Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. November 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/96 6. Wahlperiode 21.11.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Zuschüsse des Landes an Kirchen und Religionsgemeinschaften und ANTWORT der Landesregierung 1. In welcher Höhe plant die Landesregierung Zuschüsse an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden für die Jahre 2012 bis 2016? Gemäß Artikel 10 und dem Zusatzprotokoll zu Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 1996/5. Oktober 1996 (GVOBl. M-V 1996, S. 556) überprüfen die vertragsschließenden Parteien nach Ablauf von fünf Jahren den Betrag des zu zahlenden Gesamtzuschusses. Die Verhandlungen befinden sich im laufenden Verfahren und sind noch nicht abgeschlossen. Deshalb kann eine konkrete Summe erst nach Abschluss der Verhandlungen genannt werden. 2. In welcher Höhe plant die Landesregierung Zuschüsse an die Katholische Kirche für die Jahre 2012 bis 2016? Gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997/18. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998, S. 2) werden die als Gesamtzuschuss gezahlten Staatsleistungen auf der Grundlage der Besoldungsveränderung der Beamten im Landesdienst auf der Grundlage des Eingangsamtes für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angepasst. Vorbehaltlich einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung wird 2012 der Betrag 568.859,78 Euro betragen. Drucksache 6/96 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Dieser Betrag wird solange gezahlt, bis eine neue landesgesetzliche Regelung die Höhe der Besoldung der Landesbeamten verändert. Deshalb kann eine Prognose über das Jahr 2012 hinaus nicht abgegeben werden. 3. In welcher Höhe plant die Landesregierung Zuschüsse an die Mecklenburgische und die Pommersche Landeskirche für die Jahre 2012 bis 2016? Gemäß Artikel 12 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994/3. Mai 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 559) werden die als Gesamtzuschuss gezahlten Staatsleistungen auf der Grundlage der Besoldungsveränderung der Beamten im Landesdienst auf der Grundlage des Eingangsamtes für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angepasst. Vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung wird 2012 der Betrag 10.894.887,69 Euro betragen. Dieser Betrag wird solange gezahlt, bis eine neue landesgesetzliche Regelung die Höhe der Besoldung der Landesbeamten verändert. Deshalb kann eine Prognose über das Jahr 2012 hinaus nicht abgegeben werden. 4. In welcher Höhe plant die Landesregierung Zuschüsse an die Mecklenburgische und die Pommersche Landeskirche für die Ablösung von Baulasten für die Jahre 2012 bis 2016? Gemäß Artikel 13 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994/3. Mai 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 559) beteiligt sich das Land zur Hälfte an den kirchlichen Baulasten, die ehemals dem (landesherrlichen) Patronat unterstanden. Bei Vertragsabschluss wurde dieser Betrag mit sieben Millionen Deutsche Mark festgelegt. Absatz 2 des Vertrages legt fest, dass die Vertragspartner jeweils nach Ablauf von fünf Jahren gemeinsam auf der Grundlage von Bedarf und Haushaltslage den Betrag überprüfen. Dem Rechnung tragend haben die Vertragspartner in einer gemeinsamen Erklärung vom 26. Februar 2008 (Amts.Bl. M-V 2008, S. 160) den derzeit gültigen Rahmen festlegt. Danach zahlt das Land 2012 einen Betrag in Höhe von 3.220.000 Euro. Danach ist die Bindungsfrist abgelaufen. Vertragsgemäß werden dann erneut Verhandlungen aufgenommen , die heute noch nicht präjudiziert werden können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/96 3 5. In welcher Höhe plant die Landesregierung Zuschüsse an die Evange- lisch-reformierte Kirche für die Jahre 2012 bis 2016? Gemäß dem Notenaustausch zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes MecklenburgVorpommern und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 28. April/6. September 1995 (Amts.Bl. M-V 1995, S. 942) zahlt das Land bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, deren Bestätigung jährlich zu erfolgen hat, auf der Grundlage hergebrachter Rechtsansprüche einen Pfarrbesoldungszuschuss in Höhe von 70 % der Besoldung eines aktiven Beamten der Besoldungsgruppe A 13 (Eingangsamt des höheren Dienstes), 7. Dienstalterstufe, verheiratet, zwei Kinder. Vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung wird 2012 dieser Betrag 36.774,68 Euro betragen. Dieser Betrag wird solange gezahlt, bis eine neue, landesgesetzliche Regelung die Höhe der Besoldung der Landesbeamten verändert. Deshalb kann eine Prognose über das Jahr 2012 hinaus nicht abgegeben werden. 6. Erkennt die Landesregierung Handlungsbedarf im Hinblick auf die Höhe der jährlichen Zuschüsse in Kirchenangelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die allgemein rückläufigen Einnahmen des Landes ? a) Wenn ja, inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung bereits Gespräche mit Vertretern des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der katholischen Kirche geführt? b) Wenn nein, aus welchen Gründen erkennt die Landesregierung keinen Handlungsbedarf? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Verträge haben ihre Rechtsgrundlage in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und Artikel 9 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993. Diese Rechtsgrundlagen gelten für alle im Geltungsbereich des Grundgesetzes geschlossenen Staatsverträge mit Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese Staatsverträge regeln Rechtsansprüche der Kirchen und Religionsgemeinschaften gegenüber den Ländern. Die Landesregierung sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des Verfahrens. Drucksache 6/96 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Sind nach Auffassung der Landesregierung die finanziellen Aus- nahmen der Kirchen, wie diverse Steuerbefreiungen, angemessen und zeitgemäß (Antwort bitte begründen)? Die in Rede stehenden Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche unterliegen sie - wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte und Gemeinden) - nicht generell, sondern nur in sehr beschränktem Maße der Besteuerung. In diesem Rahmen stehen ihnen, wie Steuerpflichtigen mit gleichem Status die Vorschriften über die Steuerbefreiung zu. Diese Regelungen hält die Landesregierung insbesondere wegen der gebotenen Gleichmäßigkeit und Wahrung der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung für angemessen und zeitgemäß.