Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1041 7. Wahlperiode 17.10.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Obduktionen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Fälle des Verdachts auf nicht natürlichen Tod sind den Staatsanwaltschaften des Landes in den Jahren 2011 bis einschließlich 2016 jährlich bekannt geworden (aufgeschlüsselt nach den Staatsanwaltschaften )? Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil eine gesonderte statistische Erfassung des Merkmals „nicht natürlicher Tod“ nicht vorgesehen ist. Die Feststellung eines nicht natürlichen Todes kann in verschiedenen, statistisch unabhängig voneinander abgebildeten Deliktsfeldern erfolgen. Ist ein Tatverdächtiger bekannt, wird die Tat als Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung erfasst. Daneben stehen die Delikte mit bekannten Tätern, welche mit der Todesfolge eine Qualifizierung erfahren, wie beispielsweise eine Körperverletzung oder eine Vergewaltigung . Fälle mit Verdacht auf einen unnatürlichen Tod, in denen kein Tatverdächtiger bekannt ist, sind als Verfahren gegen eine unbekannte Person im Unbekannt-Register (UJs-Register) einzutragen. Dort werden alle gegen unbekannte Tatverdächtige geführte Vorgänge erfasst, unabhängig von dem zugrundeliegenden Delikt. Landesweit handelt es sich jährlich um mehrere tausend Verfahren, die manuell gesichtet werden müssten, um die wegen Verdachts eines unnatürlichen Todes geführten Vorgänge zu extrahieren. Dieser Aufwand ist vor dem Hintergrund der Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht zu leisten. Drucksache 7/1041 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In den Statistiken des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern werden die jährlichen Gesamtzahlen der Leichen-, Kapital- und Brandsachen sowie der politischen Verfahren zusammengefasst ausgewiesen. Auch diese statistischen Werte umfassen in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils mehrere tausend Vorgänge, die einzeln manuell ausgewertet werden müssten, um die Ermittlungsverfahren wegen nicht natürlicher Todesfälle zu extrahieren. Dies würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 2. Wie viele Obduktionen haben die Staatsanwaltschaften des Landes in den Jahren 2011 bis einschließlich 2016 jährlich wegen des Verdachts auf nicht natürlichen Tod angeordnet (aufgeschlüsselt nach den Instituten für Rechtsmedizin in Rostock und Greifswald und aufgeschlüsselt nach den Staatsanwaltschaften)? Die Anzahl der von den Staatsanwaltschaften jährlich angeordneten Obduktionen wird nicht statistisch erfasst. Wie bei der Beantwortung der Frage 1 dargelegt, müssten mehrere tausend Vorgänge manuell durchgesehen werden, um eine Anzahl benennen zu können. Dies würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 3. Wie hoch waren in den Instituten für Rechtsmedizin die durchschnittlichen Kosten pro Obduktion in den jeweiligen Jahren von 2011 bis 2016? Die Höhe der Vergütung der Sachverständigen der Institute für Rechtsmedizin durch die Staatsanwaltschaften ergibt sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Vor der Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) betrug das Honorar für eine Obduktion 195,00 Euro (§ 10 Absatz 1 JVEG in Verbindung mit Nummer 102 der Anlage 2 alter Fassung), unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen 275,00 Euro (§ 10 Absatz 1 JVEG in Verbindung mit Nummer 103 der Anlage 2 alter Fassung) und unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (zum Beispiel Zustand der Leiche) 396,00 Euro (§ 10 Absatz1 JVEG in Verbindung mit Nummer 104 der Anlage 2 alter Fassung). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1041 3 Seit dem 1. August 2013 beträgt das Honorar für eine Obduktion 380,00 Euro (§ 10 Absatz 1 JVEG in Verbindung mit Nummer 102 der Anlage 2), unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen 500,00 Euro (§ 10 Absatz1 JVEG in Verbindung mit Nummer 103 der Anlage 2) und unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (z. B. Zustand der Leiche) 670,00 Euro (§ 10 Absatz1 JVEG in Verbindung mit Nummer 104 der Anlage 2). Mangels gesonderter statistischer Erfassung der Anzahl an Obduktionen können die durchschnittlichen Kosten nicht benannt werden. 4. Gibt es über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) hinaus einen Ermessen begrenzenden Erlass des Justizministeriums, der den Staatsanwaltschaften vorgibt, wann Obduktionen eher angeordnet werden sollten und wann eher nicht? Wenn ja, wann wurde dieser erlassen? Ein entsprechender Erlass des Justizministeriums existiert nicht. 5. Gibt es über die RiStBV hinaus Ermessen begrenzende Weisungen innerhalb der Staatsanwaltschaften, die den Staatsanwälten vorgeben, wann eine Obduktion eher angeordnet werden sollte und wann eher nicht? Wenn ja, bitte konkretisieren. Neben den Nummern 33 und fortfolgenden Nummern der Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren gibt es keine Weisungen in Bezug auf die Anordnung von Obduktionen. 6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass weniger Obduktionen durch die Institute für Rechtsmedizin des Landes die Wahrscheinlichkeit , bislang als solche unerkannten Tötungsdelikte aufklären zu können, reduziert? Wenn ja, was unternimmt die Landesregierung, damit diese Annahme nicht bestätigt wird? Eine Obduktion ist die erforderliche und probate Maßnahme, um bei dem Verdacht eines nicht natürlichen Todesfalls die gebotene Aufklärung zu erreichen. In den Regelungen der Nummern 33 und den fortfolgenden Nummern der Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren sind hinreichend konkrete Maßstäbe festgelegt, um bestimmen zu können, in welchen Fällen von den Staatsanwaltschaften Obduktionen zu veranlassen sind, damit Tötungsdelikte als solche erkannt und aufgeklärt werden. Drucksache 7/1041 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Falls die Zahl notwendiger Obduktionen rückläufig sein sollte, beabsichtigt die Landesregierung, hier Steuerungsmaßnahmen zu ergreifen? Wenn ja, welche? Da die Anzahl der Obduktionen nicht benannt werden kann (vergleiche Antwort zu Frage 2), lässt sich auch keine Aussage zu möglichen Schlussfolgerungen treffen, die sich aus Veränderungen der Zahlen ergeben könnten.