Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Juli 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/852 6. Wahlperiode 09.07.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Genehmigungsprozess Wendelstein 7-x und ANTWORT der Landesregierung Die Landesregierung informierte in Drucksache 6/243 vom 8. Februar 2012 in Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Finanzierung des Fusionsexperimentes Wendelstein 7-x. Zu den bisherigen, aktuell laufen- den und künftigen behördlichen Aktivitäten der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns hinsichtlich des Fusionsexperiments Wendelstein 7-x besteht weiterer Informationsbedarf. 1. Handelt es sich beim Fusionsexperiment Wendelstein 7-x um eine Anlage, die ionisierende Strahlen erzeugt? Ja. Entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012, handelt es sich bei der Plasmaanlage Wendelstein 7-x um eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Drucksache 6/852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Landesbehörden sind seit wann und waren in welchen Zeit- räumen aufgrund welcher Rechtsgrundlagen genehmigungs- und auf- sichtsrechtlich zuständig? - Aufsichtsbehörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (ehemals Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit). Rechtsgrundlage: Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. September 1997 (GVOBl. M-V Seite 520) beziehungsweise Strahlen- schutz- und Röntgenzuständigkeitslandesverordnung vom 17. April 2008 (GVOBl. M-V Seite 131). - Genehmigungsbehörde: Ministerium für Soziales und Gesundheit MecklenburgVorpommern (bis 17. April 2008). Rechtsgrundlage: Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. September 1997 (GVOBl. M-V Seite 520). Seit dem 18. April 2008: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern. Rechtsgrundlage: Strahlenschutz- und Röntgenzuständigkeitslandesverordnung vom 17. April 2008 (GVOBl. M-V Seite 131). 3. Welche Genehmigungen nach dem Atomgesetz oder nach aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wurden bislang von welcher Landesbehörde wann und mit welchen Inhaltsbestimmungen sowie Nebenbestimmungen erteilt? Genehmigung des damaligen Sozialministeriums nach § 15 Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vom 18.12.1997: - Inhalt: Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen - Genehmigungsumfang: Stellarator, Durchmesser: 13,50 Meter, Höhe: 4,50 Meter, maximale toroidale Magnetfeldstärke: 3,3 Tesla, Ausschluss des Betriebes mit Tritium. - Nebenbestimmungen: 1. Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. 2. Jeder Wechsel von Personen, die zur Vertretung der Genehmigungsinhaberin beziehungsweise des Genehmigungsinhabers berechtigt sind, ist der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3. Ein Wechsel der Strahlenschutzbeauftragten beziehungsweise des Strahlenschutzbeauftragten sowie eine Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches ist der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und bedürfen deren Zustimmung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/852 3 4. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides ist der Strahlenschutzbeauftragten beziehungsweise dem Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben. 5. Regelwidrige Vorkommnisse bei der Errichtung, die im späteren Betrieb Einfluss auf den Strahlenschutz haben könnten, sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. 6. Die Plasmaanlage darf nur unter der Aufsicht eigens hierfür bestimmter, im Umgang mit derartigen Anlagen unterwiesenen und im Strahlenschutz belehrten Personen errichtet werden. 7. Hinsichtlich der Materialzusammensetzungen und der Einhaltung der behördlichen Auflagen bezüglich des Kobaltgehaltes der Wendelstein 7-x-Maschine ist die Anlage N3 zu Punkt 4.7 zugrunde zu legen. Nach Ende des Experiments ist die Abklinglagerung des Toruskörpers einschließlich aller aktivierten Komponenten bis auf Werte, die eine Rezyklierung erlauben, in der Torushalle vorzusehen. 