Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. September 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1012 7. Wahlperiode 13.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Geplante Windkraftanlagen auf dem Windeignungsgebiet 07/16 Gadebusch-Süd und ANTWORT der Landesregierung Der regionale Planungsverband Westmecklenburg plant die Ausweisung eines Windeignungsgebietes südlich von Gadebusch unter dem Kürzel 07/16. Die Fläche grenzt nicht nur unmittelbar an, sondern umfasst ein historisches Schlachtfeld aus dem Großen Nordischen Krieg, das den letzten Sieg der Schweden im Jahr 1712 markiert. Das Schlachtfeld ist die letzte Ruhestätte von ca. 4.000 gefallenen Soldaten und steht unter Denkmalschutz . Der Bau von Windkraftanlagen auf diesem Gelände würde den Blick auf das Schlachtfeld sowie die Totenruhe der gefallenen Soldaten nachhaltig stören. 1. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Bau von Windkrafträdern auf oder unmittelbar an historischen Stätten in Mecklenburg -Vorpommern zu verhindern? Die Ausweisung von Eignungsgebieten erfolgt durch die Regionalen Planungsverbände in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen. Die Ausweisung ist an die Beachtung des geltenden Rechts gebunden und damit auch an die Pflicht, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Das Bodendenkmal Wakenstädt wird durch das geplante Eignungsgebiet „07/16 Gadebusch Süd“ nicht berührt. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden von Seiten der für den Denkmalschutz zuständigen Fachbehörden keine wesentlichen Bedenken gegen das geplante Eignungsgebiet vorgebracht. Drucksache 7/1012 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landesregierung erklärt die Regionalen Raumordnungsprogramme für verbindlich, wenn diese mit geltendem Recht in Einklang stehen (§ 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 [Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1998, Seiten 503, 613 (GVOBl. M-V 1998, S. 503, 613)], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258). 2. Welche Rolle spielt die Bewahrung des historischen Erbes Mecklenburg -Vorpommerns in den Überlegungen der Landesregierung bei der Planung der Landschaftsentwicklung? Die Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit sowie der geschichtlichen und kulturellen Belange gehört gemäß § 2 Nummer 8 LPlG zu den Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung. Dabei ist auch auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern zu achten. 3. Sind im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum geplanten Windeignungsgebiet 07/16 Gadebusch-Süd durch den Planungsverband Gutachter bestellt worden, die selbst aktiv an der Planung und dem Betreiben von Windkraftanlagen beteiligt sind? Wenn ja, zu welchem Thema sollten diese Gutachter Stellung nehmen? Nein. Der Planungsverband hat im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zu dem geplanten Windeignungsgebiet „07/16 Gadebusch Süd“ keine Gutachter bestellt.