Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1141 7. Wahlperiode 03.11.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Weiterbildungen und Vergütungssituation in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Weiterbildungen für Kindertagespflegepersonen sind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem Jahr 2018 geplant? a) Wie sind die Weiterbildungen ausgestaltet? b) Auf welcher Grundlage können die Weiterbildungen in Anspruch genommen werden? c) In welcher Form und mit welchen finanziellen Mitteln werden die Weiterbildungsangebote vom Land gefördert? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Vorbereitungen für die im Jahr 2018 geplanten Qualifizierungsangebote des Bildungsträgers Schabernack e. V. sind noch nicht abgeschlossen. Das neue Fortbildungsprogramm wird voraussichtlich Mitte November erscheinen und unter anderem auch Angebote enthalten, die sich an Kindertagespflegepersonen richten. Gleiches gilt für Informationen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen. Über Qualifizierungsangebote für Tagespflegepersonen, die von anderen Bildungsträgern geplant werden, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. In Mecklenburg-Vorpommern ist die oberste Landesjugendbehörde für die Fortbildung von Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sachlich zuständig. Drucksache 7/1141 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Näheres zur Qualifizierung der Tagespflegepersonen regelt § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V). Zur Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe stehen für den Bildungsträger Schabernack e. V. laut Entwurf des Doppelhaushaltes 2018/2019 in Titel 1025-533.02 Landesmittel in Höhe von 402.000 Euro zur Verfügung. Eine Differenzierung bezüglich der Verwendung der Mittel für einzelne Aufgabenbereiche (wie zum Beispiel Kindertagespflege) erfolgt nicht. Darüber hinaus können gegebenenfalls im Rahmen der Deckungsfähigkeit Schabernack e. V. Finanzmittel aus dem Titel 1027-533.01 Maßnahmegruppe 01 (MG 01) zur Qualifikation des Personals in der Kindertagesförderung zur Verfügung gestellt werden. Näheres zur Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung ist noch vertraglich zu regeln. 2. Zu welchen Zeitpunkten und an welcher Stelle werden die Weiterbildungen ausgeschrieben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Erfolgen und erfolgten Ausschreibungen durch das Land, sofern Fortbildungen durch Weiterbildungsträger erbracht und mit Landesmitteln finanziert werden und wurden? Es erfolgten keine Ausschreibungen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welches Qualitäts- und Fachkräftekonzept sowie welches inhaltliche Konzept liegen den Weiterbildungen der Kindertagespflegepersonen des Landes zugrunde? Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen erfolgt auf Basis der einschlägigen Regelungen des KiföG M-V. Darin inbegriffen ist der Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für einen den Anforderungen des Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten zu sorgen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 KiföG M-V). Gleiches gilt für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis. Danach ist die Förderung von Kindertagespflegepersonen nur dann zuzulassen, wenn dafür geeignete und fachlich qualifizierte Personen zur Verfügung stehen und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt werden. Inhaltliche Bestimmungen zur Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen lassen sich der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder sowie dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ entnehmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1141 3 5. Welche Qualitätsziele werden mit den geplanten Weiterbildungen verfolgt (bitte getrennt nach der Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausweisen)? Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen „über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben“ (§ 23 Absatz 3 SGB VIII). Das Deutsche Jugendinstitut hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Bremen ein Curriculum zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen entwickelt. Dieses Curriculum (der sogenannte „QHB-Standard“) ist selbstverständlich auch der Standard in Mecklenburg-Vorpommern. Je nach Vorbildung der entsprechenden Tagespflegeperson wird die Fortbildung in Abstimmung mit den für die Kindertagespflege verantwortlichen Personen im Jugendamt gestaltet. Über den deutschlandweit gültigen QHB-Standard hinausgehende Qualitätsziele einzelner Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind daher nicht erforderlich. Das auf dieser Basis entwickelte Fortbildungsprogramm „Qualifizierung in der Kindertagespflege “ enthält nicht nur inhaltlich und methodisch detailliert aufbereitete Stoffsammlungen zu allen zentralen Themenstellungen der Kindertagespflege (www.dji.de/bibs/fortbildungfuertagesmuetter .pdf). Es informiert zugleich über die umfangreichen Anforderungen und Leistungen der Kindertagespflege und präsentiert sie als ergänzende Betreuungsform zu Krippe, Kindergarten und Hort. Durch die Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen wird die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesförderung insgesamt unterstützt. Die Maßnahmen tragen dazu bei, die Start- und Teilhabechancen junger Menschen positiv zu beeinflussen und sind damit als Investition in die Zukunft zu verstehen. Darüber hinaus soll die Kindertagespflege im Sinne eines gleichwertigen Angebotes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gestärkt werden. 6. Wie stellt sich der Qualifizierungsstand der derzeit tätigen Kindertagespflegepersonen hinsichtlich der beruflichen Qualifizierung und Weiterqualifizierung für die Tätigkeit in der Kindertagespflege dar? Es wird auf den Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern „Kinder und tätige Personen in Kindertageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in M-V - 2016“ Kapitel 4 Tabelle 4.2 verwiesen. Eine darüber hinausgehende Beantwortung dieser Frage wäre vor dem Hintergrund des individuell variierenden Qualifizierungsstandes für über 1.000 Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern mit einem unzumutbaren Rechercheaufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Drucksache 7/1141 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Ist seitens des Landes vorgesehen, mit dem erfolgreichen Abschluss der geplanten Weiterbildungen der Kindertagespflegepersonen eine Verbesserung der aktuellen Vergütungssituation der im Land tätigen Kindertagespflegepersonen herbeizuführen? a) Wenn ja, ab wann und in welcher Form? b) In welcher Höhe? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Ausgestaltung der Vergütung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 8. Schätzt die Landesregierung die aktuelle Vergütung der Kindertagespflegepersonen als leistungsgerecht und existenzsichernd ein? Nach § 23 Absatz 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegepersonen ist leistungsgerecht auszugestalten. Nach § 23 Absatz 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 9. Welche Möglichkeiten und Handlungsnotwendigkeiten sieht die Landesregierung, um die Vergütung der Kindertagespflegepersonen leistungsgerecht und existenzsichernd - auch mit Blick auf die Vorbeugung von Altersarmut - zu gestalten? Die Vergütungsregelung obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ist im Land unterschiedlich, wie im Übrigen auch in der institutionellen Kindertagesförderung (Kindertagesstätte (Kita), Hort). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1141 5 Das Land beteiligt sich (analog zu den Kindertageseinrichtungen) an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege (Grundförderung). Zusätzlich stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung von Kindern unter drei Jahren vorrangig in Kindertagespflege ergänzende Finanzmittel in Höhe von 1,5 Millionen Euro als Zuweisung zur Verfügung. Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind versicherungspflichtig, wenn das zu versteuernde Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 450,00 Euro im Monat beträgt. Nach § 23 Absatz 2 SGB VIII wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei. Liegt das Einkommen unter 450,00 Euro, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge bei öffentlicher Förderung der Kindertagespflegepersonen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet, soweit sie angemessen sind. 10. Welche inhaltliche Position vertritt die Landesregierung zum vorgelegten Vergütungsmodell des Bundesverbandes der Kindertagespflege vom Dezember 2016 (siehe https://www.bvktp.de/files/bvktpbroschu __re_modell_zur_vergu__tung.pdf)? Die Ausgestaltung der Vergütung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Das Vergütungsmodell kann von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe beispielhaft genutzt und angepasst werden.