Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1078 7. Wahlperiode 09.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Vergrößerung des Windeignungsgebietes Gingst und ANTWORT der Landesregierung Laut der zweiten Änderung des Raumentwicklungsprogramms Vorpommern wurde die Fläche des Windeignungsgebietes „Gingst“ Nr. 1/2015 von 35 ha auf 79 ha vergrößert. Der Hinweis zur Änderung der Planung lautet wie folgt: „Vergrößerung des Gebietes nach Prüfung Wohnnutzung und Anpassung der Siedlungsabstände zu Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen bzw. zu Einzelhäusern/Splittersiedlungen im Außenbereich“. 1. Welche konkreten Argumente, außer den in der Abwägungsdokumentation zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens genannten, haben dazu geführt, dass die Stellungnahmen, die größtenteils Bedenken gegen das Windeignungsgebiet Gingst 1/2015 mit 35 ha äußerten, Anlass für eine erneute Prüfung gegeben haben und zu einer Erweiterung des Gebiets in nordöstlicher und südwestlicher Richtung führten? Keine. Alle Argumente, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sind in der Abwägungsdokumentation (http://awd.mv-regierung.de/rrep_2015_03/index.php) enthalten. Drucksache 7/1078 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Warum wurden diese Argumente in der ursprünglichen Ausweisung des Windeignungsgebietes Gingst 1/2015 mit 35 ha nicht berücksichtigt ? Für den ersten Entwurf der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern lagen diese detaillierten Informationen nicht vor. 3. Welche Kriterien haben sich im Vergleich zur ursprünglichen Ausweisung verändert, die nun eine vergrößerte Fläche des Windeignungsgebietes Gingst 1/2015 mit 79 ha rechtfertigen? Die abwägungserheblichen Kriterien („1.000 m Abstandspuffer zu Gebieten, die nach der Baunutzungsverordnung dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen“ sowie „800 m Abstandspuffer zu Einzelhäusern/Splittersiedlungen im Außenbereich“) haben sich nicht verändert. Vielmehr gab es konkretere Angaben zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich ohne Wohnnutzung und zu den der Ortslage Kluis vorgelagerten Einzelhäusern , die dem planerischen Außenbereich zuzuordnen sind, die zu der veränderten Gebietsbemessung führten.