Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/987 6. Wahlperiode 03.08.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Nichtschülerprüfungen im Rahmen der Erzieherinnen-Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Bezüglich der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/789 ergeben sich einige Nachfragen. 1. Bezogen auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Druck- sache 6/789, wie viele haben in den jeweiligen Schuljahren seit 2007 die Prüfung erfolgreich bestanden bzw. nicht bestanden? Wie viele Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben bei Nichtbestehen der Prüfung diese im Folgejahr wiederholt? Schuljahr 2010/2011 Schulamt zugelassene Nichtschülerinnen und Nichtschüler Gesamt davon bestanden nicht angetreten nicht bestanden noch offen Schwerin 93 67 4 16 6 Greifswald 73 23 0 35 15 Rostock 38 30 2 6 0 Neubrandenburg 71 66 2 0 3 Gesamt 275* 186 8 57 24 * Von den 275 Prüfungen, die im Schuljahr 2010/2011 begonnen wurden, mussten 110 in das Schuljahr 2011/2012 gestreckt werden (davon 95 aufgrund ausstehender praktischer Prüfungen und 15 wegen der angegebenen mündlichen Teilwiederholungsprüfungen). Drucksache 6/987 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Nachfolgejahr (Schuljahr 2011/2012) sind 15 mündliche Teilwiederholungsprüfungen und sechs Gesamtwiederholungsprüfungen aufgrund des Nichtbestehens von Prüfungsteilen im Schuljahr 2010/2011 registriert. Eine Auswertung der Daten erfolgt erst seit dem Schuljahr 2010/2011. Die Daten aus den Vorjahren liegen der Landesregierung in statistisch aufbereiteter Form nicht vor. 2. Bezogen auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/789, wie oft wurden in den vergangenen Schuljahren (seit 2007) externe Prüferinnen und Prüfer der vorbereitenden Weiterbildungseinrichtungen in die Teilprüfungsausschüsse aufgenommen (bitte unterteilen nach den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter)? a) Wie oft wurden Sonderprüfungsausschüsse zur Durchführung der Nichtschülerprüfungen seit 2007 eingerichtet (bitte unterteilen nach den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter)? b) In wie vielen Fällen wurden Vorleistungen der Vorbereitungskurse bei staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern anerkannt? Externe Prüferinnen und Prüfer aus den vorbereitenden Weiterbildungseinrichtungen werden regelmäßig gemäß § 34 Fachschulverordnung Sozialwesen Mecklenburg-Vorpommern als Beisitzer beziehungsweise Beisitzerin in die Teilprüfungsausschüsse der beauftragten Schulen einbezogen. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht. Zu 2 a) Von der Einrichtung von Sonderprüfungsausschüssen wurde bisher Abstand genommen, da die Bemühungen um zusätzliche Prüferinnen und Prüfer keinen Erfolg hatten und die Herausnahme von Lehrkräften aus den Prüfungsausschüssen der öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik nicht möglich ist, da die Unterrichtsversorgung und die Prüfung an den Fachschulen abgesichert werden müssen. Zu 2 b) Gemäß § 34 Absatz 4 der oben genannten Verordnung können Vorleistungen anerkannt werden, wenn die Nichtschülerinnen und Nichtschüler von genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft oder von durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anerkannten Weiterbildungsträgern mit regelmäßigen erfolgreichen Lehrgängen zur Nichtschülerprüfung geführt werden. Das Staatliche Schulamt Neubrandenburg hat von der Möglichkeit, Vorleistungen anzuerkennen, Gebrauch gemacht. Eine genaue Analyse liegt der Landesregierung noch nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/987 3 3. Wie erfolgte seitens der Landesregierung die Kontrolle der Umsetzung des Erlasses zur „Nichtschülerprüfung der Fachschulen für Sozialpädagogik“ und des Erlasses zur „Absicherung der Nichtschülerprüfung der Fachschulen für Sozialpädagogik im Schuljahr 2010/2011“? 4. Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, wie die beiden zuvor genannten Erlasse in den jeweiligen Schulämtern umgesetzt wurden? Wenn ja, welche und wie und wo wurden die beiden Erlasse umgesetzt ? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Die Durchführung der Nichtschülerprüfungen und die Umsetzung der Erlasse sind Gegenstand der regelmäßigen Beratungen mit den Schulrätinnen und Schulräten sowie der regelmäßigen Kontrolle durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die genannten Erlasse sind in Verbindung mit § 33 bis § 35 Fachschulverordnung Sozialwesen MecklenburgVorpommern verbindlich. 5. Bezogen auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/789, wann konkret finden in diesem Jahr die Prüfungstermine zur mündlichen und praktischen Prüfung statt (bitte unterteilen nach den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter)? Gemäß § 33 Absatz 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen Mecklenburg-Vorpommern finden die Prüfungen grundsätzlich im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Aktuellere Angaben, die über die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/789 hinausgehen, liegen der Landesregierung momentan nicht vor. Die Organisation liegt in der Zuständigkeit der Schulen in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern. 6. Bezogen auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/789, was sind die Gründe, dass der Landesregierung keine Übersicht über die Anzahl