Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Juli 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/955 6. Wahlperiode 13.07.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE Vorgaben des Tierschutzes und ANTWORT der Landesregierung In ihrer Ausgabe Nr. 144 (67. Jahrgang) vom 22. Juni 2012 berichtete die Schweriner Volkszeitung auf Seite 8 unter der Überschrift „Billige Schnitzel, leidende Tiere“ über Mängel bei der Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere. Danach sollen nach einer EFSA-Studie 9 Prozent der Rinder sowie nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 10 Prozent der Schweine unzureichend betäubt zur Schlachtung gelangen. Bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2012 hatte der Politische Arbeits- kreis für Tierrechte in Europa (PAKT) um Unterstützung bei der Gewähr- leistung des Tierschutzes durch Einführung einer Videoüberwachung des Schlachtprozesses gebeten. 1. Gibt es analoge Informationen über eine unzureichende Betäubung von Tieren, die in Mecklenburg-Vorpommern zur Schlachtung gelangen? Die Anforderungen an die Betäubung von Tieren im Rahmen der Schlachtung ist neben den Grundsatzanforderungen in den §§ 4, 4a und 4b des Tierschutzgesetzes in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz- Schlachtverordnung) geregelt. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen obliegt in Mecklenburg-Vorpommern den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Landkreise Vorpommern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim und Rostock haben Fleischhygieneämter eingerichtet, sodass durchgehend während der Schlachtungen in den drei Großschlachtbetrie- ben in Mecklenburg-Vorpommern amtliche Tierärztinnen und Tierärzte und amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten im Schlachtbetrieb anwesend sind, deren Aufgaben- bereich auch die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben umfasst. Drucksache 6/955 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit den arbeitstäglichen Kontrollen werden während der Schlachtzeiten mehrmals täglich die Betäubungswirkung und die Sicherstellung der Tötung durch ordnungsgemäßen Blutentzug überprüft. Zusätzlich erfolgen risikoorientierte, amtstierärztliche Kontrollen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter im Rahmen der Tierschutzkontrollen sowie jährlich eine umfassende technische Überprüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei. In Betrieben, in denen der Umfang der Schlachtungen die Einrichtung eines Fleischhygiene- amtes nicht erfordert, werden durch das amtliche Personal die erforderlichen Überprüfungen schlachtbezogen durchgeführt. Die geschilderten Beobachtungen einer unzureichenden Betäubung und Entblutung werden in den aktuellen Berichten von den Überwachungsbehörden nicht bestätigt. 2. Was wird seitens der Schlachthöfe getan, um die Vorgaben des Tier- schutzes bei der Tötung von Tieren einzuhalten und welche Kon- trollen gibt es? Die Schlachtbetriebe haben durchgehend die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Betäubungsanlagen sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Betäubung und der Entblutung sicherzustellen. Vor Beginn der Schlachtung wird durch die Schlachtbetriebe die technische Funktionsfähig- keit der Betäubungsanlage geprüft und dokumentiert. Für die Betäubung sind nur sachkundige Personen einzusetzen; eine verantwortliche Person, beziehungsweise sogenannte Tierschutz- beauftragte, hat betriebsseitig die Einhaltung der Rechtsvorgabe sicherzustellen. Nach den Berichten der Überwachungsbehörden wird durch die ständige Präsenz der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, durch feste Arbeitsplätze, konkrete Arbeitsanwei- sungen und einen Arbeitsablauf im Zeittakt der Schlachtanlage die Betäubungs- und Entblutesicherheit erhöht. Laufende, betriebsseitige Messungen der technischen Parameter, wie zum Beispiel zur Einhaltung der CO2-Konzentrationen, der Stromstärke, der Verweil- dauer in der Betäubungsanlage oder der Entblutedauer sowie eine regelmäßige Tierkontrolle am Ende der Entblutestrecke und deren Dokumentation minimieren das Risiko einer Fehlbetäubung und -entblutung. 3. Welchen Einfluss übt die Landesregierung gegenüber den Schlacht- höfen aus? Eine effektive und effiziente Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindest- anforderungen ist die wirkungsvollste Einflussnahme auf die Schlachtbetriebe, um durch die Betäubung der Tiere eine Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit vor der Schlachtung zu erreichen, die bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug anhält. Dieses wird durch fachaufsichtliche Maßnahmen sichergestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/955 3 4. Wie positioniert sich die Landesregierung bezüglich der Einführung einer Videoüberwachung des Schlachtprozesses? Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine intensive Vernetzung der betrieblichen und behördlichen Kontrollen durch fachkompetentes Personal geeigneter als eine Videoüber- wachung. Durch die Präsenz vor Ort können nicht völlig auszuschließende Fehler oder Mängel unverzüglich abgestellt werden. Eine Videoaufzeichnung ist als Fehleranalyse gegebenenfalls geeignet, ersetzt jedoch nicht ein direktes Kontrollnetz. 5. Mit welchen Mehrkosten für die Landwirte wäre bei Einführung der Videoüberwachung zu rechnen? Hierzu liegen für Mecklenburg-Vorpommern keine Daten vor.