Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/792 6. Wahlperiode 27.06.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion Die LINKE Nettoentgeltberechnung für Altersteilzeitbeschäftigte der Universitätsmedizin Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Die Universitätsmedizin Greifswald ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gewährsträger ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, woraus sich bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen ergeben. 1. Wie viele abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit- nehmer und wie viele freiberuflich Beschäftigte standen zum 30.04.2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin Greifswald (bitte insgesamt sowie geschlechterspezifisch darstellen)? Zum 30.04.2012 standen 3.902 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin Greifswald. Davon sind 2.821 weiblichen Geschlechts und 1.081 männlichen Geschlechts. Darüber hinaus wurden fünf weibliche und sieben männliche Honorarkräfte beschäftigt. 2. Wie viele Altersteilzeitbeschäftigte gab es zum Stichtag 30.04.2012 in der Greifswalder Universitätsmedizin (bitte insgesamt sowie je Altersteilzeitphase und geschlechterspezifisch darstellen)? Zum oben genannten Stichtag befanden sich insgesamt 190 Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter in der Altersteilzeit. Davon waren in der Arbeitsphase 74 Mitarbeiterinnen und zehn Mitarbeiter tätig. In der Freizeitphase befanden sich 92 Mitarbeiterinnen und 13 Mitarbeiter. Eine Mitarbeiterin befand sich im Teilzeitmodell. Drucksache 6/792 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie errechnet sich das tarifkonforme Nettoentgelt für die in Frage 2 angefragte Mitarbeitergruppe (bitte am Rechenbeispiel darstellen)? In der Universitätsmedizin werden die Altersteilzeit-Entgelte wie folgt berechnet (Beträge in Euro): Vollzeit-Brutto vor der Altersteilzeit 3.938,60 Aufstockung I (§ 5 Absatz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) Teilzeit-Brutto 1.969,30 - Anteil der Beschäftigten an der Zusatzversorgung, hier: Dachverband der Unterstützungskassen; 1,8 Prozent vom Vollzeit-Brutto 70,89 = Sozialversicherungs-Brutto 1.898,41 davon 20 Prozent nach § 5 Absatz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit = Aufstockung I 379,68 Individuelles Netto Teilzeit-Brutto 1.969,30 - Anteil der Beschäftigten an der Zusatzversorgung, hier: Dachverband der Unterstützungskassen 70,89 = Steuer-Brutto (entspricht zahlenmäßig ausnahmsweise dem Sozialversicherungsbrutto) 1.898,41 - Lohnsteuer (Steuerklasse III) 23,83 - Sozialversicherungsbeiträge (20,475 Prozent vom Sozialversicherungsbrutto) 388,70 = individuelles Netto 1.485,88 Mindest-Netto Vollzeit-Brutto vor der Altersteilzeit 3.938,60 - 2 Prozent vom Anteil des Dachverbandes der Unterstützungskassen (wie Vollzeit-Brutto eines/einer Beschäftigten ohne Altersteilzeit) 78,77 = Arbeitsentgelt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 3.859,83 Mindestnettolohntabelle (nach Steuerklasse III) Mindest-Netto 2.098,15 Aufstockung II (§ 5 Absatz 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) Mindest-Netto 2.098,15 - individuelles Netto -1.485,88 - Aufstockung I -379,68 = Aufstockung II 232,59 Aufstockung insgesamt Aufstockung I 379,68 + Aufstockung II 232,59 Aufstockung insgesamt 612,27 Auszahlung Individuelles Netto 1.485,88 + Aufstockungsbeträge (Aufstockung insgesamt) 612,27 = Auszahlungsbetrag (entspricht Mindest-Netto) 2.098,15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/792 3 4. Welcher Art ist die betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Greifswalder Universitätsmedizin? Es gibt zwei Arten der betrieblichen Altersvorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin Greifswald: 1. Pensionskasse - angeboten von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Karlsruhe) und 2. Unterstützungskasse - angeboten vom Dachverband der Unterstützungskassen (DUK e. V. Dresden). 5. Wie hoch ist der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erbringende Eigenanteil bei Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge? Der zu erbringende Eigenanteil bei Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge beträgt im Abrechnungsverband Ost 2 Prozent vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht im Wesentlichen dem steuerpflichtigen Entgelt. 6. Um welche Form der betrieblichen Altersversorgung, die seitens des DUK e. V. in Kooperation mit der Gothaer Versicherung angeboten wird, handelt es sich (kapitalgedeckt oder um welche andere Form)? Bei der betrieblichen Altersversorgung, die seitens des DUK e. V. in Kooperation mit der Gothaer Versicherung angeboten wird, handelt es sich um die kapitalgedeckte Form. Drucksache 6/792 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Warum benutzt die Universitätsmedizin Greifswald zur Berechnung der Nettogehälter, der dort in Altersteilzeit Beschäftigten, die seit 2007 nicht mehr aktualisierte Mindestnettotabelle des BMAS und welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu? Inwieweit ist es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, die Mindestnettotabelle des BMAS weiterhin anzuwenden, obwohl es bereits zweitinstanzliche Urteile gibt, welche die Anwendung dieser Tabelle untersagen und die Aufstockung auf die im § 5 TV ATZ deklarierten 83 % des ehemaligen Vollzeitnettoeinkommens (monatsgenau aktualisiert ) fordern? Die Universitätsmedizin zahlt eine Aufstockungsleistung nach der Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), so dass die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter 83 Prozent des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Dieser Mindestnettobetrag ergibt sich nach Vereinbarung durch die Tarifvertragsparteien (§ 5 Absatz 3 TV ATZ) aus der vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) erlassenen Mindestnettobetrags-Verordnung und der dazugehörigen Mindestnettobetragstabelle (§ 15 Satz 1 Nummer 1 AltTZG), die letztmalig für 2008 aktualisiert wurde. Die tarifvertragliche Verweisung auf § 15 AltTZG ist noch immer gültig. Die Tarifvertragsparteien, denen das Problem bekannt ist, haben den TV ATZ trotzdem bislang nicht geändert. Die der Universitätsmedizin Greifswald bekannte Rechtsprechung zur weiteren Anwendung der Tabelle ist nicht einheitlich. So gibt es zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts BerlinBrandenburg , die die weitere Anwendung der Mindestnettobetragstabelle 2008 bestätigen. Insbesondere liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Landesregierung sieht bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Sache keine Veranlassung von der bisherigen Praxis abzuweichen. 8. Wie viele Anträge von Altersteilzeitbeschäftigten auf Nachzahlung liegen der Universitätsmedizin Greifswald bereits vor und auf welchen Betrag belaufen sich die bisherigen Forderungen, die fällig werden, wenn im September 2012 das Bundesarbeitsgericht endgültig in dieser Sache entschieden hat und die Nachzahlungsforderungen bestätigt werden? Der Landesregierung liegen 37 Anträge von Altersteilzeitbeschäftigten auf Nachzahlung vor. Da der Inhalt und die Einschlägigkeit der im September 2012 anstehenden Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht der Universitätsmedizin Greifswald noch nicht bekannt ist, kann die Höhe der Nachzahlungen nicht kalkuliert werden.