Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Januar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/113 7. Wahlperiode 08.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Unterhaltsvorschuss für alleinerziehende Eltern in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - im Folgenden kurz „Unterhaltsvorschuss “ - ist eine besondere Hilfe für Kinder Alleinerziehender. So unterstützt sie Alleinerziehende , wenn diese wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Anspruchsberechtigt nach § 1 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) ist das Kind. Unterhaltsvorschuss wird bislang längstens für 72 Monate gewährt und gilt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend vom 1. Dezember 2016 ist geplant, die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, ab dem Jahr 2017 neu zu regeln. Die Altersgrenze für unterhaltsberechtigte Kinder soll von 12 auf 18 Jahre angehoben werden. Zudem sollen die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten abgeschafft und die Beiträge für die Altersgruppen 0- bis 5-Jährige und 6- bis 11-Jährige leicht erhöht werden. Drucksache 7/113 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wann genau soll die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Kenntnis der Landesregierung in Kraft treten? Das Bundeskabinett hat die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) am 14. Dezember 2016 im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderungen haushaltsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Bis zur Ersten Lesung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag werden Bund und Länder Gespräche zu den offenen Fragen im Hinblick auf Inkrafttreten, Verwaltungsvereinfachung und Kostentragung führen. 2. Welche Position vertritt die Landesregierung zu der vorgesehenen Verlängerung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kinder sowie zum Wegfall der bisherigen Bezugsdauer für jedes Kind von maximal 72 Monaten? Die Landesregierung befürwortet die vorgesehene Verlängerung des Unterhaltsvorschusses bis zum 18. Lebensjahr sowie den geplanten Wegfall der bisherigen Bezugshöchstdauerbegrenzung von maximal 72 Monaten. 3. Wie viele Alleinerziehende in Mecklenburg-Vorpommern haben für wie viele Kinder sowie für welchen Zeitraum in den Jahren 2010 bis 2016 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt (bitte jahresweise aufgeschlüsselt, nach den Altersgruppen 0- bis 5-Jährige und 6- bis 11-Jährige sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen)? 4. Wie viele Alleinerziehende in Mecklenburg-Vorpommern haben für wie viele Kinder sowie für welchen Zeitraum in den Jahren 2010 bis 2016 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten (bitte jahresweise aufgeschlüsselt, nach den Altersgruppen 0- bis 5-Jährige und 6- bis 11-Jährige sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen)? 5. Womit begründet sich eine mögliche Differenz zwischen den Ergebnissen zu den Fragen 3 und 4? a) Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? b) Wie viele Anträge befinden sich noch in der Bearbeitung? c) Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Anträge auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ? Die Fragen 3, 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/113 3 Die Landesregierung kann keine Aussagen zu der Anzahl der Alleinerziehenden machen, die Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragt haben. Diese Angaben werden von der Statistik in Mecklenburg-Vorpommern nicht erfasst und werden auch vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht abgefordert. Eine statistische Erhebung, die sich an der Anzahl der Alleinerziehenden orientiert, wird nach Auskunft der Jugendämter in den Landkreisen/kreisfreien Städten ebenfalls nicht durchgeführt. Erhebungen zum Unterhaltsvorschuss auf der Grundlage statistischer Kennzahlen zielen auf die einzelnen Fälle von Unterhaltsvorschuss (hier: das Kind als Berechtigter) ab. 6. Welche Verwaltungskosten und wie viele nicht zurück gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen sind in den Jahren 2010 bis 2016 in Mecklenburg-Vorpommern durch Zahlung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstanden (bitte jahresweise aufgeschlüsselt, nach den Altersgruppen 0- bis 5-Jährige und 6- bis 11-Jährige sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen)? Die Landesregierung kann zu der Höhe der Verwaltungskosten, die in den Jahren 2010 bis 2016 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind, keine belastbaren Angaben machen. Die entsprechende Datenlage ist kein Bestandteil der Statistik und wird auch nicht erhoben. