Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1096 7. Wahlperiode 17.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Widerrufungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut einem Bericht des Spiegelmagazins vom 16.09.2017 erschwert sich die Überprüfung der durch die Migrationskrise 2015 in Deutschland registrierten Asylbewerber. Viele haben zur Erfassung einen Fragebogen ausgefüllt, welcher nun mittels einer Widerrufungsprüfung neu ausgewertet werden soll. Die Widerrufungsprüfung ist freiwillig. 1. Wie viele mit Aufenthaltstitel in Mecklenburg-Vorpommern lebende Personen haben einen Fragebogen zur Erfassung ihrer Daten ausgefüllt ? Wie viele Fälle davon sind für eine Widerrufungsprüfung vorgesehen? Die Vorschrift des § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes sieht vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung unter anderem zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung beziehungsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Nach Kenntnis der Landesregierung wird das BAMF 2017 die Widerrufsprüfungen von 80.000 bis 10.0000 Verfahren zu Bescheiden aus den Jahren 2015 und 2016 vorziehen, einschließlich solcher Entscheidungen, die im „schriftlichen Verfahren“ mittels Fragebogen getroffenen worden sind. Drucksache 7/1096 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Ob für Personen mit einem Aufenthaltstitel, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, im Asylverfahren eine Entscheidung im „schriftlichen Verfahren“ mittels Fragebogen getroffen wurde oder aber eine mündliche Anhörung des Asylsuchenden stattgefunden hat, ergibt sich für die Ausländerbehörde erst nach Durchsicht des jeweiligen BAMF-Bescheides. Ungeachtet dessen wird das Kriterium statistisch auch nicht erfasst. Um festzustellen, in wie vielen Fällen bei in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Personen mit einem Aufenthaltstitel eine Anhörung im „schriftlichen Verfahren“ mittels Fragebogen stattgefunden hat, müssten mithin alle innerhalb dieses Zeitraumes getroffenen Entscheidungen des BAMF dahingehend gesichtet werden. Da die Akten bei den Ausländerbehörden auch nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF geordnet sind, müssen die Akten dieses Zeitraumes aus der Gesamtzahl aller in der Ausländerbehörde befindlichen Ausländerakten herausgesucht werden. Dies ist für die Ausländerbehörden mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden , der zusätzlich zu deren ohnedies hohen Arbeitsbelastung nicht erbracht werden kann. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Die Entscheidung, in welchen Fällen eine Widerrufsprüfung stattfinden soll, obliegt dem BAMF, welches als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommern unterliegt und unter Verweis darauf zu dieser Frage nicht Stellung genommen hat. 2. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, dass Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern mit dem hier angesprochenen Personenkreis überprüfende Gespräche führen? a) Wie beurteilt die Landesregierung die Bereitschaft der Personen mit Aufenthaltstitel, zu einer Widerrufungsprüfung zu erscheinen? b) Inwiefern bemüht sich die Landesregierung darum, dass Personen mit Aufenthaltstitel sich zu einer Widerrufungsprüfung entschließen ? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund dessen, dass es sich bei den Widerrufsprüfungen um ein bundesgesetzlich geregeltes Verfahren handelt, für dessen Durchführung das BAMF zuständig ist, sieht die Landesregierung keine Möglichkeit, dass die Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern mit dem betroffenen Personenkreis überprüfende Gespräche führen. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung auch keinerlei Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, dass sich die betroffenen Personen diesem Verfahren unterziehen. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des BAMF. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1096 3 3. Wie viele Personen sind in Mecklenburg-Vorpommern bislang zu einer Widerrufungsprüfung erschienen? a) In wie vielen Fällen ergaben sich grundlegende Änderungen im Datensatz? b) Wie viele Personen sind bislang nicht zu ihrer Widerrufungsprüfung unter Angabe von Gründen erschienen? c) Wie viele Personen sind bislang nicht zu ihrer Widerrufungsprüfung ohne Angabe von Gründen erschienen? Die Fragen 3, a) bis c) werden zusammenhängend beantwortet. Das beteiligte BAMF hat um Verständnis gebeten, dass hierzu keine Beiträge zu Verfügung gestellt werden. Als Bundesbehörde unterliegt es nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern. Parlamentarische Anfragen können direkt an die beim Bundesamt eingerichtete Kontaktmöglichkeit „Zentrale-Ansprechstelle@bamf.bund.de“ gerichtet werden. 4. Welche weitergehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Datensätze von Personen mit Aufenthaltstitel will die Landesregierung bei nicht erfolgter Widerrufungsprüfung ergreifen? Gelangt das BAMF zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nicht vorliegen, bleibt der Schutzstatus der betroffenen ausländischen Person unverändert. Werden im Verlaufe des weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet - beispielsweise bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – bei der zuständigen Ausländerbehörde Personaldokumente vorgelegt, erfolgt ein Abgleich der Personendaten mit den bereits gespeicherten Angaben. In Verdachtsfällen wird durch die Ausländerbehörden regelmäßig eine kriminaltechnische Untersuchung veranlasst und gegebenenfalls eine weitere Widerrufsprüfung beim BAMF angeregt.