Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1065 7. Wahlperiode 10.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Lehrerfortbildung im Bereich Inklusion und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Lehrkräfte der allgemeinbildenden und der beruflichen Schulen des Landes werden zahlreiche Fortbildungsangebote zum Thema Inklusion entsprechend der „Strategie der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem in Mecklenburg- Vorpommern bis zum Jahr 2023“ angeboten. 1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer haben in den Sommerferien zwischen den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 an Fortbildungen zum Thema Inklusion teilgenommen (bitte aufschlüsseln nach allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen und nach Lehrern mit und ohne Leitungsposition)? An Fortbildungen zum Thema Inklusion nahmen in den Sommerferien des Schuljahres 2016/2017 insgesamt 1.012 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen teil. Acht Lehrkräfte mit Leitungsposition besuchten Fortbildungsangebote für Schulleitungen. Für die beruflichen Schulen sind in den Sommerferien des Schuljahres 2016/2017 keine Fortbildungen zum Thema Inklusion angeboten worden. Drucksache 7/1065 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer plant das Land im Schuljahr 2017/2018 in Fortbildungen zum Thema Inklusion zu entsenden (bitte aufschlüsseln nach allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen und nach Lehrern mit und ohne Leitungsposition)? Für die allgemeinbildenden Schulen werden während des Schuljahres 2017/2018 weitere Fortbildungsangebote zum Thema Inklusion vorgehalten. Die gegenwärtig zu erwartende Teilnehmerzahl beträgt rund 2.900. Zusätzliche Fortbildungsangebote zu inklusiver Schulentwicklung für Lehrkräfte in Leitungsposition werden für 174 Teilnehmerinnen und Teilnehmer organisiert. Darüber hinaus werden bedarfsorientierte Fortbildungen zum Thema Inklusion angeboten. Angaben zu den entsprechenden Teilnehmerzahlen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getätigt werden. Im Bereich der beruflichen Schulen sind zum Thema Inklusion für das Schuljahr 2017/2018 vier Kurse mit je 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne Leitungsposition sowie zwei Kurse mit je 26 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Leitungsposition geplant. 3. Wie viele Unterrichtsstunden werden den Lehrerinnen und Lehrern wöchentlich zugunsten der Inklusionsfortbildung erlassen (bitte aufschlüsseln nach allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen und nach Lehrern mit und ohne Leitungsposition)? Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinbildenden Schulen erhalten je eine Lehrerwochenstunde ab einem Fortbildungsumfang von 60 Zeitstunden innerhalb einer Fortbildungsmaßnahme pro Schuljahr beziehungsweise ab Maßnahmebeginn. Dieses gilt sowohl für Lehrkräfte mit als auch ohne Leitungsposition. Für folgende Fortbildungsangebote erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anrechnungsstunden: - Fortbildungsreihe „Auf dem Weg zur inklusiven Grundschule“: eine Lehrerwochenstunde (LWS), - weiterbildender Masterstudiengang Sonderpädagogik und Inklusion: fünf LWS, - weiterbildender Masterstudiengang Behindertenpädagogik mit dem Förderschwerpunkt Hören: 15 LWS, - weiterbildender Masterstudiengang Behindertenpädagogik mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 15 LWS. Für aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Maßnahmen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer folgende Anrechnungsstunden: - Produkt 1.1: Fortbildung und Prozessbegleitung für Lehrkräfte mit Leitungsaufgaben: eine LWS, - Produkt 2.1: Fortbildung und Prozessbegleitung für Klassenleitungen und Fachlehrkräfte: eine LWS im 1. Jahr, zwei LWS im 2. Jahr, - Produkt 4.0: Fortbildung für Lehrkräfte zu durchgängiger Sprachbildung und interkultureller Bildung: drei LWS. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1065 3 Lehrerinnen und Lehrer der beruflichen Schulen erhalten je eine Lehrerwochenstunde ab einem Fortbildungsumfang von 60 Zeitstunden innerhalb einer Fortbildungsmaßnahme pro Schuljahr beziehungsweise ab Maßnahmebeginn. Dieses gilt sowohl für Lehrkräfte mit als auch ohne Leitungsposition. Für folgende aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Maßnahmen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anrechnungsstunden: - Produkt 5.1: Fortbildung für Schulleitungen zur Umsetzung inklusiver Lehr- und Lernkonzepte: zwei LWS, - Produkt 5.2: Fortbildung für Lehrkräfte zu inklusiven Schulkonzepten bei der Unterrichtsplanung: vier LWS. 4. Kann das Bildungsministerium Maßnahmen anwenden, Lehrerinnen und Lehrer zur Teilnahme an Fortbildungen zu verpflichten? a) Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich? b) Wenn ja, welche Konsequenzen entstünden bei Verweigerung? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Die Anordnung von Fortbildungen fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers beziehungsweise unter das Weisungsrecht des Dienstherrn. Der Arbeitgeber/Dienstherr kann der Lehrkraft eine dienstliche Weisung zur Teilnahme an der Fortbildung erteilen; die Lehrkraft hat dieser Folge zu leisten. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes ist die Teilnahme an Fortbildungen und somit auch die Lehrerfortbildung im Rahmen der Strategie der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion verpflichtend. Gemäß § 3 Absatz 2 der Lehrkräftefortbildungsund -qualifizierungsverordnung dürfen die Schulleiterin und der Schulleiter die Lehrkräfte zur Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen verpflichten, wenn dies zur Erreichung des Fortbildungszwecks erforderlich ist. Gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des Schulgesetzes sind die Schulleiterin und der Schulleiter verpflichtet, auf die Fortbildung der Lehrkräfte hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann gemäß § 97 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleiterin, dem Schulleiter sowie den Lehrkräften Weisungen erteilen. Bei Tarifbeschäftigten ist zudem der Abschluss entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen möglich. In Betracht kommende Konsequenzen wären im Einzelfall im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für Angestellte beziehungsweise für Beamte zu prüfen. Eine generelle Aussage kann daher nicht getroffen werden. Drucksache 7/1065 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Mit wie vielen Stunden Unterrichtsausfall bzw. Vertretungsunterricht ist im Zuge der Fortbildung im Bereich Inklusion zu rechnen (bitte aufschlüsseln nach allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen)? Bei der Durchführung von Fortbildungen ist es das Ziel aller Beteiligten, Vertretungsunterricht und Unterrichtsausfall zu vermeiden. Aufgrund der aktuell zahlreich stattfindenden Fortbildungsangebote können in Einzelfällen Vertretungserfordernisse nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daten zum Vertretungsunterricht anlässlich von Fortbildungen werden nicht erhoben.