Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1014 7. Wahlperiode 15.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bützow und ANTWORT der Landesregierung Laut Drucksache 7/580 unterhält Mecklenburg-Vorpommern keine offizielle Abschiebehafteinrichtung. Dennoch sind die zwei kürzlich nach § 58a Aufenthaltsgesetz abgeschobenen bosnischen Gefährder aus Güstrow zur Sicherungshaft in die JVA Bützow verbracht worden (Quelle: NDR - Güstrower Terrorverdächtige in Sicherungshaft; abgerufen am 24.08.2017). 1. Mit welcher rechtlichen Begründung konnten die beiden bosnischen Gefährder in der JVA Bützow in Sicherungshaft genommen werden? Der Vollzug der Abschiebungshaft nach § 62 Aufenthaltsgesetz erfolgte auf der Grundlage des § 62a Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. 2. Seit wann kann die JVA Bützow für Fälle der Abschiebehaft genutzt werden? Die Regelung des § 62a Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz trat am 29. Juli 2017 in Kraft. Die Neuregelung war Gegenstand des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Drucksache 7/1014 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wird die JVA Bützow durch die jüngst praktizierte Sicherungshaft dauerhaft zur Abschiebehaft nutzbar sein? a) Wenn ja, wie groß sind die Kapazitäten? b) Wenn ja, sind Umbaumaßnahmen zur Kapazitätserweiterung geplant? c) Wenn nicht, warum nicht? Zu 3, a), b) und c) Nein. Eine institutionalisierte Unterbringung von Gefährdern über einen längeren Zeitraum verbunden mit vollzuglichen Auffälligkeiten wie Hungerstreik oder ähnliches würde den Justizvollzug schnell an seine Grenzen bringen. Hierfür wäre eine eigene Station notwendig mit genügend videoüberwachten Haftplätzen sowie eigenem Personal. 4. Was qualifiziert die JVA Bützow zur Abschiebhaft? Die Gefährder wurden in der JVA Bützow untergebracht, da diese die nächstgelegene Anstalt war. Zudem war hier zum fraglichen Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben, die Gefährder getrennt voneinander und von den übrigen Strafgefangenen in einem videoüberwachten Haftraum unterzubringen.