Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1090 7. Wahlperiode 11.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Bauausführung Ortsumgehung Warsow/Bandenitz und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/1024 ergeben sich Nachfragen. 1. Das Vorhaben hat auf Bundes- und Landesebene eine positive Bewertung erhalten und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis bescheinigt bekommen. In Anbetracht der Bestrebungen, weitere Unternehmen für den Industriepark Schwerin zu werben und somit den Wirtschaftsstandort Schwerin zu stärken, bis wann ist mit einer Bauausführung der Ortsumgehung zu rechnen? 2. Sind in absehbarer Zeit konkrete Planungsschritte für den Bau der Ortsumgehung vorgesehen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur gibt den Rahmen für die Planung und für den Bau von Straßen in der Baulast des Bundes in den kommenden 10 bis 15 Jahren wieder. Er beinhaltet ausnahmslos nur Vorhaben ab einem bestimmten Nutzen-Kosten-Faktor aufwärts. Für Mecklenburg-Vorpommern trifft dies auf über 30 Projekte zu. Die Straßenbauverwaltung treibt die Planungen für ihre Bauvorhaben im Bundesverkehrswegeplan im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten voran. Im Rahmen des Nutzen- Kosten-Verhältnisses sind die beiden Ortsumfahrungen Warsow und Bandenitz im Kontext aller Straßenbauvorhaben als nachrangig eingestuft, sodass zunächst vorrangigere, andere Bedarfsplanmaßnahmen vorbereitet werden, die teilweise auch schon in der Planung weiter fortgeschritten sind. Drucksache 7/1090 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Planungen für Ortsumfahrungen dauern regelmäßig mehrere Jahre. Der genaue Zeitraum hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von den umweltfachlichen Erfordernissen. Ferner hängt der tatsächliche Baubeginn von der Bereitstellung finanzieller Mittel durch den Bund zum Zeitpunkt des vollziehbaren Baurechtes und von der Verfügbarkeit der erforderlichen Grundstücksflächen ab. Ein Zeitpunkt für die Bauausführung kann daher noch nicht genannt werden.