Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1137 7. Wahlperiode 06.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Stand der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In meiner Kleinen Anfrage „Umsetzung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ vom 06.04.2017, Drucksache 7/294, antwortete die Landesregierung auf die meisten der Fragen mit dem Hinweis: „Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen.“ Das Prostituiertenschutzgesetz trat auf Bundesebene bereits am 01.07.2017 in Kraft. Noch im September 2017 wurde durch die Medien bekannt, dass wesentliche Vorschriften des neuen Bundesgesetzes in Mecklenburg- Vorpommern noch nicht umgesetzt wurden, die Landesverordnung lediglich als Entwurf vorliegt und erst zum Ende des Jahres in Kraft treten soll. 1. Liegt die Landesverordnung über die Verteilung der Zuständigkeiten zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes mittlerweile vor? a) Wenn ja, seit wann? b) Unter welchem Link ist sie öffentlich zugänglich? c) Wenn nicht, wann soll die Landesverordnung über die Verteilung der Zuständigkeiten zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes verkündet werden und in Kraft treten? Zu 1, a), b) und c) Der Entwurf der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz befindet sich derzeit parallel in der Ressort- und Verbandsanhörung. Die Verkündung erfolgt nach jetzigem Zeitplan voraussichtlich Mitte Dezember 2017. Drucksache 7/1137 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Mit welchem zusätzlichen personellen Aufwand übernimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) ab Oktober 2017 die Registrierung und gesundheitliche Beratung? Für diese Aufgaben wurden im Landesamt für Gesundheit und Soziales unbefristet zwei Sozialarbeiterinnen am 1. September 2017 eingestellt. Für die Startphase wurde zudem zusätzlich eine weitere Sozialarbeiterin befristet für zwei Jahre eingestellt. 3. Wie viele Stellen, für welche Aufgaben und mit welchem Stundenumfang sollen dauerhaft auf Landesebene für die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben geschaffen werden? a) Wie viele finanzielle Mittel werden dafür bereitgestellt? b) An welcher Stelle finden sich diese Mittel im Doppelhaushalt wieder? Zu 3, a) und b) Die Anzahl dauerhaft einzurichtender Stellen hängt letztlich vom tatsächlichen Umfang der Sexarbeit in Mecklenburg-Vorpommern und davon ab, wie die im Prostitutionsgewerbe Tätigen ihrer Anmeldeverpflichtung nachkommen und das Beratungsangebot in Anspruch nehmen. Darüber gibt es bislang keinerlei gesicherte Erkenntnisse. Insoweit kann bislang auch keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Stellen dauerhaft auf Landesebene für die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben benötigt werden. Die Einstellung der Mitarbeiterinnen erfolgte im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 4. Wie viele Anmeldestellen soll es in Mecklenburg-Vorpommern an welchen Orten geben? a) Wie viele Anmeldungen für die gesundheitliche Beratung liegen dem LAGuS bislang vor? b) In welchen zeitlichen Abständen sollen die regelmäßigen gesundheitlichen Beratungen erfolgen? Die Anmeldungen finden im Landesamt für Gesundheit und Soziales am Standort Rostock und - in der Regel nach vorheriger Terminvereinbarung - in Schwerin und Neubrandenburg statt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1137 3 Zu a) Zurzeit liegen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales elf Anmeldungen für Termine zur gesundheitlichen Beratung vor. Zu b) Die Abstände der regelmäßigen gesundheitlichen Beratungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Danach haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindesten alle zwölf Monate und Prostituierte unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen (§ 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 Prostituiertenschutzgesetz). Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von dieser Regelung erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung vorzunehmen; für die darauffolgenden gesundheitlichen Beratungen gelten dann wieder die zwölf Monate (§ 37 Absatz 7 Prostituiertenschutzgesetz). 5. Welche Regelungen hinsichtlich Anmeldungen, Arbeitsort etc. gibt es für Prostituierte, die regelmäßig pendeln? Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden (§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz). Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Prostituiertenschutzgesetzes haben Prostituierte bei der Anmeldung die Länder oder die Kommunen anzugeben, in denen die Tätigkeit geplant ist. Die angegebenen Länder und Kommunen werden in der Anmeldebescheinigung und gegebenenfalls in der Aliasbescheinigung aufgeführt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 Prostituiertenschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Prostitutionsanmeldeverordnung ). 6. In welcher Form und in welcher Höhe fallen für Anmeldungen und gesundheitliche Beratungen Gebühren an? Die Landesregierung strebt für die Anmeldung der Prostituierten und für die gesundheitliche Beratung (siehe Antwort zu Frage 5) eine Gebührenfreiheit an. Für die gewerbliche Anmeldung wird die Gebührenerhebung noch geprüft. 7. Unter welchen Bedingungen ist die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung vorgesehen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Drucksache 7/1137 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Wie soll weiteren Zielen des Gesetzes, darunter „Menschen in der Prostitution durch gute Beratung zu stärken, (…) Wege zu Hilfsangeboten aufzuzeigen und Notlagen gemeinsam zu überwinden, verträgliche Arbeitsbedingungen zu unterstützen (…)“ (siehe: www.lagus.mv-regierung.der/Prostituiertenschutzgesetz) entsprochen werden? a) Plant die Landesregierung im Zuge der Umsetzung des Gesetzes, die Beratungsarbeit im Land auszubauen? b) Wenn ja, in welcher Form? c) Wenn nicht, warum nicht und wie sollen die Ziele anderweitig erreicht werden? Zu 8, a), b) und c) Ob es erforderlich sein wird, die Beratungsarbeit im Land auszubauen, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden. 9. Welche weiteren Maßnahmen zur Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern sind seitens der Landesregierung vorgesehen? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine weiteren Maßnahmen zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes vorgesehen. 10. Zu wann soll eine erste Evaluierung zur Umsetzung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern erfolgen? Gemäß § 38 des Prostituiertenschutzgesetzes evaluiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Erfahrungen der Anwendungspraxis. Die bundesweite Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein. Ob unabhängig von der bundesweiten Evaluation in Mecklenburg-Vorpommern bereits vorab eine Evaluation durchgeführt wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt - kurz nach In-Kraft-Treten des Gesetzes - noch nicht fest.