Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. August 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/998 6. Wahlperiode 23.08.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Windenergieeignungsgebiet (WEG) Parchim 27 und ANTWORT der Landesregierung Die Stadt Parchim hat bezugnehmend auf das Parchim WEG 27 verschie- dene Planungsfehler (betreffend u. a. die Nichtbeachtung des Flugver- kehrs, des Trinkwasser- und Vogelschutzes etc.pp.) erkannt und der geplanten Anlage 1 des „Antrag auf Genehmigung nach BImSchG“, 2013, veröffentlicht 04.06.2012, das Gemeindliche Einvernehmen ver- wehrt. 1. Ist damit ein Planungsfehler vorhanden, der die gesamte Planung für das WEG Parchim 27 in Frage stellt? Wie kann dann im oben genannten Antrag auf Genehmigung nach BImSchG dort eine 186 hohe WEA geplant werden (bitte die Antwort begründen)? Die Landesregierung hat vor Inkrafttreten des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Verfahrens und der planerischen Festlegungen geprüft und keine Verstöße festgestellt. Das Eignungsgebiet ist nach hiesiger Auffassung ohne Planungsfehler ausgewiesen worden. Soweit die Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebietes errichtet werden, stehen Ziele und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegen. Ob auf gemeindlicher Ebene der Errichtung der WEA gegebenenfalls örtliche Belange entgegen- gehalten werden, kann nur dort geprüft werden. Auf die Planungen der Vorhabenträger hat die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde, das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (STALU WM), keinen Einfluss. Die Zulässigkeit der beantragten WEA wird im jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unter Beteiligung betroffener Fachbehörden geprüft. Drucksache 6/998 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist es richtig, dass in „Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwick- lungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012 Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergie- anlagen ......“ die Errichtung von WEA auf Trinkwasserschutzgebieten ausgeschlossen wird - und zwar ohne die Einschränkung der Wichtig- keit des Trinkwasserschutzgebietes im Einzelnen? Ist es richtig, dass die Aufhebung des Status des Trinkwassereinzugs- gebietes für das WEG Parchim 27 mit dem RREP zwar beantragt, nicht aber umgesetzt wurde? Nein, die Errichtung von WEA in Trinkwasserschutzgebieten ist gemäß Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raument- wicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Punkt IVa) der Anlage 3 sind als Ausschlusskriterien für die Ausweisung von Eignungs- gebieten für WEA unter anderem Vorranggebiete für Trinkwasser genannt. Im RREP Westmecklenburg, das mit Landesverordnung vom 31. August 2011 festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 3 vom 13. Januar 2012 veröffentlicht wurde, sind nachfolgende Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Trinkwasser aufgeführt: „Trinkwasserschutzzonen I (unmittelbarer Fassungsbereich an Brunnen) und II (engere Schutzzone) der jeweiligen festgesetzten Wasserschutzgebiete“. Dies bedeutet, dass in den weiteren Trinkwasserschutzzonen III beziehungsweise IIIA/IIIB von Wasserschutzgebieten durchaus WEA zulässig sein können. Näheres dazu wird in den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen geregelt. Mit RREP können Wasserschutzgebiete weder aufgehoben noch neu festgesetzt werden. Gegenwärtig liegen beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg die Unterlagen zur Änderung des mit den Beschlüssen des Kreistages Parchim 1978 beziehungsweise 1988 festgesetzten Wasserschutzgebietes Parchim für die Wasserfassungen I und III vor. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Ausdehnung der bisher festgelegten Schutzzonen ändern wird. Inwieweit davon das WEG Parchim 27 betroffen sein könnte, kann zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, da das Wasserschutzgebietsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/998 3 3. Wie viele Windenergieanlagen (WEA) sollen im WEG Parchim 27 errichtet werden? Laut Antrag sind 9 Anlagen geplant; möglich sind laut RREP die Errichtung von 25 WEA und nach Aussage einer Stadtvertreterin sind 32 Anlagen geplant. Im RREP wird nur die Fläche, die für die Errichtung für WEA vorgesehen ist, geregelt. Es werden dort keine Aussagen zur Anzahl der WEA gemacht. Es ist nicht unüblich, zunächst nur Teilbereiche eines Eignungsgebietes zu bebauen. Der Antragsteller hat beim STALU WM neben den neun genannten WEA die Genehmigung weiterer fünf WEA beantragt. Die Planung weiterer Anlagen durch den Vorhabenträger hängt von der Sicherung der Flächenverfügbarkeit ab. 4. Verstößt die Planung von nur 9 WEA im oben genannten Gebiet nicht gegen den in der „Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL - RREP) 4. Änderung (mit 5. Änderung, Anlagen 1 und 2) hier: Anlage 3 „Grundsatz, in dem es, heißt: ‚Jede Form der Negativ- oder Alibiplanung ist unzulässig‘ und weiter ‚Der Windenergieerzeugung soll so viel Raum gegeben werden wie dies einerseits, gerade auch aus Eigentümerinteressen heraus, möglich ist und es der gesetzgeberischen Entscheidung einer Privile- gierung dieser Nutzung entspricht‘“? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Einziger Grund für dieses Vorgehen: Bei vollständiger Planung (25 Anlagen sollen mindestens errichtet werden, so die Information in der Einwohnerversammlung am 05.01.2012, UKA), wäre eine voll- ständige Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig; diese UVP wird bei Akzeptanz der aktuell vorliegenden Planung von nur 9 WE um- gangen. Welchen Grund gibt es, die Umgehung der vollständigen UVP zu akzeptieren, obwohl der Gesetzgeber eindeutige Richtlinien erlassen hat? Laut Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei 20 Anlagen und mehr. Sollte diese Zahl durch hinzukommende Anlagen erstmals erreicht oder überschritten werden, sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer UVP zu prüfen. Drucksache 6/998 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Die B 191 befindet sich am Rande der beiden Wohngebiete Gut Parchim und Rabensoll. Wurde diese schon bestehende Lärmquelle vor der Planung des WEG bewertet und einbezogen? Die Prüfung des einzuhaltenden Immissionsschutzes findet im dafür vorgesehenen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) statt. Bei der Aufstellung des RREP werden zur Wohnbebauung pauschale Abstände eingehalten, die in der Regel auch einen hinreichenden Immissionsschutz gewährleisten. Die Einzelfallprüfung bleibt dem BImSchG-Verfahren vorbehalten. Bei Straßenverkehrslärm und Anlagenlärm handelt es sich um verschiedenartige Lärmquellen. Das geltende Lärmschutzrecht ist von einer Segmentierung verschiedenartiger Lärmquellen mit wesentlichen Unterschieden in den Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren gekenn- zeichnet, so dass die ermittelten Beurteilungspegel nicht ohne weiteres miteinander verglichen beziehungsweise addiert werden können. Die Lärmwirkungsforschung bietet hierfür keine verlässlichen Beurteilungsgrundlagen.