Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. September 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1017 7. Wahlperiode 12.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Kosten für Rechtsgutachten und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienberichten des NDR beliefen sich die Kosten für das Rechtsgutachten „einer Berliner Anwaltskanzlei“, aus dem das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz hervorging, „auf mehr als 400.000 EUR“ (Quelle: NDR - Floppt das neue Beteiligungsgesetz? Stand: 25.08.2017). Laut Drucksache 7/382 wurden 397.600 EUR gezahlt. Ebenso hatte bis zum 26.04.2017 kein Bürger Mecklenburg-Vorpommerns die Möglichkeit der Beteiligung genutzt (Drucksache 7/490). 1. Wie erklärt die Landesregierung die Unterschiede bei den kommunizierten Kosten für das Gutachten? Die Landesregierung bekräftigt die in der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/382 mitgeteilten Kosten. Erklärungen für hiervon abweichende Abgaben Dritter sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Wann wurde das Gutachten in Auftrag gegeben? Wann wurde es an das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung übergeben? Das Angebot wurde vom damaligen Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 17. Mai 2013 angenommen und das Gutachten unter dem Datum 13. November 2013 erstellt und sodann diesem Ministerium übergeben. Drucksache 7/1017 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche Kriterien qualifizierten die „Berliner Anwaltskanzlei“ zur Erstellung des Gutachtens? Das Gesetzesvorhaben, das sodann mit dem Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 [Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2016, Seite 258 (GVOBl. M-V 2016, S. 258)] umgesetzt wurde, warf Fragen in Rechtsmaterien auf, wie zum Beispiel zum Kapitalmarktrecht, dem Vermögensanlagegesetz , dem Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches sowie dem speziellen Grundrechtsschutz der Beteiligten in diesen Bereichen. Für diese Rechtsfragen wurde das Gutachten in Auftrag gegeben, weil die Kanzlei hierzu besonders qualifiziert war und eine entsprechende Qualifizierung in diesen Bereichen des Wirtschaftsrechts regelmäßig in öffentlichen Verwaltungen nicht vorgehalten wird. Auch haushalterisch war es wirtschaftlich, externen Sachverstand kurzfristig hinzuzuziehen. 4. Wie sind die Kosten zu rechtfertigen? Wie schlüsseln sie sich im Einzelnen auf? Die Gutachtenergebnisse wurden mit dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz umgesetzt, mit dem Mecklenburg-Vorpommern eine bundes- und europaweit einmalige und vielbeachtete Regelung zugunsten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinden im Rahmen der Energiewende geschaffen hat. Die Ergebnisse konnten daher nicht anderweitig und nicht kostengünstiger beschafft werden. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgte jeweils für einen periodischen Leistungszeitraum und nicht explizit für einzelne gutachterliche Tätigkeiten. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Vergütungen sind in den jeweiligen Leistungszeiträumen gezahlt worden: Jahr Vergütung in Tausend Euro 2013 55,3 2014 167,5 2015 123,1 2016 51,7 Summe 397,6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1017 3 5. Ergab sich seit dem 25.04.2017 die Möglichkeit, sich im Sinne des Gesetzes zu beteiligen? a) Wenn ja, wie viele Bürger beteiligten sich zu welchem Zeitpunkt? b) Wenn nicht, wann ist mit den ersten Beteiligungs-Offerten zu rechnen? c) Um welche Windenergieanlagen handelt es sich? Zu 5, a), b) und c) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz ist am 28. Mai 2016 in Kraft getreten und findet Anwendung auf Vorhaben, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Die Beteiligungs-Offerte kann, soweit die Genehmigung im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, frühestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage gemacht werden und muss bis zu deren Inbetriebnahme erfolgt sein. Die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Vorhaben sind in ihrer Umsetzung bisher noch nicht so weit vorangeschritten beziehungsweise befinden sich noch in der Genehmigungsphase, sodass bislang noch keine Offerte von Gesellschaftsanteilen vorgenommen werden musste. Seit dem 1. Januar 2017 ist es zusätzlich zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerdem erforderlich, dass die Höhe der Einspeisevergütung des produzierten Stroms nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz 2017 mittels eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt wird. Somit richtet sich die Realisierungszeit der Vorhaben auch nach den Ausschreibungsmodalitäten. Es existieren jedoch bereits Vorhaben, die nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer erfolgreichen Teilnahme an den Ausschreibungen unter die Regelungen des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern fallen werden.