Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Juli 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/946 6. Wahlperiode 11.07.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Kunstobjekte der Großherzogsfamilie von Mecklenburg-Schwerin und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienberichten weigert sich der Minister für Bildung, Wissen- schaft und Kultur, die Bestandsliste der Kunstgegenstände, die sich im Besitz der Großherzogsfamilie von Mecklenburg-Schwerin befinden, zu veröffentlichen. 1. Um den Ankauf welcher Exponate der herzoglichen Sammlung wird konkret im Namen der Landesregierung verhandelt (bitte einzeln gelistet aufführen)? Es gibt Gespräche zwischen der herzoglichen Familie und der Landesregierung zum Ankauf der Großherzoglichen Kunstsammlung. Diese Kunstsammlung setzt sich aus 118 Gemälden und Plastiken sowie 142 Objekten des Kunsthandwerks zusammen. Eine detaillierte Auflistung der Kunstgegenstände ist dem Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern Nummer 30 vom 9. Juli 2012 zu entnehmen. Drucksache 6/946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Objekte hat die Herzogsfamilie dem Land geliehen, bis wann und zu welchen Bedingungen (bitte einzeln gelistet aufführen)? Der Herzogin zu Mecklenburg von Solodkoff wurden 260 Kunstwerke und kunsthandwerk- liche Gegenstände auf der Grundlage des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, in Verbindung mit dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 1997 in ihr Eigentum übertragen. Es besteht jedoch laut Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern bis zum 1. Dezember 2014 ein unentgeltlicher Nießbrauch für das Land. Alle Kunstgegenstände befinden sich derzeit und bis zum genannten Zeitpunkt im Besitz des Staatlichen Museums Schwerin. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Warum bewertet die Landesregierung die Interessen der Herzogs- familie höher als das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen? 4. Welche Gründe hat die Herzogsfamilie angeführt, die Öffentlichkeit im Dunkeln darüber zu lassen, über welche Gegenstände verhandelt wird? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Siehe Antwort zu Frage 1. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Öffentlichkeit informiert worden. 5. Wie kam die konkrete Zusammensetzung des Sachverständigen- gremiums zur Begutachtung der Objekte zustande? Unabhängig von den Kaufverhandlungen mit der herzoglichen Familie wurde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern das Verfahren zur Eintragung der Großherzoglichen Kunst- sammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung (KultgSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18. Mai 2007 (BGBl. I Seiten 757, 2547), eingeleitet. Der Sachverständigen-Ausschuss wurde mit Kabinettsbeschluss vom 30. August 2011 auf der Grundlage des § 2 Absatz 2 Satz 3 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung berufen.