8. Die vorgenannte gutachterliche Bestätigung, der Einbau des Torusgefäßes und des Spulengehäuses sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig, jedoch mindestens 30 Tage vor dem Einbau, vorzulegen beziehungsweise anzuzeigen. 9. Der vorgesehene Lagerraum für aktiviertes oder kontaminisertes Material ist gemäß DIN 25422 gegen Brand und Diebstahl geschützt zu errichten. 10. Alle torusnahen Wasserkühlungen und eventuelle Kühlwasser von Vakuumpupen sind im geschlossenen Kreislauf zu führen. 11. Bodenabläufe der Experimentierhalle dürfen nicht in Sickerschächte geführt werden. 12. Der für die Abschirmungen verwendete Beton ist zur Vermeidung von Hohlräumen zwischen den Bewehrungen sorgfältig zu verdichten. Er ist - zusätzlich zu den Anforde- rungen der DIN 1045 (Fremd- und Eigenüberwachung) - baubegleitend bezüglich der im Sicherheitsbericht gemachten Angaben im Hinblick auf Wasser- und Borgehalt sowie Zementanteile zu überprüfen. Die damit beauftragte Gutachterin beziehungsweise der damit beauftragte Gutachter hat dafür im Auftrag der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers in eigener Verantwortung nachvollziehbar alle erforderlichen Prüf- schritte, Prüfintervalle und Prüfumfänge festzulegen, die eine Errichtung des für Abschirmungen verwendeten Betons so garantiert, dass die Vorgaben des Sicherheits- berichtes Punkt 6.2.1 gewährleistet werden. Diese Vorgaben sind Bestandteil bezie- hungsweise Voraussetzung des Gutachtens zum Sicherheitsbericht. Die Überwachungs- berichte der Fremdüberwachung sind über die gesamte Lebenszeit des Bauwerkes aufzubewahren. Bei zum Beispiel für Kabeldurchführungen notwendigen Durchboh- rungen der Torushallenwände, der Boden- und der Deckenplatten sind für repräsentative Stellen Bohrkerne aufzubewahren und entsprechend zu kennzeichnen. Diese Bohrkerne sind in Abstimmung mit dem Gutachter auszuwählen. 13. In Flussrichtung des Grundwasserleiters I ist am Grundstücksende eine Beprobungsmöglichkeit (Pegelbohrung) einzurichten. Vor Beginn des Experiments sind Referenzwerte zu ermitteln. 14. Die Erteilung nachträglicher Auflagen aufgrund von § 17 Absatz 1 Satz 3 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom- gesetz) wird ausdrücklich vorbehalten. 15. Die Rücknahme und der Widerruf dieser Genehmigung werden gemäß § 17 Absatz 2 bis 5 Atomgesetz vorbehalten. 16. Diese Genehmigung ersetzt nicht die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse. Drucksache 6/852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 17. Diese Genehmigung ist nicht übertragbar. 18. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stralsund. Nachtrag 01 zur Genehmigung MGS 97401 (das Kürzel der Genehmigungsnummer bedeutet: Ministerium Genehmigung Strahlenschutzverordnung) vom 11. Mai 1999 (Inhalt: Wechsel des oder der Strahlenschutzverantwortlichen, Ergänzung des Sicherheitsberichts zum Kobaltgehalt der Stähle und zum Verbleib der Wendelstein 7-x-Apparatur nach Beendigung der Experimente, Änderung der Nebenbestimmungen dazu): Vor dem Ein- beziehungsweise Zusammenbau des Torusgefäßes und des Spulengehäuses ist der Genehmigungsbehörde die Materialanalyse von Proben dieser Bauteile, durchgeführt von einem unabhängigen Gutachter oder einer unabhängigen Gutachterin, vorzulegen, die die im Sicherheitsbericht gemachten Angaben insbesondere zum Kobaltgehalt (Mittelwert 500ppm (parts per million = Teile pro Million), lokale Spitzenwerte maximal 600ppm) bestätigt. Nach Ende des Experimentes ist die Abklinglagerung des Toruskörpers einschließlich aller aktivierten Komponenten bis auf Werte, die eine Recyklierung erlauben, in der Torushalle vorzusehen. Nachtrag 02 zur Genehmigung MGS 97401 vom 20. August 2001 (Inhalt: Wechsel des oder der Strahlenschutzbeauftragten). Nachtrag 03 zur Genehmigung MGS 97401 vom 08. Juli 2004 (Inhalt: Wechsel des oder der Strahlenschutzbeauftragten). Nachtrag 04 zur Genehmigung MGS 97401 vom 10. September 2004 (Inhalt: Ergänzung zum Sicherheitsbericht um eine Technische Richtlinie zur Dokumentation der Materialzusammen- setzung und Einhaltung der behördlichen Auflagen bezüglich des Kobaltgehaltes der Wendelstein 7-x-Maschine, Neufassung der Nebenbestimmung dazu). N3: Technische Richtlinie zur Dokumentation der Materialzusammensetzung und Einhaltung der behördlichen Auflagen bezüglich des Kobaltgehaltes der Wendelstein 7-x -Maschine (KKS.