Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Januar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/102 7. Wahlperiode 23.01.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Falsche Identitäten bei Asylanträgen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren nach dem Asylgesetz durchlaufen. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört. Sofern das BAMF die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG gewährt, haben diese Personen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde. Diese ist an die Entscheidung des BAMF gebunden. Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind das Ministerium für Inneres und Europa, das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde und die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als kommunale Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden sind zudem unter anderem zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Duldungen, die Prüfung und die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsverboten , die Erteilung von Ausreiseaufforderungen und die Pflege des Ausländerzentralregisters . Drucksache 7/102 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Aus den Medien wurde in den letzten Wochen bekannt, dass eine Vielzahl von nach Deutschland einreisenden Ausländern bei der Antragstellung auf Gewährung von Asyl, Anerkennung als Flüchtling oder Anerkennung subsidiären Schutzes, über ihre Identität getäuscht haben oder täuschen. 1. In wie vielen Fällen ist in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 04.09.2015 bei der Antragstellung von Ausländern auf Asyl, auf Anerkennung als Flüchtling und/oder subsidiären Schutzes (jeweils gesondert ausweisen) eine Täuschung der Behörden über die Identität und/oder das Herkunftsland (jeweils gesondert ausweisen) festgestellt worden? 2. In wie vielen Fällen hiervon wurden für die Täuschung falsche oder gefälschte Dokumente vorgelegt (bitte jeweils gesondert aufführen)? 3. Um welche Art von Dokumenten handelte es sich hierbei (bitte Dokumentenarten und Anzahl gesondert aufführen)? 4. Welche Maßnahmen haben die zuständigen Behörden bei Täuschung über die Identität und/oder das Herkunftsland vorgenommen (bitte Arten der Maßnahmen und deren jeweilige Anzahl ausführen)? 5. Wie viele Antragsverfahren wurden wegen Täuschung über Identität oder Herkunftsland eingestellt und/oder die Anträge abgelehnt (bitte jeweils gesondert ausführen)? 6. In wie vielen Fällen wurden bei der Vorlage von falschen oder gefälschten Dokumenten von Amts wegen Strafanzeige an welche Strafverfolgungsbehörde gestellt (bitte Anzahl und angerufene Strafverfolgungsbehörden ausweisen)? 7. Wie viele dieser Verfahren wurden mit welchem Ergebnis (Einstellung, Strafbefehl, Anklage, Freispruch, Verurteilung) beendet (bitte jeweils gesondert ausführen)? 8. Wie viele Strafverfahren laufen noch? 9. In wie vielen Fällen wurde trotz Vorlage falscher oder verfälschter Dokumente keine Strafanzeige gestellt? Weshalb wurde in diesen Fällen keine Strafanzeige gestellt? Die Fragen 1 bis 9 werden zusammenhängend beantwortet. Die Antragstellung auf Asyl, auf Anerkennung als Flüchtling und/oder auf subsidiären Schutz erfolgt beim BAMF als zuständiger Behörde. Mit Email vom 02.01.2017 teilte das BAMF mit, dass es „keinen Beitrag zur Verfügung stellen kann. Das BAMF als Bundesbehörde unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Mecklenburg- Vorpommern. Eine freiwillige mögliche Beantwortung ist (uns) leider aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge beziehungsweise Abarbeitung der anhängigen Verfahren gegenwärtig nicht möglich.“ Der Landesregierung liegen vor diesem Hintergrund keine abschließenden Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 04.09.2015 bei der vorgenannten Antragstellung Täuschungen der Antragsteller festgestellt worden sind, auf welche Art die Täuschungen erfolgten und welche Maßnahmen im Falle einer etwaigen Feststellung daraufhin seitens des BAMF unternommen wurden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/102 3 Im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016 wurden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Projektes „Syrische Pässe“ 119 Personen mit gefälschten beziehungsweise mit verfälschten oder mit unrechtmäßig ausgestellten syrischen Dokumenten festgestellt. Darunter waren 34 Fälle, in denen zwar über den Gültigkeitszeitraum des Passes, nicht aber über die Identität des Passinhabers getäuscht wurde. Es verbleiben somit 85 Personen, bei denen sich die Identität mittels der vorgelegten Dokumente nicht belegen lässt. Beweise für das Verwenden einer Scheinidentität konnten im Zusammenhang mit den Ermittlungen nicht gewonnen werden. Nach dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde das BAMF über die unechten Dokumente informiert. Zu berücksichtigen ist, dass das Projekt „Syrische Pässe“ nur einen punktuellen Einblick in die Problematik der Passfälschungen vermeintlich syrischer Herkunft erlaubt und lediglich Pässe berücksichtigt, die vom Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016 bei den Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern vorlagen. 10. Wie lauten die verwaltungsinternen Anweisungen des Ministeriums an die zuständigen Behörden oder einzelner Behörden an die Sachbearbeiter , wie in Fällen der Identitätstäuschung oder der Täuschung über das Herkunftsland zu verfahren ist? Soweit gemäß Ziffer „Vor 95.3.1“ der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ein begründeter Verdacht auf Verstöße gegen strafbewehrte beziehungsweise bußgeldbewehrte Bestimmungen des Ausländerrechtes vorliegt, haben Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Pflicht, dies den Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise den Bußgeldbehörden anzuzeigen. Hierunter fallen auch Fälle der Identitätstäuschung und/oder der Täuschung über das Herkunftsland. So wird beispielsweise nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Identitäten, einer Bezugsberechtigung für soziale Leistungen für nicht hinreichend identifizierbare Personen oder Falschbeurkundungen können zudem Mitteilungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden in Betracht kommen. Darüber hinausgehende verwaltungsinterne Anweisungen des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern gibt es hierzu nicht.