Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/114 7. Wahlperiode 13.01.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Wolfgang Weiß, Fraktion DIE LINKE Baupläne für die ehemalige Küstenfunkstelle „Rügen Radio“ in Lohme und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwieweit hat die Landesregierung bzw. das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern Kenntnis über konkrete Bauabsichten für das Gelände der ehemaligen Küstenfunkstelle „Rügen Radio“ in Lohme? In welcher Art und Weise ist die Landesregierung bzw. das Amt für Raumordnung und Landesplanung in bestehende Planungsabsichten eingebunden? Dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern liegt eine Plananzeige vom 12. Juli 2016 des zuständigen Amtes Nord-Rügen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 19 „Kurquartier ehemals Rügen Radio“ für das ehemalige Gelände von Rügen Radio in Lohme südlich der Ortslage Lohme vor. Die Bauabsichten umfassen unter anderem ein Medical-Wellnesshotel mit 120 Zimmern und einem Spa- und Medical-Wellness-Bereich, ein Ferienhausgebiet mit 30 Ferienhäusern, ein Sondergebiet „Ferienhaus und Wohnen“, reine Wohngebiete für 16 Residenzen, allgemeine Wohngebiete für 25 Eigenheime und 24 Mitarbeiterwohnungen , Flächen für Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom AG, einen Kurpark sowie einen Landschaftspark. Die vom Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern beim zuständigen Amt Nord-Rügen erbetenen präzisierten Aussagen zu einzelnen Projektbausteinen liegen noch nicht vor. Drucksache 7/114 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Lohme sieht an dieser Stelle derzeit ein Sondergebiet „Ferienhausgebiet Teufelsberg“ mit 7,4 Hektar und etwa 120 Ferienwohneinheiten (rund 600 Betten) sowie eine Wohnbaufläche mit 2,6 Hektar und 22 Wohneinheiten vor. 2. Ab welcher Größenordnung ist für Tourismusprojekte zwingend ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen? Es gibt keine Grenzwerte, nach denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Sinne der Frage „zwingend“ ist. Nach § 15 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes trifft allein die oberste Landesplanungsbehörde die Entscheidung. Oberste Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Die Prüfung zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gründet sich auf § 15 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes. Danach orientiert sich die Entscheidung über ein Raumordnungsverfahren an § 1 Ziffer 1 der Raumordnungsverordnung und/oder am landesplanerischen Erfordernis. 3. Bis zu welcher Größenordnung besteht für Tourismusprojekte ein Ermessen zur Durchführung oder Nichtdurchführung eines ROV? Die Entscheidung für oder gegen ein Raumordnungsverfahren orientiert sich daran, ob ein Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. In Mecklenburg- Vorpommern ist nach § 15 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes zu prüfen, ob ein landesplanerisches Erfordernis vorliegt. 4. Erwägt die oberste Landesplanungsbehörde von sich aus ein ROV für ein touristisches Großprojekt in Lohme durchzuführen bzw. gibt es konkrete Anhaltspunkte, die für die Durchführung eines ROV sprechen? Die Entscheidung ist noch nicht getroffen. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 6 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/114 3 4. Wer wäre, falls die oberste Landesplanungsbehörde nicht von sich aus tätig werden will, berechtigt, einen Antrag auf Durchführung eines ROV zu stellen? Die Antragsstellung ist in § 15 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes geregelt. Danach können der Träger des Vorhabens oder ein anderer berührter Planungsträger einen Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens stellen. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch . 5. Sprechen grundsätzlich landesplanerische Ziele bzw. Grundsätze der Raumordnung eher für oder gegen ein touristisches Großprojekt in Lohme, d. h. wird im Falle einer Bauleitplanung eher mit einer positiven oder negativen raumordnerischen Stellungnahme zu rechnen sein? Zum Stand der Entscheidung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Dem Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer Landesplanerischen Stellungnahme kann nicht vorgegriffen werden. 6. Inwieweit gilt noch die Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nr. 15 der Raumordnungsverordnung aus dem Jahr 1996 und ist diese noch Grundlage für die Entscheidung zur Durchführung eines ROV bzw. gibt es eine neuere Grundlage? Der Erlass „Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nummer 15 der Raumordungsverordnung“ vom 6. Mai 1996 hat weiterhin Bestand. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob nach Vorlage der präzisierten Angaben zum Vorhaben in Lohme mitunter auch die Regelung aus § 1 Nummer 1 der Raumordnungsverordnung , welche auf das Bauen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches abstellt, anzuwenden ist. 7. Inwieweit ist ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zulässig, wenn dies im Vorfeld, d. h. noch vor dem Aufstellungsbeschluss und damit Beginn eines Aufstellungsverfahrens für eine Bauleitplanung initiiert und durchgeführt wird? Nach § 20 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern findet ein Bürgerentscheid über die Aufstellung von Bauleitplänen nicht statt.