Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1111 7. Wahlperiode 13.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Aufenthaltsregelung für die Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst und ANTWORT der Landesregierung Durch das kürzlich von der Bundesregierung verabschiedete Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist auch das Asylgesetz neu geregelt worden. Neu eingefügt wurde § 47 Absatz 1b AsylG: „Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung , längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten, wonach der Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.“ 1. Plant die Landesregierung eine spezifische Regelung bezüglich der oben genannten Gesetzesnovellierung nach § 47 Absatz 1b AsylG in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst? Nein. Drucksache 7/1111 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wenn Frage 1 mit nein beantwortet wird, wie lautet die derzeitige Praxis bezüglich des entsprechenden Personenkreises in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst? Gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich verpflichtet, bis zu sechs Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dementsprechend werden aus der Erstaufnahmeeinrichtung unseres Landes Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich innerhalb dieses Zeitrahmens auf die Kommunen verteilt . Darüber hinaus besteht gemäß § 47 Absatz 1a des Asylgesetzes für Ausländerinnen und Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a des Asylgesetzes (als offensichtlich unbegründet) oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes (als unzulässig), die Verpflichtung, bis zum Vollzug der Abschiebung oder bis zu der freiwilligen Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Nach diesen Vorschriften wird in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich verfahren.