der in den Fachschulen Sozialpädagogik tätigen Lehrkräfte für die einzelnen Prüfungsbereiche vorliegt? Was sind die Gründe, weshalb die Landesregierung keine Aussage zu den Ausbilderstellen für die anerkannten staatlichen Ersatzschulen treffen kann? Nachfolgende berufliche Schulen führen die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/ zum Staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule durch und nehmen in diesem Rahmen auch die Nichtschülerprüfungen ab. Drucksache 6/987 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Prüfungen werden von den Lehrkräften durchgeführt, die im Berufsbereich Sozialwesen eingesetzt sind. Berufliche Schule Anzahl der eingesetzten Fachlehrerinnen/Fachlehrer Berufliche Schule Schwerin für Gesundheit und Sozialwesen 10 Berufliche Schule am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock 10 Berufliche Schule Güstrow für Handwerk, Industrie und Sozialpädagogik 9 Berufliche Schule Neubrandenburg für Wirtschaft, Handwerk und Industrie 5 Berufliche Schule Stralsund 26 Diese Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterrichten aber auch in anderen fachrichtungsrelevanten Bildungsgängen und in weiteren Zweit- oder Drittfächern, sodass nicht alle Lehrkräfte in die Prüfungen eingebunden sind. Eine zentrale Erfassung nach Prüfungsbereichen erfolgt nicht. Die oben genannten Ausbilderstellen entsprechen Stellen für Lehrkräfte. An den Staatlich anerkannten Ersatzschulen sind 18 hauptberufliche und 13 nebenberufliche Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Sozialwesen gemeldet. 7. Bezogen auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/789, welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wo und welche Lehrer in den Sonderprüfungsausschuss zugelassen wurden (bitte Sonderprüfungsausschüsse nach den Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter darstellen)? Wenn nicht, was sind die Gründe, dass Sonderprüfungsausschüsse nicht zugelassen werden und was plant die Landesregierung, um die Bildung von Sonderprüfungsausschüssen zu befördern? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 a) verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/987 5 8. Bezogen auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Druck- sache 6/789 zur Anerkennung von ausgewählten Weiterbildungseinrichtungen als staatlich anerkannte Ersatzschule, ist eine Unterscheidung zwischen privaten Weiterbildungseinrichtungen und staatlich genehmigten/staatlich anerkannten Ersatzschulen geplant? Welche Voraussetzungen müssten die ausgewählten Weiterbildungsträger erfüllen, um staatlich genehmigte Ersatzschule zu werden (z. B. hinsichtlich Rahmenlehrplan, Ausbildungsstruktur, Lehrkräfte)? Ja, es bestehen Unterschiede zwischen den staatlich genehmigten beziehungsweise anerkannten Ersatzschulen und den Weiterbildungseinrichtungen. Staatlich genehmigte beziehungsweise anerkannte Ersatzschulen unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Genehmigung ist im Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern Teil 11 und in der Privatschulverordnung Mecklenburg-Vorpommern geregelt. An diesen Schulen wird der Unterricht gemäß Fachschulverordnung Sozialwesen und Rahmenplan für den Bildungsgang zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher erteilt. Die privaten Weiterbildungsträger führen keine schulischen Bildungsgänge durch, sondern bereiten Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Prüfung zur Erzieherin und zum Erzieher vor. Die Kurse zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung unterliegen nicht der staatlichen Schulaufsicht. 9. Welche Rahmenbedingungen bestehen für die Qualifizierung der Lehrkräfte an staatlich genehmigten Ersatzschulen bzw. bei Weiterbildungsträgern ? Lehrkräfte der staatlich genehmigten beziehungsweise anerkannten Ersatzschulen müssen die Qualifikation aufweisen, die mit den Lehrkräften an öffentlichen Schulen vergleichbar ist. In der Regel ist dies das Lehramt für berufliche Schulen oder eine gleichwertige Hochschulausbildung . Für die Qualifikation der Lehrkräfte an Weiterbildungseinrichtungen bestehen keine Rahmenbedingungen. Sie unterliegt nicht der staatlichen Schulaufsicht. Drucksache 6/987 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 10. Bezogen auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Druck- sache 6/789, wo konkret befindet sich aus Sicht der Landesregierung weiterer fachlicher Optimierungsbedarf und wie soll dieser behoben werden? Die Landesregierung wird ihre Ausbildungskapazitäten für die Erzieherausbildung an den Bedarf der Ausbildungsplatzplanung orientieren (Vergleich: Bericht an den Landtag „Ausbildungsplatzplanung für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen in M-V 2011 - 2020“ vom 24. März 2011). Diese Ausbildungsplatzplanung wird zu gegebener Zeit aktualisiert (Vergleich: Plenarprotokoll 6/13 vom 15. März 2012, Seite 50). Die Landesregierung befindet sich in der Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, die Qualifikation von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern unter Beachtung der Bedarfssituation in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. Gemäß § 11 Absatz 2 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern müssen die Fachkräfte über eine mindestens dreijährige sozialpädagogische Ausbildung und mindestens einem Abschluss auf Fachschulebene verfügen.