Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/974 6. Wahlperiode 23.07.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Tätigkeit von Gerichtsvollziehern/Hintergründe einer Erzwingungshaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche landes- oder sonstigen gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Regelungen bilden die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern in Mecklenburg-Vorpommern? Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind §§ 154, 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und §§ 704 - 945 der Zivilprozessord- nung (ZPO). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Gerichtsvollzieher regelt das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG). Darüber hinaus gibt es Verwaltungsvorschriften, die Hinweise für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher geben: die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVGA). 2. Inwieweit existieren Formvorschriften für rechtsgültige Haftbefehle und wenn ja, welche sind das? „Eidesstattliche Versicherung und Haft“ sind im vierten Abschnitt des achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gemäß § 901 Satz 2 ZPO sind in dem vom Gericht zu erlassenden Haftbefehl der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Nach allgemeiner Meinung verlangt die Bezeichnung des Haftgrundes auch die Angabe des konkreten Vollstreckungstitels. Drucksache 6/974 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Der Haftbefehl ist gemäß § 4 Absatz 2 Rechtspflegergesetz von der Richterin oder dem Richter zu unterzeichnen. Er wird dem Gläubiger ausgehändigt. Gemäß § 909 Absatz 2 ZPO ist dem Schuldner bei der Verhaftung der Haftbefehl in beglaubigter Abschrift zu übergeben. 3. In welchen Haushaltstiteln des Landeshaushaltes sind Mittel zur Voll- streckung von Haftbefehlen (z. B. Erzwingungshaft) enthalten und welchen finanziellen Umfang haben diese? Die Ausgaben für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher insgesamt sind im Titel 459.02 des Kapitels 0902 „Vergütungen an Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst“ veranschlagt (Aufwandsentschädigungen, Gebührenanteile und Auslagen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemäß der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollstreckungsvergütungsverordnung). Der Anteil an der Tätigkeit der Gerichtsvollziehe- rinnen und Gerichtsvollzieher, der auf die Vollstreckung von Haftbefehlen entfällt, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Er macht aber nach hiesiger Einschätzung nur einen zu vernachlässigenden Teil aus. Der Titel hat folgenden finanziellen Umfang: Titel IST 2010 Ansatz 2011 Ansatz 2012 459.02 (Ausgaben) 4.411,1 TEUR 4.218,0 TEUR 4.600,0 TEUR 4. Wie hoch sind die Kosten, die pro Tag und Betroffenen im Falle einer Erzwingungshaft in Mecklenburg-Vorpommern durchschnittlich anfallen? Die durchschnittlichen Haftkosten für die Haftart „Zivil- und Durchgangshaft“, worunter auch die Erzwingungshaft fällt, betrugen im Jahr 2011 je betroffener Person 80,69 Euro am Tag. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/974 3 5. Gibt es gesetzliche oder andere Regelungen, die einen Abbruch der Erzwingungshaft (z. B. aus Kostengründen) vorsehen? a) Wenn Frage 5 bejaht wird, welche Fristen greifen in einem solchen Fall? b) Erfolgt diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und wenn ja, wer zeichnet dafür verantwortlich? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Schuldner wird gemäß § 902 Absatz 2 ZPO nach Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung oder auf Antrag des Gläubigers (§ 911 ZPO) aus der Haft entlassen. Die Entlassung hat mit Wegfall des Haftgrundes unverzüglich zu erfolgen. Die Entlassung obliegt in diesen Fällen der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher, der erforderlichenfalls die Haftanstalt zu verständigen hat (vergleiche dazu: Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 29. Auflage, § 902 Randnummer 7). Die Haft darf gemäß § 913 ZPO die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. Die Höchstdauer der Haft von 6 Monaten stellt eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, nach deren Ablauf Gläubigerinteressen zurückzutreten haben. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf - solange dieser Zustand dauert - die Haft nicht vollstreckt werden (§ 906 ZPO). 6. Wer übernimmt die Kosten für eine medizinische Behandlung für den Fall, dass in Erzwingungshaft genommene Personen über keine eigene Krankenversicherung verfügen? Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt übernimmt diese die Kosten für eine notwendige medizinische Behandlung.