-Nr. 1-NBT-T0015 Revision 0 vom 21. April 2004). Wendelstein 7-x-Plasmaheizung Elektronzyklotron-Gyrotrons: Genehmigung (RöV - Röntgenverordnung) MGR 03001 (Ministerium Genehmigung Röntgenverordnung) vom 5. November 2003 (Inhalt: Betrieb der Röntgenstörstrahler Gyrotron B1 und E5) Nachtrag 01 zur Genehmigung MGR 03001 vom 12. September 2006 (Inhalt: Wechsel Strahlenschutzbeauftragten). Genehmigung (RöV) MGR 05002 vom 22. August 2005 (Inhalt: Betrieb des Röntgenstör- strahlers Gyrotron E1) Nachtrag 01 zur Genehmigung MGR 05002 vom 1. August 2006 (Inhalt: Wechsel des oder der Strahlenschutzbeauftragten). Genehmigung (RöV) MGR 06006 vom 6. März 2006 (Inhalt: Betrieb des Röntgenstör- strahlers Gyrotron B5) Nachtrag 01 zur Genehmigung MGR 06006 vom 1. Juni 2006 (Inhalt: Wechsel des oder der Strahlenschutzbeauftragten). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/852 5 Genehmigung (RöV) MGR 06006 vom 1. November 2006 (Inhalt: Betrieb des Röntgenstör- strahlers Gyrotron D1) - korrigiert durch MGR 06008 vom 1. November 2006 (Inhalt: Schreibfehler: MGR 06008) - ersetzt durch SGR 12003 (Stralsund Genehmigung Röntgenverordnung) vom 1. Februar 2012 (Korrektur Bezeichnung Genehmigungsinhaber). Genehmigung (RöV) MGR 07005 vom 8. Juni 2007 (Inhalt: Betrieb des Röntgenstörstrahlers Gyrotron C5) - ersetzt durch SGR 12004 vom 1. Februar 2012 (Korrektur Bezeichnung Genehmigungsinhaber). Genehmigung MGR (Röv) 08002 vom 28. Januar 2008 (Inhalt: Betrieb des Röntgenstör- strahlers Gyrotron D5) - zurückgezogen wegen einer längeren Reparatur - ersetzt durch SGR 08003 vom 3. September 2008 - ersetzt durch SGR 12003 vom 1. Februar 2012 (Korrektur Bezeichnung Genehmigungsinhaber). Umgang mit radioaktiven Stoffen: Genehmigung (StrlSchV - Strahlenschutzverordnung) SGS 06003 (Stralsund Genehmigung Strahlenschutzverordnung) vom 15. März 2006 (Inhalt: Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen. Nachtrag 01 zu Genehmigung SGS 06003 vom 8. Dezember 2009 (Erweiterung des Genehmigungsumfanges). Nachtrag 02 zu Genehmigung SGS 06003 vom 20. Mai 2011 (Erweiterung des Geneh- migungsumfanges). 4. Sind alle bislang von den zuständigen Landesbehörden durchgeführ- ten Genehmigungsverfahren verwaltungsmäßig und rechtskräftig abgeschlossen? a) Wenn nicht, welche Genehmigungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen? b) Wenn Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, warum sind diese nicht abgeschlossen? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Alle bislang von den zuständigen Landesbehörden durchgeführten Genehmigungsverfahren sind abgeschlossen. 5. Welche Genehmigungen nach dem Atomgesetz oder nach aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wurden bislang bei welcher Landesbehörde beantragt, aber noch nicht erteilt? Offene Anträge sind der Landesregierung bisher nicht bekannt. Drucksache 6/852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Welche kommunalen Gebietskörperschaften haben wann welche Genehmigungen erteilt, und welche kommunalen Gebietskörper- schaften sind jetzt seit wann genehmigungs- und aufsichtsrechtlich für welche Angelegenheiten (z. B. für Baurecht; Katastrophen-, Explo- sions- und Brandschutz) zuständig? Die Landesregierung erhebt keine Daten über Genehmigungsverfahren kommunaler Gebietskörperschaften, die diese in eigener Zuständigkeit durchführen.