E13/2 4.384 752 3.632 1.517 2.116 716 Berufsschulen E13/2 4.384 752 3.632 1.517 2.116 716 Besoldung Pensionsrückstellung BesGr/Stufe AG Brutto AG BV B Brutto Steuern KV PV verbleibend AG-Betrag Grundschule A11/3 3.523 754 2.769 703 2.067 554 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) A12/3 3.771 795 2.975 773 2.203 595 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht A13/3 4.197 866 3.331 900 2.432 666 Gymnasien A13/3 4.295 883 3.413 930 2.483 683 Berufsschulen A13/3 4.197 866 3.331 900 2.432 666 Lehrkraft 43 Jahre Annahmen: verheiratet, 2 Kinder, Pensionsrückstellung - 20 Prozent vom B-Brutto, AG-Beihilfepauschale 300 €, privater KV- und PV-Beitrag 350 €, Lohnsteuerklasse IV, Kinderfreibetrag 2, keine Kirchensteuer, Familienzulage: verheiratet 2 Kinder, Zulage für Lehrkräfte, ohne vermögenswirksame Leistungen, inklusive 1/12 Jahressonderzahlung (AN) oder Jahressonderzuwendung (Beamte) Entgelt Rentenversicherung EntGr/Stufe AG Brutto AG SV ZV AN Brutto Steuern SV ZV AN-Netto Summe AG-, AN-Beitrag Grundschule E10/5 5.009 833 4.176 1.783 2.393 824 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) E11/5 5.346 871 4.476 1.938 2.538 883 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Gymnasien E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Berufsschulen E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Besoldung Pensionsrückstellung BesGr/Stufe AG Brutto AG BV B Brutto Steuern KV PV verbleibend AG-Betrag Grundschule A11/9 4.830 1.055 3.775 1.207 2.568 755 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) A12/9 5.232 1.122 4.110 1.341 2.769 822 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht A13/9 5.730 1.205 4.525 1.516 3.009 905 Gymnasien A13/9 5.828 1.221 4.607 1.552 3.055 921 Berufsschulen A13/9 5.730 1.205 4.525 1.516 3.009 905 Lehrkraft 66 Jahre Annahmen: verheiratet, 2 Kinder, Pensionsrückstellung - 20 Prozent vom B-Brutto, AG-Beihilfepauschale 300 €, privater KV- und PV-Beitrag 350 €, Lohnsteuerklasse IV, Kinderfreibetrag 2, keine Kirchensteuer, Familienzulage: verheiratet 2 Kinder, Zulage für Lehrkräfte, ohne vermögenswirksame Leistungen, inklusive 1/12 Jahressonderzahlung (AN) oder Jahressonderzuwendung (Beamte) Entgelt Rentenversicherung EntGr/Stufe AG Brutto AG SV ZV AN Brutto Steuern SV ZV AN-Netto Summe AG-, AN-Beitrag Grundschule E11/5 5.346 871 4.476 1.938 2.538 883 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) E11/5 5.346 871 4.476 1.938 2.538 883 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Gymnasien E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Berufsschulen E13/5 5.851 908 4.943 2.171 2.771 941 Besoldung Pensionsrückstellung BesGr/Stufe AG Brutto AG BV B Brutto Steuern KV PV verbleibend AG-Betrag Grundschule A11/12 5.133 1.105 4.027 1.307 2.720 805 Regionale Schule (Lehramt Grund-, Haupt-, Real-) A12/12 5.593 1.182 4.411 1.467 2.944 882 Förderschule (Lehramt Sonderpäd.) neues Recht A13/12 6.119 1.270 4.849 1.659 3.191 970 Gymnasien A13/12 6.217 1.286 4.931 1.695 3.236 986 Berufsschulen A13/12 6.119 1.270 4.849 1.659 3.191 970 AN = Arbeitnehmer AG = Arbeitgeber EntGr = Entgeltgruppe BesGr = Besoldungsgruppe KV = Krankenversicherung PV = Pflegeversicherung AG SV ZV = Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung und Zusatzversorgung (VBL) AG BV = Arbeitgeberbeträge für Beihilfe und Versorgung (Pensionsrückstellung an Versorgungsfonds) Steuern SV ZV = Steuern, AN-Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung und Zusatzversorgung (VBL) Steuern KV PV = Steuern, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung B Brutto = Besoldung Bruttoverdienst Sonderpäd. = Sonderpädagogik Pensionsrückstellung = Abführung an Versorgungsfonds M-V, zur Zeit 20 Prozent vom B Brutto Prüfung einer Verbeamtung von Lehrkräften in Mecklenburg-Vorpommern