Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/789 6. Wahlperiode 27.06.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Nichtschülerprüfungen im Rahmen der Erzieherinnen-Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, dass sogenannte Nichtschülerinnen/Nichtschüler wegen der Überlastung der staatlichen Schulämter sowie anerkannter Ersatzschulen monatelang auf ihre Prüfungen warten müssen, ihre Ausbildung deshalb nicht abschließen und deshalb auch nicht als anerkannte Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten des Landes arbeiten können? Seit dem Schuljahr 2007/2008 ist eine wachsende Anzahl der zu prüfenden Nichtschülerinnen und Nichtschüler wie nachfolgend dargestellt zu verzeichnen: Schuljahr Anzahl der zu prüfenden Nichtschülerinnen und Nichtschüler 2007/2008 112 2008/2009 138 2009/2010 126 2010/2011 275 2011/2012 304 Rechtsgrundlage für das Ablegen der Prüfungen ist die „Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land MecklenburgVorpommern “ (FSVOS) vom 20. April 2006. Danach sind Nichtschülerinnen und Nichtschüler in das reguläre Prüfungsverfahren einzubeziehen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist nach der schriftlichen und mündlichen Prüfung zwingend eine praktische Prüfung durchzuführen. Drucksache 6/789 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Diese praktische Prüfung ist zeitaufwendig und mit begrenzter Anzahl von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchzuführen. Seit dem Schuljahr 2009/2010 war es deshalb notwendig, die Prüfungszeiträume zu strecken, auch über das jeweilige Schuljahr hinaus. Es wird darauf hingewiesen, dass Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 11 Absatz 4 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG M-V) vom 1. April 2004, geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Juli 2010, vor Abschluss der Prüfung nur zusätzlich und zur Unterstützung des pädagogischen Personals eingesetzt werden können. 2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung wann ergriffen, um diesen Missstand zu beseitigen (wenn bisher keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden, bitte begründen, warum die Landesregierung bisher nicht tätig wurde)? Zur Vermeidung von langen Wartezeiten wurden durch den Erlass zu „Nichtschülerprüfung der Fachschulen für Sozialpädagogik“ vom 10. Juli 2009 und den Erlass zur „Absicherung der Nichtschülerprüfung der Fachschulen für Sozialpädagogik im Schuljahr 2010/2011“ vom 6. April 2010 folgende Festlegungen getroffen: - Erlass von Prüfungsteilen bei Nachweis beruflicher Qualifikationen (Einzelfallprüfung), - Zusammenfassung von Fächern/Teillernbereichen zu Komplexprüfungen bei der mündlichen Prüfung, - Aufnahme von externen Prüferinnen und Prüfern der vorbereitenden Weiterbildungsein- richtungen in die Teilprüfungsausschüsse, - Einrichtung von Sonderprüfungsausschüssen zur Durchführung der Nichtschüler- prüfungen, - Anerkennung von Vorleistungen der Vorbereitungskurse bei staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern. Seit dem Schuljahr 2009/2010 werden den prüfenden Lehrkräften gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. April 2011 zur „Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte“ Anrechnungsstunden gewährt. 3. Welches Ministerium der Landesregierung MecklenburgVorpommern ist zuständig für die Erzieherinnen-Ausbildung und dazugehörige Prüfungen? Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/789 3 4. Wie viele Nichtschülerinnen/Nichtschüler warten zurzeit auf einen Prüfungstermin, um ihre Ausbildung abschließen zu können (falls der Landesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, bitte begründen , warum dies der Fall ist)? Zum Stichtag 12. Oktober 2011 haben sich 304 Schülerinnen und Schüler zur Nichtschülerprüfung angemeldet. Gegenwärtig befinden sich zum Stichtag 9. Januar 2012 noch 269 Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Prüfungsverfahren, das mit der schriftlichen Prüfung im Dezember 2011 begann und mit den praktischen Prüfungen endet. 