Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1020 7. Wahlperiode 17.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, fraktionslos Herrenhaus Löwitz und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg nimmt gemäß § 7 des Landesorganisationsgesetzes gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit in eigener Verantwortung wahr. Der Denkmalschutz ist eine Aufgabe, die gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört. Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, diese Aufgabe im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, § 2 Absatz 1 der Kommunalverfassung. Der zuständige Landkreis Nordwestmecklenburg hat als Untere Denkmalschutzbehörde auf Nachfrage der Landesregierung mit Schreiben vom 19.09.2017 zu den Fragen der Kleinen Anfrage Stellung genommen. Alle folgenden Antworten der Landesregierung nehmen hierauf Bezug. 1. Ist der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Zustand des Herrenhauses Löwitz bei Rehna bekannt? Ja. Drucksache 7/1020 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie bewertet die Denkmalschutzbehörde den kulturhistorischen Wert dieses Hauses? Das Gutshaus ist für den Ort Löwitz und für die Kulturlandschaft in Mecklenburg-Vorpommern aus historischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen bedeutend. Historische Gründe sind die Bedeutung des Gutshauses als wesentliches Dokument der Geschichte und der Identität des Dorfes Löwitz und der ehemals dort lebenden Personen mit ihrem Bezug zum Gutshaus. Das Gutshaus in Löwitz zählt innerhalb der Gutshausbauten Mecklenburg-Vorpommerns aufgrund seiner architektonischen Ausprägung und trotz der erfolgten Veränderungen zu den herausgehobenen und bedeutenderen Gutshausbauten in der von den Gutswirtschaften geprägten Kulturlandschaft. Für die Architekturgeschichte des Historismus in Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um ein bedeutendes Gebäude, dem aus künstlerischen Gründen ein Wert zuzumessen ist. Als erster Privatbau, den der bedeutende Mecklenburger Architekt Georg Daniel entwarf, ist das Gutshaus für die Erforschung und für die Bewertung seiner Bauten kunsthistorisch von Bedeutung. Daher ist auch ein wissenschaftliches Interesse zu konstatieren. An der Erhaltung und der sinnvollen Nutzung des Löwitzer Gutshauses besteht ein öffentliches Interesse. Wesentlich für den Denkmalwert und für die Wirkung der Architektur des Hauses ist auch die Beziehung zur unmittelbaren Umgebung. Dieses betrifft die Lage in dem das Gutshaus umgebenden Park und die gestaltete Grünfläche vor dem Haus. 3. Welche Schritte wurden seitens der zuständigen Behörde unternommen , um dem weiteren Verfall Einhalt zu gebieten? Welche weiteren Schritte sind angedacht? 4. Wurden dem gegenwärtigen Eigentümer behördliche Schritte zur Sicherung des Denkmals nach § 20 Denkmalschutzgesetz angedroht? Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. In seinem Schreiben vom 19. September 2017 nimmt der Landkreis Nordwestmecklenburg wie folgt Stellung hierzu: „Die Untere Denkmalschutzbehörde hat den Eigentümer 2005 mit einer Ordnungsverfügung aufgefordert, das Gebäude als Baudenkmal zu erhalten und neben Sicherungsmaßnahmen auf die Erhaltungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 und 4 DSchG M-V verwiesen. Nach einem Teileinsturz des Daches wurde der Eigentümer durch die Untere Denkmalschutzbehörde am 28.07.2011 wiederum zur Sicherung des Baudenkmals aufgefordert. Da der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde am 08.11.2011 eine Sicherungsverfügung gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz M-V mit einer Fristsetzung von 90 Tagen nach Zustellung unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung erlassen. Die Zustellung erfolgte nachweislich mit Postzustellungsurkunde am 12.11.2011. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1020 3 Der Eigentümer legte hiergegen am 07.12.2011 fristgerecht Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Schwerin. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24.01.2012 abgelehnt. Am 10.07.2012 erfolgte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 9.100,00 Euro, welches nicht beigetrieben werden konnte. Für eine Ersatzmaßnahme durch die Behörde stehen keine Finanzmittel zur Verfügung.“