Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1152 7. Wahlperiode 10.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Umsetzung des Bund-Länder-Maßnahmenkatalogs zur Beschleunigung von Abschiebungen und ANTWORT der Landesregierung In einem Anfang des Jahres von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Maßnahmenkatalog waren die Innenministerien der Länder dazu aufgefordert worden, bis Juni einen Abschlussbericht zur Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen. 1. Sind der Landesregierung erstellte Gutachten des Bundesinnenministeriums bekannt, die sich mit Ermessensspielräumen im Ausländerrecht befassen? a) Wenn ja, welche Gutachten sind dies? b) Wo sind diese der Opposition zugänglich? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung sind keine Gutachten des Bundesministeriums des Innern bekannt, die sich mit Ermessensspielräumen im Ausländerrecht befassen. Drucksache 7/1152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Hat das Ministerium für Inneres und Europa von Mecklenburg- Vorpommern seinen Abschlussbericht über die beschlossenen Maßnahmen fertiggestellt? Wenn ja, a) wie lautet dieser und ist dieser der Opposition zugänglich? b) zu welchen Ergebnissen ist der Abschlussbericht gekommen? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Inneres und Europa hat an der Erstellung eines gemeinsamen Abschlussberichtes zur Umsetzung des Beschlusses vom 9. Februar 2017 mit Bund und Ländern mitgewirkt . Im Ergebnis wird festgestellt, dass viele Arbeitsaufträge zum 1. Juni 2017 gemeinsam durch Bund und Länder erfolgreich umgesetzt werden konnten. Der Abschlussbericht wurde den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern bei der gemeinsamen Konferenz am 1. Juni 2017 zur Kenntnis gegeben. Es handelt sich um einen internen Bericht, der im Auftrag der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern erstellt worden ist. Weder der Beschluss vom 9. Februar 2017 noch der dazugehörige Bericht werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 3. Ist die Erweiterung des Ausländerzentralregisters zur verbesserten Verfolgung von Rückkehrprozessen abgeschlossen? a) Wenn ja, sind die Ausländerbehörden instruiert worden, diese Erweiterung anzuwenden? b) Wenn nicht, wann soll diese abgeschlossen sein? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 wurde unter anderem beschlossen, die Datenqualität im Ausländerzentralregister (AZR) deutlich zu verbessern und zudem das AZR für die Zukunft zu ertüchtigen, um Rückführungen und freiwillige Ausreisen besser steuern zu können. Dafür wurde ein Anforderungskatalog zur Erweiterung und damit Verdichtung des Datenkranzes im AZR erarbeitet. Dieser ist nun hinsichtlich der für die Umsetzung erforderlichen Rechtsänderungen mit den betroffenen Ressorts des Bundes zu erörtern, bevor entsprechende Änderungsvorhaben mit den Ländern abgestimmt und auf den Weg gebracht werden können. Darüber hinaus ist für die Datenqualität des AZR die zeitnahe, fehlerfreie und umfassende Dateneingabe durch die Beschäftigten der aktenführenden Behörden (auch durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF) wesentlich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1152 3 Hierzu wurde durch das BAMF am 14. Juni 2017 in Mecklenburg-Vorpommern ein Workshop für die Ausländerbehörden durchgeführt. In diesem wurden die Ausländerbehörden gebeten, anhand konkreter Listen die im AZR erfassten Duldungsgründe personenbezogen zu überprüfen und nach Möglichkeit differenzierter und mithin für die Steuerung einer Rückführung der betroffenen Person transparenter darzustellen. Des Weiteren wurde ein Leitfaden zum AZR vorgestellt, in dem Auffälligkeiten ermittelt und Handlungsempfehlungen erarbeitet wurden, die zu einer Verbesserung der Datenqualität führen sollen. Der Leitfaden stellt ein dynamisches Produkt dar, das unter Federführung des BAMF durch die Nutzer des AZR stetig weiterentwickelt wird. 4. Hat Mecklenburg-Vorpommern vermehrt Amtsärzte einsetzen lassen, um die Reisefähigkeit ausreisepflichtiger Personen zu untersuchen? a) Wenn ja, wie viele Amtsärzte sind bisher eingesetzt worden? b) Wenn ja, führt der Einsatz von Amtsärzten zu einer Beschleunigung von Abschiebungen? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden. In der dortigen Praxis hat sich herausgestellt, dass die Feststellung der Reisefähigkeit mit den vorhandenen Möglichkeiten grundsätzlich gut sichergestellt werden kann. Zudem fand in Mecklenburg-Vorpommern bereits im Jahr 2016 eine Besprechung des Innenund des Sozialressorts mit Ärztinnen und Ärzten der Gesundheitsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte zum Thema „Ärztliche Begutachtung vor Rückführungen“ statt. In deren Rahmen wurden Verfahrensfragen besprochen und Arbeitshilfen überarbeitet und teilweise neu entwickelt. Allein der Einsatz von Amtsärzten führt in der Regel nicht zur Beschleunigung von Abschiebungen , da aufenthaltsbeendende Maßnahmen von vielen verschiedenen Faktoren abhängen und die Durchführung einer Maßnahme stets einzelfallbezogen zu betrachten ist. Statistische Angaben über den Einsatz von Amtsärzten liegen der Landesregierung nicht vor. 5. Ist seit Beginn des Jahres eine Verbesserung der Kommunikation zwischen Ausländer- und Sozialbehörden umgesetzt worden, sodass Sanktionierungen anlassbezogen umgesetzt werden können? a) Wenn ja, wie wurde die Kommunikation verbessert? