Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/843 6. Wahlperiode 02.07.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen/Asylbewerber in Wolgast und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wurde/wird die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen /Asylbewerber in Wolgast offiziell in Betrieb genommen? Das Objekt hat fünf Aufgänge, von denen die ersten beiden nach derzeitiger Planung zum 01.08.2012 in Betrieb genommen werden. 2. Wie viele Asylbewerberinnen/Asylbewerber werden in der Gemeinschaftsunterkunft Wolgast untergebracht? Dies kann zurzeit nicht konkret beziffert werden. Es entscheidet sich kurzfristig anhand der freien Kapazitäten im Land und den sozialen Strukturen (Familien, ethnische Besonderheiten) der ankommenden Flüchtlinge, wie die Verteilung in die Kommunen erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Drucksache 6/843 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie viele Personen können maximal in der Gemeinschaftsunterkunft Wolgast untergebracht werden (maximale Aufnahmekapazität)? Die Unterkunft wird nach derzeitiger Planung nach vollständiger Übergabe des Objektes (voraussichtlich zum 01.11.2012) eine Kapazität von 282 Plätzen (maximale Aufnahmekapazität ) haben. Da erfahrungsgemäß unter Berücksichtigung insbesondere familiärer und ethnischer Besonderheiten nur etwa 75 Prozent der Plätze belegt werden, können in der Unterkunft tatsächlich nur bis zu höchstens zirka 210 Personen untergebracht werden. 4. Wer wird als Träger der Gemeinschaftsunterkunft eingesetzt? Träger der Gemeinschaftsunterkunft ist nach § 4 Absatz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz der Landkreis Vorpommern-Greifswald. 5. Wie viele Personen werden in welcher Funktion in der Gemeinschaftsunterkunft hauptamtlich tätig sein? Zum Zeitpunkt der vollen Übernahme sind nach Nummer 7. 1 der „Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner“ (Amtsblatt M-V Nr. 46/2000, S. 1.359) mindestens 30 Betreuungsstunden pro Tag (Montag - Freitag) zu leisten. 6. Wie wird die sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung der Asylbewerberinnen/Asylbewerber vor Ort sichergestellt? Die Betreuung der Flüchtlinge in der Gemeinschaftsunterkunft wird gemäß der „Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner“ (Amtsblatt M-V Nr. 46/2000, S. 1.359) erfolgen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/843 3 7. Welche Ausländerbehörde ist für die Heimbewohne- rinnen/Heimbewohner zuständig? Die Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald 8. In welcher Entfernung zur Gemeinschaftsunterkunft befinden sich Kindertagesstätten, Schulen, Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten? Die Gemeinschaftsunterkunft liegt am Rande eines großen Wohngebietes. Daher sind Kindertagesstätten, Schulen, Ärztinnen beziehungsweise Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe (maximal 1 km) erreichbar. 9. Wie bewertet die Landesregierung die Ereignisse, bei denen es in der Vergangenheit zu Brandstiftung und Angriffen auf die ehemalige Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen/Asylbewerber kam, im Hinblick auf die gegenwärtige Wiedereinrichtung und Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft in Wolgast? In Wolgast wurde seit längerer Zeit keine Asylbewerberunterkunft mehr betrieben. Es sind keine Anschläge auf die ehemalige Unterkunft in Wolgast bekannt und konnten auch nicht mehr recherchiert werden. 10. Wie wird der Schutz der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft sichergestellt? In dem Objekt wird vierundzwanzig Stunden täglich die Präsenz von Betreuungs- oder Bewachungspersonal gewährleistet. Darüber hinaus befindet sich das Polizeirevier Wolgast in dem Wohngebiet. Außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft haben Flüchtlinge Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates, die jedem im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhältigen Menschen unabhängig von seiner Herkunft zukommt.