Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1023 7. Wahlperiode 05.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Ansteckende Krankheiten von Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/929 ergeben sich Nachfragen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Vorliegen von Tuberkulose in den Sammelunterkünften für Asylbewerber und illegal Eingereiste in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 (bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus, Anzahl der Erkrankungen, Ort der Sammelunterkunft, Nationalität der Erkrankten, Ort der Asylantragstellung )? Der Landesregierung liegen zur Beantwortung der Frage nur Angaben zur Anzahl der Erkrankten, zum Herkunftsland und zum Landkreis, in dem die Erkrankung gemeldet wurde, vor. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Anzahl der Erkrankten Herkunftsland Landeshauptstadt Schwerin 1 Syrien Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 2 Ghana Eritrea Landkreis Rostock 1 Somalia Hansestadt Rostock 1 Eritrea Landkreis Vorpommern-Greifswald 1 Afghanistan Hansestadt Rostock 1 Syrien Drucksache 7/1023 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Um den Aufenthaltsstatus, den Ort der Asylantragstellung und die genaue Unterkunft festzustellen, müssten Namen von erkrankten Personen von den regionalen Gesundheitsämtern an andere Behörden übermittelt werden, was jedoch nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht zulässig ist. Der Landesregierung ist zudem vor dem Hintergrund von § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes keine andere Rechtsgrundlage bekannt, nach der eine solche Datenübermittlung zulässig wäre. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann daher nicht erfolgen. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Vorliegen von Hepatitis B in den Sammelunterkünften für Asylbewerber und illegal Eingereiste in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 (bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus, Anzahl der Erkrankungen, Ort der Sammelunterkunft, Nationalität der Erkrankten, Ort der Asylantragstellung )? Der Landesregierung liegen zur Beantwortung der Frage nur Angaben zur Anzahl der Erkrankten, zum Herkunftsland und zum Landkreis, in dem die Erkrankung gemeldet wurde, vor. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Anzahl der Erkrankten Herkunftsland Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 4 Russische Föderation 1 Mauretanien 1 Afghanistan 1 Eritrea 1 Ghana Landkreis Nordwestmecklenburg 1 Afghanistan Um den Aufenthaltsstatus, den Ort der Asylantragstellung und die genaue Unterkunft festzustellen, müssten Namen von erkrankten Personen von den regionalen Gesundheitsämtern an andere Behörden übermittelt werden, was jedoch nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht zulässig ist. Der Landesregierung ist zudem vor dem Hintergrund von § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes keine andere Rechtsgrundlage bekannt, nach der eine solche Datenübermittlung zulässig wäre. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann daher nicht erfolgen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1023 3 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Vorliegen von Hepatitis C in den Sammelunterkünften für Asylbewerber und illegal Eingereiste in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 (bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus, Anzahl der Erkrankungen, Ort der Sammelunterkunft, Nationalität der Erkrankten, Ort der Asylantragstellung )? Der Landesregierung liegen zur Beantwortung der Frage nur Angaben zur Anzahl der Erkrankten, zum Herkunftsland und zum Landkreis, in dem die Erkrankung gemeldet wurde, vor. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Anzahl der Erkrankten Herkunftsland Landkreis Nordwestmecklenburg 1 unbekannt Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 unbekannt 1 Armenien Landeshauptstadt Schwerin 1 Ukraine Um den Aufenthaltsstatus, den Ort der Asylantragstellung und die genaue Unterkunft festzustellen, müssten Namen von erkrankten Personen von den regionalen Gesundheitsämtern an andere Behörden übermittelt werden, was jedoch nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht zulässig ist. Der Landesregierung ist zudem vor dem Hintergrund von § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes keine andere Rechtsgrundlage bekannt, nach der eine solche Datenübermittlung zulässig wäre. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann daher nicht erfolgen.