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/1152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Die Kommunikation zwischen Ausländer- und Leistungsbehörden war bereits vor Beginn dieses Jahres gewährleistet, sodass Sanktionen in Form von Leistungskürzungen erfolgen konnten und auch durchgesetzt wurden. Eine Umfrage in den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Landes ergab, dass die Kommunikation zwischen der jeweiligen Ausländerbehörde und dem Sozialamt überwiegend als funktionierend angesehen wird. Die Leistungsbehörden wurden darüber hinaus durch das Ministerium für Inneres und Europa angewiesen, AZR-Zugänge einzurichten, um bei Leistungsauszahlung in Zweifelsfällen Identitätsabgleiche vornehmen zu können. Diese Anweisung haben die Leistungsbehörden des Landes umgesetzt. Darüber hinaus haben Bund und Länder ein Konzept entwickelt, um die Kommunikation zwischen den Ausländer- und den Sozialbehörden weiter zu verbessern. Dieses beinhaltet folgende Ziele: - Sicherstellung der in § 8 Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG) festgelegten unmittelbaren Kommunikation zwischen BAMF und den Leistungsbehörden, - Standardisierung der Kommunikationswege (medienbruchfreie, elektronische Übermittlung von Informationen), - Erarbeitung von Anwendungshinweisen zu den allgemeinen verfahrensübergreifenden Aspekten der Kommunikation, - Entwicklung von Mitteilungsvordrucken zur erleichterten Wahrnehmung der Mitteilungspflicht , der Gewährleistung vollständiger Mitteilungen und bundeseinheitlicher Verfahren, - Identifizierung von gesetzlichem Klarstellungsbedarf zur besseren Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes . Die Umsetzung dieses Konzeptes ist gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern und soll größtenteils bis 2018 abgeschlossen sein. Des Weiteren sollen die Ausländerbehörden im 1. Quartal 2018 mit sogenannten Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK beziehungsweise Fast-ID) ausgestattet werden. Mit den PIK-Stationen beziehungsweise der PIK-Software ist neben der Registrierung von Asylsuchenden nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 AsylG auch die Identitätsprüfung anhand der Fingerabdrücke möglich (kurz: Fast-ID). Im Anschluss daran soll auch in den Sozialbehörden eine Möglichkeit geschaffen werden, mittels Fast-ID eine Identitätsprüfung anhand von Fingerabdrücken vornehmen zu können. Ziel ist es, Missbrauchsfälle zu verhindern. 6. Haben die Innenminister von Bund und Ländern ein Verfahren entwickelt , durch das alle Rückführungen und sämtliche Ausreisen erfasst werden? a) Wenn ja, wie stellt sich das Verfahren dar? b) Wenn nicht, woran scheitert die Verfahrensentwicklung? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1152 5 Rückführungen und freiwillige Ausreisen werden bereits jetzt in allen Bundesländern statistisch erfasst, jedoch erfolgt die Erfassung sehr unterschiedlich und nicht nach einheitlichen Kriterien. Der Auftrag zur Entwicklung eines Verfahrens zur vollständigen einheitlichen Erfassung sämtlicher Rückführungen konnte wegen der großen Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu beteiligenden Akteure bis zur Erstellung des gemeinsamen Abschlussberichtes zur Umsetzung des Beschlusses vom 9. Februar 2017 nicht erfüllt werden. Derzeit werden in verschiedenen Bund-Länder-Gremien Lösungsansätze erörtert, um ein bundeseinheitliches Verfahren zu entwickeln. Die Abstimmungsprozesse in Bund und Ländern sind wegen der rechtlichen Konsequenzen jedoch aufwendig und dauern noch an. 7. Sind die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern dazu verpflichtet worden, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer einen Asylantrag zu stellen? Wenn nicht, warum nicht? Nach § 42 Absatz 2 Satz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind die Jugendämter grundsätzlich verpflichtet, für die von ihnen in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen, wenn internationaler Schutz in Betracht kommt. Das zuständige Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt und im Ergebnis auch verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Durch die neue Regelung wird in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige klargestellt, dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handelt, die regelmäßig zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt.