Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1071 7. Wahlperiode 09.10.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Verzinsung nach Abgabenordnung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Verzinsung nach § 233a der Abgabenordnung ist beschränkt auf die Festsetzung der Einkommen -, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, wobei die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird. Von der Verzinsung ausgenommen sind die übrigen Steuern und Abgaben sowie Steuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge. Auch bei der Nachforderung von Abzugssteuern gegenüber Arbeitnehmern, der Festsetzung der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren erfolgt keine Verzinsung nach § 233a der Abgabenordnung. Das Aufkommen der Zinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Bei gemeinsamer Ertragshoheit mehrerer steuerberechtigter Körperschaften sind Zinsen wie die Steuer aufzuteilen. Dies gilt für Nachforderungen und Erstattungen gleichermaßen. - Zinsen zur Einkommensteuer stehen zu 42,5 Prozent dem Bund, zu 42,5 Prozent den Ländern und zu 15 Prozent den Kommunen zu. - Bei den Zinsen zur Körperschaftsteuer erhalten der Bund und die Länder jeweils die Hälfte des Aufkommens. - Bei den Zinsen zur Umsatzsteuer erfolgt die Verteilung nach den Regelungen des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Die Anteile der steuerberechtigten Körperschaften an den Zinsen zur Umsatzsteuer unterliegen daher jährlichen Schwankungen . Drucksache 7/1071 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Aufkommen der Zinsen zur Gewerbesteuer steht den Kommunen zu. Zinsen zur Gewerbesteuer werden - wie auch die Gewerbesteuer selbst - nicht vom Land, sondern von den steuerberechtigten Kommunen in eigener Zuständigkeit festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus wenden die Kommunen nach § 12 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes den § 233a der Abgabenordnung auch bei der Berechnung der Verzinsung für die kommunalen Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben entsprechend an. Auf Nachfrage bei der Fragestellerin beschränkt sich die Kleine Anfrage auf die landesseitig verwalteten Steuern. 1. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen aus § 233a Abgabenordnung auf Steuernachforderungen (bitte getrennt nach Steuerart und Jahren aufschlüsseln)? Die Höhe der in den Jahren 2014 bis 2016 entstandenen Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung auf Steuernachforderungen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr 2014 2015 2016 Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer 8.652.540,22 Euro 7.738.507,00 Euro 8.182.045,09 Euro Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer 3.089.889,37 Euro 3.223.837,12 Euro 4.137.146,18 Euro Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer 3.568.973,26 Euro 9.539.126,04 Euro 4.468.886,92 Euro Über die Höhe der Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung aus der Nachforderung von Gewerbesteuern liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 2. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen auf Steuererstattungen (bitte getrennt nach Steuerart und Jahren aufschlüsseln )? Die Höhe der in den Jahren 2014 bis 2016 entstandenen Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung auf Steuererstattungen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr 2014 2015 2016 Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 6.174.161,99 Euro 5.098.657,67 Euro 5.876.222,49 Euro Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer 2.825.321,07 Euro 4.098.057,49 Euro 3.128.485,11 Euro Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 3.390.461,97 Euro 7.152.003,52 Euro 2.552.679,56 Euro Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1071 3 Über die Höhe der Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung aus der Erstattung von Gewerbesteuern liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Aus der Jahresabrechnung beziehungsweise aus der Kassenstatistik der Kommunen ergeben sich jedoch kumulierte Werte für die Erstattungszinsen, die sowohl die Gewerbesteuern als auch sonstige Steuern beinhalten: Jahr 2014 (Jahresrechnung) 2015 (Jahresrechnung) 2016 (Kassenstatistik) Erstattungszinsen der Kommunen für Gewerbesteuer und sonstige Steuern 6.174.161,99 Euro 5.098.657,67 Euro 5.876.222,49 Euro 3. In welcher Höhe waren in den Jahren 2014, 2015 und 2016 die Beitreibung von Nachzahlungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) erfolglos, sodass diese nach § 261 Abgabenordnung niedergeschlagen werden mussten? Die Höhe der niedergeschlagenen Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung lässt sich nicht ermitteln, da die einzelnen Zinsarten im Erhebungskonto über keine eigenen auswertbaren Schlüssel verfügen. Der Zinskennzahlenschlüssel im Erhebungskonto gilt für alle Zinsen gleichermaßen. In der nachfolgenden Tabelle sind daher neben den niedergeschlagenen Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung auch die niedergeschlagenen Zinsen nach § 234 (Stundungszinsen), § 235 (Verzinsung von hinterzogenen Steuern) und § 237 (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) der Abgabenordnung enthalten. Jahr 2014 2015 2016 Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer 1.228.909,79 Euro 1.505.048,93 Euro 1.442.016,73 Euro Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer 506.063,29 Euro 309.285,50 Euro 502.609,64 Euro Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer 6.189.622,43 Euro 1.402.725,52 Euro 3.997.631,87 Euro Über die Höhe der Niederschlagung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung zur Gewerbesteuer, deren Erhebung in die alleinige Zuständigkeit der Kommunen fällt, liegen der Landesregierung keine Angaben vor.