Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1140 7. Wahlperiode 06.11.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Auslastung und Bedarfe in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Kindertagespflegepersonen mit durchschnittlich wie vielen Betreuungsplätzen sind derzeit in Mecklenburg-Vorpommern tätig? Zum Stichtag 1. März 2016 waren in Mecklenburg-Vorpommern 1.249 Kindertagespflegepersonen mit durchschnittlich 3,95 belegten Plätzen tätig. Für das Jahr 2017 liegen die Daten des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern noch nicht vor. 2. Wie stellt sich die Auslastung der Plätze in der Kindertagespflege nach verfügbaren und belegten Plätzen dar? 3. Wie hat sich die Situation in der Kindertagespflege hinsichtlich der verfügbaren und der belegten Plätze in den Jahren 2014 bis 2017 entwickelt ? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Daten hinsichtlich der verfügbaren Plätze in der Kindertagespflege vor. Drucksache 7/1140 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Wenn der Landesregierung hierüber keine Daten vorliegen, in welcher Form und bis wann plant die Landesregierung, Kenntnis über die Auslastung der Plätze in der Kindertagespflege in Mecklenburg- Vorpommern zu erlangen? Die Planung der Plätze in der Kindertagespflege obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 5. Wie stellt sich der aktuelle Altersdurchschnitt der Kindertagespflegepersonen dar, die derzeit in Mecklenburg-Vorpommern tätig sind? Der rechnerische Altersdurchschnitt liegt zum Stichtag 1. März 2016 bei 48 Jahren. Für das Jahr 2017 liegen die Daten des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern noch nicht vor. 6. Wie viele der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege werden durch altersbedingtes Ausscheiden von Kindertagespflegepersonen bis zum Jahr 2021 wegfallen und müssen gegebenenfalls ersetzt werden (bitte einzeln für die Jahre auflisten)? Ein altersbedingtes Ausscheiden von Kindertagespflegepersonen ist grundsätzlich nicht ermittelbar. Die Kindertagespflegepersonen sind selbstständig tätig und unterliegen somit keiner Altersbegrenzung. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geprüft, ob die Kindertagespflegeperson unter anderem hinsichtlich ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz geeignet ist. 7. In welcher Form wurden Existenzgründungen von Kindertagespflegepersonen durch das Land oder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 gefördert? Seit 2015 gewährt das Land zum Ausbau der Tagesbetreuung über das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ Zuwendungen für Investitionen, die der Schaffung oder die Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege dienen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1140 3 Aus dem Programm zur Förderung von Existenzgründungen durch Gewährung von Mikrodarlehen in Mecklenburg-Vorpommern wurden in den Jahren - 2014: acht Vorhaben mit einer Gesamtdarlehenssumme von 50.000 Euro, - 2015: ein Vorhaben mit einer Darlehenssumme von 4.500 Euro, - 2016: kein Vorhaben von Existenzgründerinnen oder Existenzgründern im Wirtschaftszweig 88.91.0 (Tagesbetreuung von Kindern) gefördert. 8. Welche Förderprogramme gibt es aktuell für Personen, die in der Kindertagespflege tätig werden möchten? Wie sind diese ausgestaltet? Die Zuwendungen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ werden für erforderliche Investitionen für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen gewährt, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Bewilligungsbehörde für die Erstempfänger (Landräte und Oberbürgermeister) ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Bewilligungsbehörde für die Letztempfänger (Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen) sind die Landräte und die Oberbürgermeister. Sie entscheiden über die Förderung auf der Grundlage einer Prioritätenliste und damit im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung und unter Beachtung des Ziels der Sicherstellung eines allgemeinen Rechtsanspruchs auf Kindertagesförderung vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt. Das Programm zur Förderung von Existenzgründungen durch Gewährung von Mikrodarlehen in Mecklenburg-Vorpommern steht weiterhin für die Unterstützung von Existenzgründerinnen und Existenzgründer zur Verfügung. Zu den Förderbedingungen wird auf die Informationen verwiesen, die auf der Internetseite der Antrag annehmenden Stelle unter www.gsa-schwerin.de in den Rubriken „Leistungen“ sowie „Existenzgründung und Übernahme“ hinterlegt sind. Drucksache 7/1140 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Wann, wie oft und in welcher Form wurden der Landesregierung in den Jahren 2014 bis 2017 Handlungsbedarfe, Kritik und Rechtsverstöße im Bereich der Kindertagespflege angezeigt? a) Auf welche Punkte bezogen sich die geäußerte Kritik sowie angezeigte Handlungsbedarfe und Rechtsverstöße? b) Was wurde wann seitens der Landesregierung unternommen, um bei festgestellten Rechtsverstößen ein rechtsstaatliches Handeln auf der kommunalen Ebene gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Kindertagespflege durchzusetzen? Die Verantwortung für die Kindertagespflege liegt bei den jeweiligen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Da die Landesregierung keine Fachaufsicht hat, gehen Hinweise auf Handlungsbedarfe, Kritik und die Anzeige von potentiellen Rechtsverstößen nur punktuell im Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ein. Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erfasst aufgrund der fehlenden Fachaufsicht die Eingänge nicht statistisch und wertet diese auch nicht nach den in der Frage „Handlungsbedarfe, Kritik und Rechtsverstöße“ genannten Begriffen aus. Das Ministerium für Inneres und Europa, dem die Rechtsaufsicht obliegt, wurde in den Jahren 2014 bis 2017 rechtsaufsichtlich in drei den Bereich der Kindertagespflege betreffenden Fällen beteiligt. Zu a) Die Eingaben beim Ministerium für Inneres und Europa bezogen sich auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, die Kindertagepflege durch geeignete und fachlich qualifizierte Tagespflegepersonen und die laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In drei Fällen erlangte das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Kenntnis von Sachverhalten, die bereits bei Gericht anhängig waren. Hierin ging es um die Einziehung der Elternbeiträge und um die Pauschalen für Sachkosten. Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern darüber hinaus sind im genannten Zeitpunkt, soweit noch erinnerbar, weil statistisch nicht erfasst, im Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung zur Kindertagespflege nicht eingegangen. Hinweise zur Verbesserung der Situation der Kindertagespflege gingen seitens des im Jahr 2016 neu gegründeten Landesverbandes für Kindertagespflege Mecklenburg-Vorpommern e. V. ein, sowohl brieflich als auch per Stellungnahme im Rahmen der Verbandsanhörung zu Gesetzentwürfen. Darin ging es allgemein um die Situation von Tagespflegepersonen sowie konkret um Fragen der Gleichwertigkeit von institutioneller Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege, die bessere Einbeziehung in alle Bundesförderungsprogramme , um Fragen der leistungsgerechten Vergütung, Vertretungsregelungen vor Ort und das Setzen von Standards nach dem Kompetenzorientierten Qualitätshandbuch Kindertagespflege (QHB). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1140 5 Diese Anregungen wurden in mehreren Gesprächen zwischen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem Landesverband diskutiert und, soweit auf Landesebene umsetzbar, auch aufgegriffen. Diese betrafen zum Beispiel Themen der Fortbildung und des fachlichen Austausches der Tagespflegepersonen. Die Einbeziehung und die bessere Berücksichtigung der Kindertagespflege in Bundesförderprogramme wurde durch die Fachebene des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung in das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend transportiert . Soweit Themen der kommunalen Ebene angesprochen wurden, sind diese über die regelmäßigen Dienstberatungen des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angesprochen worden. Auch die grundsätzliche Frage, ob es ein Beschwerdemanagement in diesem Bereich auf der kommunalen Ebene gibt, wurde beraten, zuletzt auf der Dienstberatung am 26.09.2017. Die Jugendämter verfügen nach eigenen Angaben über funktionierende Systeme des Beschwerdemanagements und reagieren entsprechend auf Anliegen. Hinsichtlich der Frage nach der Einziehung von Elternbeiträgen hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klagen abgewiesen, hinsichtlich der Zusammensetzung der Sachkostenpauschalen sind die Städte Schwerin und Rostock gerichtlich zur Nachbesserung aufgefordert worden. Des Weiteren erfolgten Anfragen über den Petitionsausschuss des Landtages und über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. In diesen wurde beispielsweise in einem Einzelfall vorgetragen, dass Personensorgeberechtigte auch nach Kündigung des Betreuungsvertrages mit einer Kindertagespflegeperson weiterhin Rechnungen erhielten. Mit einer weiteren Petition wurde auf das Begehren einer Tagespflegeperson gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hingewiesen, eine Großtagespflegestelle betreiben zu wollen. Außerdem wurden die Festlegungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Höhe der laufendenden Geldleistung thematisiert. Auch hier sind die entsprechenden Hinweise an die zuständige kommunale Ebene transportiert worden. Zu b) Rechtsverstöße, die ein rechtsaufsichtliches Handeln erforderlich machten, waren nicht festzustellen . Drucksache 7/1140 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 10. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Erlasslage zur Kindertagespflege in Mecklenburg- Vorpommern hinsichtlich ihrer Eignung für eine umfängliche Orientierung für die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ? a) Sieht die Landesregierung Handlungsbedarfe für eine bessere Ausgestaltung der Erlasslage? b) Wenn ja, welche? Zu 10, a) und b) Die Landesregierung sieht kein Erfordernis hinsichtlich einer besseren Ausgestaltung der Erlasse. Nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) obliegt die Feststellung der Geeignetheit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die zuständigen örtlichen Träger zeigten diesbezüglich keinen Bedarf einer besseren Ausgestaltung der Erlasslage an.