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie sich bezüglich der Sachkosten nach der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) richten. Die Pauschalsätze der KGSt zu den Kosten eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei 202,25 Arbeitstagen betragen 9.700,- Euro als Sachkostenpauschale je Büroarbeitsplatz. Als Gemeinkosten bei Büroarbeitsplätzen werden von der KGSt 20 Prozent der Personalkosten zugrunde gelegt. Die Personalkosten fallen nach Aussagen der Jugendämter in allen Landkreisen/kreisfreien Städten unterschiedlich aus, je nachdem wie viele Unterhaltsvorschussmitarbeiterinnen und Unterhaltsvorschussmitarbeiter dort beschäftigt werden und welche Dienstbezüge die einzelnen Unterhaltsvorschussmitarbeiterinnen und Unterhaltsvorschussmitarbeiter erhalten. Auch die Verwaltungskosten sind nicht vergleichbar, da diese unterschiedliche Positionen berücksichtigen, wie beispielsweise Mieten, Pachten, Datenverarbeitung und ähnliches. In den Jahren 2010 bis 2016 sind in den Landkreisen/kreisfreien Städten nach Angaben der Titel bewirtschaftenden Stelle im Landesamt für Soziales und Gesundheit die im Folgenden dargestellten nicht zurückgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen entstanden. Bei den in der Tabelle dargestellten Beträgen handelt es sich um die von den Landkreisen/kreisfreien Städten geleisteten Ausgaben (inklusive Bundes- und Landesanteil) abzüglich der Einnahmen aus der Rückgriffsquote (sog. Nettoausgaben). Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den Altersgruppen 0- bis 5-Jährige und 6- bis 11-Jährige nicht möglich. Eine Unterscheidung nach Altersgruppen wird hier nicht vorgenommen. Drucksache 7/113 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Landkreis/ kreisfreie Stadt Jugendamt Haushaltsjahr 2010 in Euro Haushaltsjahr 2011 in Euro Bad Doberan 1.225.660,72 1.163.697,75 Demmin 1.445.738,90 1.265.597,68 Greifswald/Stadt 1.141.415,95 1.139.406,14 Güstrow 1.886.597,28 1.949.598,52 Ludwigslust 1.562.290,41 1.505.574,04 Mecklenburg-Strelitz 1.140.977,31 1.151.189,98 Müritz 932.250,68 974.894,83 Neubrandenburg/Stadt 1.408.198,41 1.395.949,29 Nordvorpommern 1.472.036,40 1.470.390,20 Nordwestmecklenburg 1.724.558,94 1.687.049,27 Ostvorpommern 1.602.744,27 1.641.313,86 Parchim 1.439.733,07 1.384.044,78 Rostock/Stadt 3.320.425,20 3.367.548,39 Rügen 920.862,24 843.959,31 Schwerin/Stadt 2.206.291,71 2.228.601,11 Stralsund/Stadt 1.234.491,24 1.236.614,48 Uecker-Randow 1.316.330,78 1.293.567,71 Wismar/Stadt 770.342,45 738.702,09 Gesamt 26.750.945,96 26.437.699,43 Landkreis/ krsf. Stadt Jugendamt Haushaltsjahr 2012 in Euro Haushaltsjahr 2013 in Euro Haushaltsjahr 2014 in Euro Haushaltsjahr 2015 in Euro Haushaltsjahr 2016 in Euro Ludwigslust- Parchim 2.932.685,68 2.652.429,09 2.745.748,52 2.557.676,17 2.264.266,84 Mecklenburgische Seenplatte 4.774.708,15 4.702.984,03 4.812.424,01 4.654.802,60 4.333.442,51 Nordwestmecklenburg 2.343.832,60 2.113.671,11 1.947.446,76 1.830.915,10 1.717.482,62 Rostock 3.196.223,20 3.079.568,03 2.573.184,03 2.688.354,61 2.666.404,69 Vorpommern- Greifswald 4.337.318,15 4.457.084,92 4.248.197,33 4.381.972,69 4.224.185,67 Vorpommern- Rügen 3.845.735,82 3.660.965,16 3.501.187,23 3.275.592,90 3.227.364,65 Rostock-Stadt 3.131.661,02 3.081.852,94 2.949.932,87 2.892.899,16 3.227.814,06 Schwerin-Stadt 2.235.345,12 2.135.503,72 1.951.941,02 1.952.842,65 1.884.497,82 Gesamt 26.797.509,74 25.884.059,00 24.730.061,77 24.235.055,88 23.545.458,86 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/113 5 7. Wie viele Alleinerziehende in Mecklenburg-Vorpommern werden von den Neuregelungen im Unterhaltsvorschussgesetz profitieren, a) weil ihre unterhaltsberechtigten Kinder älter als 12 Jahre sind? b) weil für ihre unterhaltsberechtigten Kinder bereits über einen Zeitraum von maximal 72 Monaten Unterhaltsvorschuss auf Grundlage des bestehenden Unterhaltsvorschussgesetzes gezahlt wurde? c) insgesamt? 8. Für wie viele Alleinerziehende und ihre Kinder in Mecklenburg- Vorpommern greifen die Neuregelungen nicht, zum Beispiel wegen Anrechnungstatbeständen gemäß SGB II (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen und Gründe benennen)? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 wird verwiesen. 9. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen musste der gewährte Unterhaltsvorschuss von den Alleinerziehenden in welcher Höhe zurückgezahlt werden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Im Jahr 2015 wurden in Mecklenburg-Vorpommern in 3.577 Fällen die nach § 5 UVG bestehenden Rückforderungen - nach Entziehung der Leistung, unabhängig davon, in welchem Jahr diese erfolgt ist -, verfolgt. Das heißt, dass der gewährte Unterhaltsvorschuss in diesen Fällen von dem Alleinerziehenden (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 UVG) beziehungsweise dem berechtigten Kind (§ 5 Absatz 2 UVG) zurückgefordert - jedoch nicht in jedem Fall realisiert - wurde. Mithin wurde in 3.577 Fällen an einer entsprechenden Rückforderung „gearbeitet“. Die Gründe sind in § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 UVG (für die/den Alleinerziehende(n)) sowie in § 5 Absatz 2 UVG (für das berechtigte Kind) normiert. Nach Auskunft der Jugendämter wird eine Unterscheidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 2 UVG im Haushalt nicht vorgenommen. Insofern können keine Angaben dazu gemacht werden, in welcher Höhe der gewährte Unterhaltsvorschuss von Alleinerziehenden zurückgezahlt wurde. Drucksache 7/113 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 10. Mit welchem zusätzlichen Organisations-, Verwaltungs- und Personalaufwand müssen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung der Neuregelungen im Unterhaltsvorschussgesetz rechnen (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen)? Der zusätzliche Organisations-, Verwaltungs-, und Personalaufwand ist zurzeit nicht bezifferbar . Die Klärung dieser Fragen soll im Rahmen der zwischen Bund und Ländern bis zur Ersten Lesung des Gesetzesentwurfes im Deutschen Bundestag zu führenden Gespräche erfolgen.