Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juli 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/950 6. Wahlperiode 16.07.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Landesplanungsbeirat berufen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann erfolgt die Berufung des Landesplanungsbeirates, der nach dem Landesplanungsgesetz jeweils für die Dauer einer Wahlperiode berufen wird? Nach Unterbreitung der personellen Vorschläge für die Besetzung des Landesplanungs- beirates für die 6. Legislaturperiode durch die im Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324), festgeschrie- benen Institutionen hat der für Raumordnung und Landesplanung zuständige Minister das Kabinett am 26. Juni 2012 über die beabsichtigte Berufung der Mitglieder des Landes- planungsbeirats informiert. Die Berufung der Mitglieder sowie die Einladung zur konstitu- ierenden Sitzung des Landesplanungsbeirates werden zeitnah erfolgen. Drucksache 6/950 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Stellt für die Landesregierung die vorgesehene zusätzliche Auswei- sung von Windeignungsflächen einschließlich der dafür notwendigen Infrastruktur grundsätzliche Fragen der Landesplanung dar und wie wird diese Auffassung begründet? Die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie erfolgt nicht durch die Landesregierung im Landesraumentwicklungsprogramm, sondern als Aufgabe der Regionalplanung durch die Regionalen Planungsverbände in den Regionalen Raumentwick- lungsprogrammen. 3. Was sind die Gründe dafür, dass bislang noch kein neuer Landes- planungsbeirat und auch der Beirat der letzten Wahlperiode bisher nicht einberufen wurde? Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden gemäß Landesplanungsgesetz für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirats. Da die Berufung des neuen Landesplanungsbeirates vorbereitet wird, war die Einberufung des Beirates der letzten Wahlperiode nicht zielführend. 4. Mit welchem Ergebnis wurde geprüft, künftig in den Landesplanungs- beirat auch den Landesfrauenrat und den Integrationsförderrat mit ein- zubeziehen und wie wird das Ergebnis jeweils begründet? Der Landesplanungsbeirat wird gemäß Landesplanungsgesetz berufen. § 11 Absatz 3 Landesplanungsgesetz enthält eine abschließende Regelung zur Besetzung des Beirates. Insofern war die Prüfung weiterer Mitgliedschaften nicht erforderlich.