5. Wie lange müssen Nichtschülerinnen/Nichtschüler durchschnittlich und im Einzelfall maximal auf einen Prüfungstermin (schriftlich, mündlich, praktisch) warten bzw. wie lange dauert das Prüfungsverfahren insgesamt vom Ablegen der schriftlichen bis zum Ablegen der praktischen Prüfung (falls der Landesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, bitte begründen, warum dies der Fall ist)? Die regulären Prüfungen finden an den Fachschulen in der Regel wie folgt statt: 1. Schriftliche Prüfungen (Deutsch, zwei fachbezogene Lernbereiche): Dezember des laufenden Schuljahres, 2. mündliche Prüfungen: Mai des laufenden Schuljahres, 3. praktische Prüfung: Zeitraum Juni/Juli des laufenden Schuljahres. Über den Termin der mündlichen und praktischen Prüfungen, die in der Regel bis zum 31. Juli 2012 abgeschlossen werden, entscheiden die Schulen. Im laufenden Schuljahr kann es aufgrund der begrenzten Fachprüferinnen und Fachprüfer in den Schulamtsbereichen Greifswald und Schwerin zu einer Prüfungsstreckung bis zum Oktober oder November 2012 kommen, teilweise durch Wiederholungsprüfungen. 6. Wie viele staatliche und wie viele anerkannte Ersatzschulen sind in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher prüfungsberechtigt? a) Wie viele Prüfungen werden pro zugelassener Schule pro Semester an den staatlichen bzw. anerkannten Ersatzschulen in Mecklenburg-Vorpommern abgenommen? b) Wie viele prüfberechtigte Ausbilderinnen/Ausbilder sind zurzeit an den jeweiligen zugelassenen staatlichen und anerkannten Ersatzschulen im Einsatz? c) Wie viele Ausbilderstellen sind an den staatlichen und wie viele an den anerkannten Ersatzschulen zurzeit unbesetzt? Drucksache 6/789 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Prüfungsberechtigt sind fünf staatliche berufliche Schulen und drei anerkannte Ersatzschulen. Das Prüfverfahren regeln die jeweils zuständigen Staatlichen Schulämter, so auch die Zuweisung der Nichtschülerinnen und Nichtschüler zu den prüfenden Schulen. Zu 6 a) Im laufenden Schuljahr fallen folgende Prüfungen an: Nichtschülerprüfungen im Schuljahr 2011/2012 (Stand: 12. Oktober 2011) Prüfungsteile Anzahl der Nichtschülerinnen und Nichtschüler (je Staatliches Schulamt) Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Gesamt Schriftliche Prüfung 72 55 66 98 291 Mündliche Prüfung (Komplexprüfung) 72 55 66 98 291 Praktische Prüfung 77 60 67 100 304 Zu 6 b) Prüfberechtigt sind alle Lehrkräfte der Fachschulen für Sozialpädagogik mit der Lehrbefähigung für die Fächer (zum Beispiel Deutsch, Sozialkunde) beziehungsweise Fachrichtungen (hier Sozialpädagogik). Eine Übersicht über die Anzahl der in den Fachschulen Sozialpädagogik tätigen Lehrkräfte für die einzelnen Prüfungsbereiche liegt der Landesregierung nicht vor. Zu 6 c) Bei den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik sind keine unbesetzten Stellen bekannt. Für die anerkannten Ersatzschulen kann seitens der Landesregierung keine Aussage getroffen werden. 7. Worin liegen aus Sicht der Landesregierung die Ursachen dermaßen überlasteter prüfberechtigter Schulen bzw. Ersatzschulen? Die Nachfrage für eine Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum Staatlich anerkannten Erzieher ist höher als die Anzahl der vorhandenen Schülerplätze an den Fachschulen für Sozialpädagogik. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/789 5 8. Welche Maßnahmen will die Landesregierung bis wann ergreifen, um den Prüfungsnotstand zu beenden? Es wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. 9. Aus welchem Grund werden Sonderprüfungsausschüsse bisher nicht zugelassen? Die Staatlichen Schulämter können Sonderprüfungsausschüsse bilden, die aber auch auf die Fachprüferinnen und Fachprüfer an den Schulen zurückgreifen müssten. 10. Welche Änderungen an den geltenden rechtlichen Bestimmungen wären aus Sicht der Landesregierung erforderlich oder geeignet, um den Prüfungsstau bei „Nichtschülerinnen/Nichtschülern“ in der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher zeitnah und für die Zukunft aufzulösen? Es sollte angestrebt werden, dass ausgewählte Weiterbildungseinrichtungen staatlich genehmigte Ersatzschulen werden, um damit die potenziellen Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf der Grundlage der oben genannten FSVOS fachgerecht auf eine reguläre Erzieherprüfung vorbereiten zu können. Darüber hinaus befindet sich das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit zur Bewältigung der Probleme, da die Nichtschülerinnen und Nichtschüler häufig mit Hilfe von Bildungsgutscheinen über private Bildungsträger ausgebildet werden. Hier besteht weiterer fachlicher Optimierungsbedarf. Es wird darauf hingewiesen, dass Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 11 Absatz 4 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG M-V) vom 1. April 2004, geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung des K...