Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. August 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/996 6. Wahlperiode 13.08.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Hartz-IV-Zahlungen an Zuwanderer aus EFA-Staaten und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Zuwanderer aus Ländern, die aus einem Unterzeichnerstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) stammen, halten sich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern auf? Zum Stichtag 30.06.2012 hielten sich 4.787 Ausländerinnen und Ausländer in Mecklenburg- Vorpommern auf, die aus einem Unterzeichnerstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) stammen. 2. Wie viele von ihnen kommen aus Griechenland, Spanien oder Portugal? Von den zu Frage 1 bezifferten Personen stammen insgesamt 969 aus Griechenland, Spanien oder Portugal (Stichtag 30.06.2012). Drucksache 6/996 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie viele der in Frage 1 aufgeführten Personen gehen aktuell einer Beschäftigung nach? Zum Stichtag 31.12.2011 (jüngste verfügbare Daten) sind 1.166 Ausländerinnen und Ausländer aus den Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) in Mecklenburg-Vorpommern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 4. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis von der Geschäftsanwei- sung der Bundesagentur für Arbeit vom Februar des Jahres 2012, nach der ab dem 23.02.2012 keine SGB-II-Leistungen mehr an Zuwanderer aus EFA-Staaten ausgezahlt werden sollen? Die Landesregierung hat die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kenntnis erhalten. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Geschäftsanweisung angesichts rechtlicher Rahmenbedingungen, wie der EU-Verordnung 883/2004, die allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine „Gleichbehandlung bei den Leistungen der sozialen Sicherheit“ garantiert? Die Bundesregierung hat am 15. Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) eingelegt. Mit Schreiben vom 9. März 2012 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit aufgefordert in geeigneter Weise sicherzustellen, dass im Rechtskreis SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) der Vorbehalt der Bundesregierung hinsichtlich der Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sicherzustellen ist. Dieser Aufforderung hat die Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Geschäftsanweisung Folge geleistet. Die Landesregierung nimmt grundsätzlich keine Bewertungen von Geschäftsanweisungen anderer Behörden vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/996 3 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über erstinstanzliche Urteile in Mecklenburg-Vorpommern, die ein Vorgehen auf der Basis der in Frage 4 aufgeführten Geschäftsanweisung für unzulässig erklären? Nach Kenntnis der Landesregierung sind bisher keine Hauptsacheentscheidungen (Urteile oder Gerichtsbescheide) der Sozialgerichte in Mecklenburg-Vorpommern ergangen, in denen die Wirksamkeit des deutschen Vorbehalts vom 15. Dezember 2011 gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) entscheidungserheblich war. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind bisher zwei Beschlüsse ergangen, mit welchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Einwanderern aus EFA-Staaten gegen die Aufhebung von zuvor bereits bewilligten Leistungen angeordnet wurde.